XIX.
Kulturwirkungen des Frauenkaufs.

Ein jeder Kulturgewinn wird nur um den Preis schwerer Opfer erkauft. Deutlich springt diese bittere Wahrheit in die Augen, wenn man die gesellschaftlichen Wirkungen des Frauenkaufs und der Kaufehe genauer betrachtet. Ihre vornehmlichste Folgeerscheinung war nämlich die oft bis zur Knechtung gehende Erniedrigung des Weibes. Früher frei und der Angelpunkt der mutterrechtlichen Familiengruppe, sinkt nunmehr das Weib zur Ware herab und büsst jegliche Selbständigkeit ein. Ihre für die Familienordnung massgebende Stellung ist vernichtet. Als Gattin und Mutter steht sie dem Manne nicht mehr ebenbürtig zur Seite, sie ist vielmehr ein Werkzeug seiner Willkür geworden. Natürlich vollzog auch diese Wandlung sich nur langsam und ganz allmählich. Der Frauenkauf nahm seinen Anfang lange ehe das Patriarchat seine Ausbildung erlangte und während die alte mutterrechtliche Familienverfassung ihre Wirksamkeit noch nicht völlig verloren hatte. In dieser, das Patriarchat gewissermassen vorbereitenden Epoche, in welcher die männliche Gewalt in der Familie allerdings immer mehr hervortrat, übte auch der Frauenkauf die erwähnte Wirkung noch nicht in vollem Umfange. Der Käufer erwarb damit nicht immer ein volles Recht an der Frau, sondern es blieben noch Rechte ihrer Familie an dieselbe bestehen. Erst als die Kaufehe die Höhe ihrer Entwicklung erreichte, ward die Frau meistens eine Sklavin des Mannes, dessen Familie auch ihre Kinder zufielen.[679] Bis zu welchem Grade die Gewalt des Mannes über das Weib sich rechtlich auszuprägen vermochte, wird ein späterer Abschnitt lehren. Hier handelt es sich zuvörderst um die allgemeinen Wirkungen.

Die nächste derselben ist die Ausbildung der schon vom Weiberraube eingeleiteten Vielweiberei und damit der strenge Ausschluss aller Polyandrie. Beim Frauenkaufe kommt die Neigung des Mädchens gar nicht in Betracht, noch viel weniger hat es Einfluss auf die Wahl seines Gatten, der ja nur sein Käufer ist. Es fällt jenem zu, der den Kaufpreis zu erlegen vermag, zumal es ihm häufig schon als Kind zugesagt worden ist. Von dem mehr oder weniger grossen Wohlstande des Käufers hängt es dann lediglich ab, wie viele Mädchen er sich kaufen kann oder will. Der Reiche gönnt sich deren so viel er mag, der Arme bescheidet sich oft nur mit einem Weibe. Dies ist die Monogamie der Armut, welche, wie später noch wiederholt sich zeigen wird, überall inmitten der ausgebreitetsten Vielweiberei zu treffen ist. Sie reicht so weit zurück, wie jedes andere eheliche Verhältnis,[680] nur darf man daraus nicht schliessen, dass sie etwas Ursprüngliches oder Natürlicheres sei. Alles weist vielmehr auf das Gegenteil hin; bei rohen Völkern, ja selbst bei höher gestiegenen, neigt der Mann eben so sehr zur Polygamie, wie das Weib zur Polyandrie.[681] Spencers Bemerkung, stets müsse dem Zustande, dass einer zwei Frauen hat, als Vorläufer derjenige vorausgegangen sein, wo er nur eine hatte,[682] ist eine spitzfindige Tiftelei ohne Beweiskraft. Die Regel ist überall, dass der Mann möglichst viel Weiber zu besitzen strebt, in welcher Weise, ist im Anfange gleichgültig. Galt es aber dabei zuerst bloss der Befriedigung sinnlicher Triebe, so gesellt sich auf höheren Stufen noch ein weiterer Beweggrund dazu. Die Vielweiberei wird zu einer wirtschaftlichen Frage, und zwar in doppelter Hinsicht. Denn nicht bloss ist der Erwerb einer Mehrzahl von Weibern auf der Stufe des Kaufes, wie bemerkt, vom Vermögensstande des Mannes abhängig, sondern er wird auch der rein geschlechtlichen Sphäre durch die Erfahrung entrückt, dass eine Vermehrung der Weiber einer Vermehrung der Arbeitskräfte gleichkomme. Wo das Weib zur Sache, „zum weiblichen Gegenstande“ herabgesunken ist, dort verfehlt der Mann niemals, aus der gekauften Ware herauszuschlagen, was er herausschlagen kann. Alle Lasten und Arbeiten in Haus, Feld und Flur bürdet er dem Weibe auf, und es ist klar, dass er desto mehr Vieh aufziehen, desto mehr Boden in Anbau nehmen kann, je mehr dienende Arme ihm zur Verfügung stehen. Daher denn mit vollem Rechte an vielen Orten der Reichtum und darnach das Ansehen eines Mannes nach der Anzahl seiner Weiber beurteilt wird.[683] Diese rohe Ausnützung der weiblichen Arbeitskraft, die in aller Schärfe besonders bei vielen Stämmen des schwarzen Erdteils beobachtet wird, kennzeichnet wohl die tiefste Stufe des Kaufverhältnisses.

Wachsende Gesittung entlastet allmählich das Weib. Dieser Fortschritt vollzieht sich aber äusserst langsam und ändert auch noch nichts an dem Begriffe vom Eigentum am Weibe, befestigt nicht das „eheliche“ Verhältnis. Lange, bis in hochentwickelte Gesittungsstadien hinein, fährt dies fort, ein Besitzverhältnis zu bleiben. Der Mann, welcher die Frau gekauft, kann sie natürlich nach Belieben wieder an einen dritten verkaufen. Die ehelichen Bande können auch nur locker sein, da für sie die Willkür des Gatten entscheidet. Diesem Umstande entspringen die anscheinend widersprechendsten Erscheinungen: einerseits die völlige Abschliessung des Weibes, andererseits die Preisgebung desselben, etwa an den Gastfreund. Von dem gekauften Weibe heischt der Mann Pflichterfüllung; was aber dem Weibe „Pflicht“ sei, das bestimmt eben der Mann. Seine eigene Anschauung darüber wird wieder von dem Nutzen geleitet, welchen er sich von seinem Eigentum verspricht. Auf jenen Stufen, welche das Eintreten eines Fremdlings in die Wohnung als segenbringendes Ereignis betrachten, bildet sich leicht die sogenannte gastliche Prostitution der Frauen und Töchter. Dieser in unseren Augen schnöde Gebrauch ist nun allerdings nicht immer ein Ausfluss des Frauenkaufs und Vaterrechts, sondern häufig ein Rückstand älterer, musterrechtlicher Sitten, denn wir finden ihn nicht selten gerade bei solchen Völkern, welche heute noch in der grössten geschlechtlichen Ungebundenheit leben. Doch fehlt es nicht an unzweifelhaften Beispielen aus dem Bereiche der Mannesherrschaft, wo er keine andere Deutung als die angegebene zulässt. Der Übersichtlichkeit halber stelle ich die wichtigsten mir bekannt gewordenen Fälle im Nachfolgenden zusammen.

Schon der Venezianer Marco Polo gedenkt der Sitte aus Tibet,[684] wie wir wissen, einem Hauptherde der Polyandrie. Bestätigung erhält seine Angabe durch Biddulph, der von den Bewohnern Hunsas im westlichen Himalaya angiebt, dass ein Mann seine Frau zur Verfügung des Gastes zu stellen hat.[685] Sonst treffen wir die Sitte hauptsächlich bei den Völkern Nordasiens, aber auch anderwärts. Chamisso nannte das „reine unverderbte“ Sitten,[686] und so nahm es denn auch Adolf Erman auf, als ihm ein kamtschadalischer Häuptling nachts das Weib mitleidig ins Bett schickte, um ihm die Einsamkeit zu kürzen. Krascheninnikow bestätigt Ermans Angaben mit dem Hinzufügen, es gelte für die grösste Beleidigung, wenn der Gast die Frau ausschlage. Noch als von Middendorff in Sibirien reiste, gehörte es bei den Samojeden zu den Pflichten der Gastfreundschaft, den Gast durch freie Verfügung über Frau und Tochter zu ehren.[687] Der nämliche Brauch war bei den Aleuten im Schwange[688], und von den Eskimo wissen wir ähnliches, wie dieses Hall nach eigenen Erfahrungen erzählt.[689] Hearne, der vor hundert Jahren die nördlichen Tinné-Indianer im arktischen Nordamerika besuchte, sagt, dass es ein ganz gewöhnlicher Brauch bei ihnen sei, die Nacht bei der Frau des Gastfreundes zuzubringen und dass dies eines der festesten Freundschaftsbande bilde. Bei den Knistenaux wurden Weiber und Kinder dem Gaste angeboten und das Anerbieten des Weibes gehört bei den Komantschen heute noch zu den Höflichkeiten der Gastfreundschaft. Die nämlichen Sitten meldet man nicht bloss von Neuseeland und der Osterinsel, sowie aus Madagaskar und einigen Teilen Afrikas, z. B. vom Grünen Vorgebirge, sondern auch von den senegambischen Berbern, die doch schon Moslemin sind.[690] Auch in Chaldäa herrscht unter den wilden und kriegerischen Bergvölkern gastliche Prostitution, und von den El Merekede, einem Zweige des grossen Asyrstammes auf der Grenze von Hedschas und Yemen in Arabien, nahe der Seeküste, erfuhr Burckhardt von der nämlichen Sitte der Männer, ihrem Gaste für die Nacht ihre eigenen Frauen zu überlassen, doch nie die Jungfrauen. Hatte der Gast bei der Hausfrau sich beliebt zu machen gewusst, so wurde er am folgenden Morgen für seine weitere Wanderschaft reichlich versehen: im Gegenteile schnitt man einen Zipfel seines Mantels als Zeichen der Verachtung ab und er wurde von Weibern und Kindern mit Schimpf davon gejagt. Den Wahabiten machte es grosse Not, diese Sitte bei sich abzustellen, und als zwei Jahre hintereinander Dürre und Misswachs eintraten, sah man dies als Strafe des abgeschafften und doch so viele Jahrhunderte zuvor gebräuchlichen Gastrechtes an.[691] Die christlichen Abessinier sehen heute noch mit gleichgültiger Miene ihre Gattinnen und Töchter den Fremden um Lohn sich preisgeben. In Cantiba entfernte sich der gefällige Hausherr, als er die Reisenden Combes und Tamisier in seiner Hütte fand, wo sie Unterkunft gesucht hatten, und bat sie, seiner jungen Frau zu gestatten, die Nacht bei ihnen zuzubringen.[692] Ähnliches erlebten sie wiederholt auf ihrer Reise.[693]

Kein Zweifel über die Bedeutung der Preisgebung von Frauen und Mädchen kann dort bestehen, wo sie nicht in Verbindung mit der Gastfreundschaft, sondern lediglich aus Habsucht auftritt. Dass bei Festen die Weiber andern überlassen wurden, um deren Gunst zu gewinnen, war an manchen Orten sehr gewöhnlich. Bei den Mpongwe am Gabun, wie fast überall im äquatorialen Afrika, betrachtet man das Weib als einen lohnenden Besitz, dessen Reize noch mehr eintragen sollen, als die Arbeit der Sklaven. Daher die Ehemänner stets bereit sind, ihre Frauen dem ersten Besten zu überlassen, ja sie ihm anzubieten, denn ist er, der Fremde, reich, so muss er zahlen, ist er aber arm, so wird er der Sklave des Gemahls. Sprödigkeit gegen einen freigebigen Liebhaber würde der Mpongwe seiner Gattin mit dem Kassingo in der Hand bald austreiben.[694] Ehe die Engländer das Küstengebiet von Sierra Leone in Besitz nahmen, hatten sich die dort lebenden Weissen den Gesetzen der Gallinaneger zu unterwerfen, welche den Ehebruch mit einer Geldbusse bestraften. Es sandte daher mancher schwarze Ehrenmann seine hübschesten Frauen in die Faktoreien, damit sie durch ihre Reize den Weissen bestrickten und zum unbewussten Ehebruche verleiteten.[695] Im westlichen Südafrika pflegen die Männer ihre Frauen während der Nacht in das Lager der Reisenden zu senden, um mit den Trägern zu tändeln und ihnen „alte Geschichten“ zu erzählen. Am nächsten Morgen kommen dann die Männer, denen die Frauen alles wieder erzählt haben, und verlangen kitusch (Busse), wobei dann oft ganz übertriebene Forderungen gestellt werden, die auch meistenteils bezahlt werden müssen. Ein Mädchen oder eine Frau, die sich nicht mit den Trägern einlässt, gilt als ein „unnützes, schlechtes Ding“ und muss Hohn und Verachtung erdulden.[696] Auch mehrere kleine indianische Völkerschaften am Amazonas und Yupurá überlassen, wie Martius meldet, Fremden ihre Weiber gegen Lohn. Den rohen Massai leitet eine andere Art von Eigennutz. Des Verheirateten einziges Bestreben ist nämlich eine Brut junger Rinderdiebe aufzuziehen und um sie zu bekommen, ist er niemals eigen in der richtigen Wahl der Mittel. Er ist nicht eifersüchtig, stellt keine verlegen machenden Fragen und bedient sich keiner Aufpasser. Wenn ein Freund ihn besucht, so ist er gastfrei bis zur äussersten Grenze.[697]

Der nämliche Mensch, welcher den Körper seines Weibes an den erstbesten schnöde verschachert, sieht aber vielleicht mit grösster Strenge darauf, dass die Frucht nicht ohne seinen Willen genossen werde. Das Weib, welches hinter dem Rücken ihres Gatten und Besitzers einem dritten sich hingiebt, begeht Ehebruch, welcher der Strafe verfällt. Der Begriff des Ehebruchs entsteht erst auf der Stufe des Frauenkaufes. Im Bereiche des Mutterrechts gab es innerhalb der Geschlechtsgenossenschaft keinen Ehebruch; nur ein Eindringling aus fremdem Stamme konnte einen solchen begehen, allein er versündigte sich dadurch an keinem einzelnen, sondern an der ganzen Geschlechtsgenossenschaft, welche an ihm Blutrache übte. Ein solcher Rechtsbruch ward masslos gerächt und es findet sich, dass der Verführer vom Häuptling oder den Blutsfreunden des Weibes busslos erschlagen wird.[698] Auch macht es da keinen Unterschied, ob es sich um eine Frau oder ein Mädchen handelt. Ganz anders da, wo ein Mann der Besitzer des Weibes ist. Hier erfolgt ein Eingriff in das Besitzrecht eines einzelnen, des Käufers oder Inhabers des Weibes, und dieser, nicht mehr die Geschlechtsgenossenschaft, ist der Geschädigte. Er ahndet also die Antastung seines Eigentums, des gekauften Weibes, ganz so und mit dem nämlichen Rechte, wie die unerlaubte Benutzung irgend eines ihm gehörigen Gegenstandes. War es früher die Rache, in welcher die Bestrafung des am Stamme begangenen Rechtsbruches wurzelte, so fussen alle Ahndungen des „Ehebruchs“ ursprünglich auf der Vorstellung des Besitzrechtes des Mannes.[699] Nur die Verletzung des Eigentums, nicht des Mannes Ehre oder Eifersucht, beides verfeinerte Begriffe einer späteren Zeit, kam zunächst in Frage. Deshalb strafen die Indianer den Ehebruch nur dann, wenn er ohne Erlaubnis geschehen ist. So ist es eine notwendige Folge des Umstandes, dass die Frau unter dem Gesichtspunkte eines Besitzes des Mannes steht, dass man unter ehelicher Treue des Weibes etwas ganz anderes versteht als unter der des Mannes. Der Mann kann nur fremde Ehe brechen, das Weib nur die eigene. Das Ausmass der bei den verschiedenen Völkern über Ehebruch verhängten Strafen bewegt sich innerhalb sehr weiter Grenzen, je nachdem neben dem sich ausbildenden Eigentumsbegriffe am Weibe ältere mutterrechtliche Anschauungen mehr oder weniger lebhaft fortlebten. Häufig wird der Ehebruch mit entsetzlichen Strafen belegt, im allgemeinen jedoch milder als in der Urzeit behandelt. Die rohesten Zeiten kennen überhaupt kaum eine andere Sühne, als die Verwirkung des Lebens. Dann zunächst das Jus Talionis.[700] Aber schon auf vorgerückteren Stufen der mutterrechtlichen Perioden ward der Rechtsbruch des Buhlen — Ehebrechers kann man noch nicht sagen — sühnbar; zunächst falls die Blutsfreunde die Busse annahmen, alsdann allgemein. Man hatte kein Interesse an der rohen Vernichtung; vorteilhafter schien es, aus dem Vorgefallenen durch eine Busse Nutzen zu ziehen. Umsomehr erst auf der Stufe des ausgebildeten Besitzrechtes am Weibe. Allerdings behält der Gatte vielfach noch das Recht der Blutrache und kann den Ehebrecher töten, auch die schuldige Frau umbringen, besonders dann, wenn er sie auf der That ertappt;[701] viel häufiger zieht er es aber vor, den Ehebrecher in Busse und, falls dieser sie nicht bezahlen kann, in Schuldknechtschaft zu nehmen.[702] Nicht geringen Einfluss auf die Höhe der Strafe nimmt dabei der jeweilige Kapitalwert des Weibes. So wird z. B. bei den Dualla Ehebruch auf das strengste bestraft, nirgends aber in ganz Westafrika steht auch das Weib so hoch im Preise.[703] In Sierra Leone ist er dagegen etwas Alltägliches und wird von dem schuldigen Liebhaber durch eine mehr oder weniger grosse Geldstrafe gebüsst.[704] Auch die Standesunterschiede sind auf die Höhe der Bussen von Einfluss. Reiche und hochgestellte Sünder müssen mehr zahlen als der gemeine Mann. Ähnliche, mitunter örtliche Ursachen schaffen eine ganze Stufenleiter in der Abschätzung der Strafbarkeit des Ehebruchs, wobei seltsamerweise eine Verschärfung der über den Ehebruch verhängten Strafen eine fortgeschrittenere Gesittungsstufe bekundet. Wo z. B. der Gatte das auf frischer That ertappte Weib tötet, müssen schon seelische Regungen im Spiele sein, welche dasselbe zwar immer noch als Ding des Besitzes, dessen Vernichtung dem Eigentümer freisteht, nicht mehr aber als Gegenstand kühler Berechnung betrachten. Von noch höherer Auffassung zeugt es, wenn die Schuldigen schimpfliche Strafen[705] treffen, woran sich unmittelbar, häufig auch mit solchen vereint, Verstümmelungsstrafen[706] anschliessen, welche wesentlich den Charakter von Brandmarkungen tragen. Sie fallen stets auf das treulose Weib und zeigen bei aller Roheit damit deutlich, dass der Ehebruch nicht mehr als eine blosse Verletzung des Eigentumsrechts allein empfunden wird, sondern eine edlere Saite des Gefühlslebens berührt hat. Alle derartigen Satzungen gehören Entwicklungsstufen an, welche den Frauenkauf in seiner gröbsten Gestalt schon wieder mehr oder weniger überwunden haben. So kommt es, dass mit steigender Gesittung, in deren Gefolge stets eine Verfeinerung der Ehebegriffe einherzieht, die Strafe für den Ehebruch allmählich zur Härte, zur Tötung des Verbrechers zurückkehrt, wie sie aus anderen Gründen in mutterrechtlicher Urzeit üblich gewesen. Bei den Gurkha in Nepal z. B. gilt ein Mann, dessen Frau während seiner Abwesenheit Untreue begangen, für entehrt und er ist aus seiner Kaste ausgestossen, bis der Flecken an seiner Ehre getilgt ist; er kann mit seinen Freunden und Verwandten weder essen noch rauchen, noch auch nur sie besuchen, bis dies geschehen. Der Verführer verbirgt sich oft jahrelang, bis ihn der Beleidigte endlich erreicht und mit einem Hieb seines Schwertes das schuldige Haupt vom Rumpfe trennt. Jetzt ist Gerechtigkeit geübt, seine Ehre gerächt, er hat seine Kaste wieder erlangt; doch eine Kleinigkeit bleibt ihm noch zu thun: er hat seinem Weibe die Nase abzuschneiden, damit niemand künftig sich in sie wieder verliebe.[707]

Die Sühnbarkeit des Ehebruchs mittelst Busse[708] an Geld oder Wertgegenständen ist es also, welche den Höhepunkt der Kaufehe kennzeichnet. Auch ein zweites bleibt für dieselbe noch massgebend: den Begriff des Verbrechens bildet immer noch das verletzte eheliche Besitzrecht des Mannes; der Gedanke, dass auch der Gatte seiner Frau die Ehe brechen könne, hat noch keine Aufnahme gefunden; das heute geltende Verhältnis gegenseitiger Treue war also noch keine Bedingung des Ehebündnisses.[709] Lose, wie in derselben natürlich die Gefühlsbande sind, welche die Gatten miteinander verknüpfen, herrscht dabei ein unaustilgbares, sehr gerechtfertigtes Misstrauen von Seiten des Mannes, der auf jegliche Weise bemüht ist, sein gekauftes Eigentum gegen fremde Eingriffe zu behüten. Von ehelicher Treue ist im Prinzip keine Rede. Die Frau wird eben nur so lange der Treue für fähig gehalten, als sie keine Gelegenheit zum Gegenteile findet. Bietet sich eine solche Gelegenheit und widersteht sie selbst der Versuchung, so glaubt es doch kein Mensch. So bezeugt es Freiherr von Maltzan unter anderen von den südarabischen Agareb.[710] Die Frau wird eben für willenlos angesehen, und an eine moralische Würde derselben glaubt niemand. Eine solche ist in unserem Sinne bei der reinen Kaufehe thatsächlich weder vorhanden, noch auch kaum möglich.