Die Massregeln, wodurch der Mann der Verletzung seines Eigentums vorzubeugen sucht, sind nun sehr mannigfacher Art und haben Rudimente bis in die Gegenwart sogar bei den höchstgestiegenen Kulturvölkern hinterlassen. Gleichsam die ursprünglichste und roheste Form der Vorbeugung ist die Einschliessung der Frau, bei welcher die Völker der muhammedanischen Kultur stehen geblieben sind, die ihnen aber keineswegs allein gehört. Der „Harem“ (el Harím, d. h. das Verbotene)[711] ist keine Erfindung der Moslemin. Es kannten ihn schon, wie es scheint, die alten Ägypter, wenn auch nicht als Regel, so doch bei den Königen, ferner die Assyrier und unter den Achämeniden die Perser, bei welchen er eine grosse Rolle spielte, wenigstens im Leben der Könige und Grossen, von dem allein wir einige Kunde besitzen. In den späteren Zeiten des Perserreiches waren über 300 Damen zugleich zur Verfügung im Harem und begleiteten den Grossherrn sogar in den Krieg und auf die Jagd. Das „Weiberhaus“ in Susa war ein eigenes Gebäude, durch einen Hof vom Palaste des Königs geschieden, und hatte drei Stockwerke, eines für die noch nicht verwendeten Mädchen, eines für die in Ausübung ihres „Amtes“ begriffenen, das oberste für die Königin, die übrigen wirklichen „Frauen“ und ihre Bedienung.[712] Ausser von Sklavinnen wurde der Harem auch von Verschnittenen (Eunuchen), bedient, wie dies bereits in Assyrien der Fall war.[713] Sie werden in der Bibel manchmal als Kämmerer der Offiziere bezeichnet und standen unter einem Oberkämmerer. Der Ursprung dieser schmählichen Sitte wird der Semiramis, von andern den Persern zugeschrieben, ist aber zweifellos so alt wie die misstrauische Abschliessung der Frauen selbst. Verschnittene sind dem ganzen Morgenlande, wo die Ehe auf sei es wirklichem, sei es scheinbarem Kauf beruht und das patriarchalische System ausgebildet ist, eigentümlich.[714] Auch die Griechen haben manchmal mit solchen Hämlingen Handel getrieben, die sie nach Ephesus und Sardis den Persern für hohe Preise verkauften. Die alten Hellenen waren ihren Gesetzen nach Monogamen und hatten daher keinen Harem in dem Sinne, welchen man gewöhnlich damit verbindet; dennoch hielten sie die Ehefrau mit ihren Dienerinnen in häuslicher Abgeschiedenheit, in welcher auch das junge Mädchen aufwuchs. Das griechische Weib der geschichtlichen Zeit war — namentlich in Athen — durch die Sitte auf das Haus beschränkt und bewohnte in diesem den abgesonderten Hinterteil (Γυναικωνῖτις), Gemächer, die von denen der Männer sowie von der Aussicht auf die Strasse getrennt waren.[715] Sie empfingen darin keine Besuche von Männern, ausser in Gegenwart ihres Gatten und hatten nicht einmal an ihrem eigenen Tische einen Platz, wenn männliche Gäste zugegen waren. Nur bei seltenen Gelegenheiten, bei Götterfesten und bei kultlichen Aufführungen im Theater, zeigten sie sich in der Öffentlichkeit. Noch unter Demetrius Phalereus wachten aber eigene „Frauenaufseher“ (Γυναικοκόμοι) darüber, dass die gesetzlichen Vorschriften über Kleidertracht, Schmuck und Betragen gebührend beobachtet wurden. Nie ging die verheiratete Griechin ohne Schleier und ohne Begleitung einer Sklavin aus. Noch strenger gestaltete sich die Absperrung der Frau unter den christlichen Byzantinern, und der muhammedanische Harem selbst ist grossenteils nach dem Vorbilde des byzantinischen „Gynäkaions“ eingerichtet. Unter den Modernen ist die Frau des brahmanischen Hindu immer in ihrem besonderen Gemache (Zenana) eingeschlossen und sieht die Welt nur durch ihren Parda. Sie geht nur mit herabgelassenem Schleier oder in einer Sänfte aus. In den Eisenbahnzügen sind auch in der dritten Klasse Abteilungen für Damen, und diese gehen von der Sänfte bis zum Waggon durch einen mittelst zweier Stücke Stoff rasch hergestellten Gang.[716] Die christlichen Armenier halten ihre Frauen fast ebenso strenge hinter Schloss und Riegel als die Muhammedaner, und ebenso thun die meisten christlichen Bewohner des Morgenlandes. Ja, es ist sonderbar, aber wahr, dass gerade die Christen in Asien die Sache noch schlimmer treiben, als die Moslemin und dass sie um so strenger werden, je mehr Europas Bildung vordrängt, während manche Türken z. B. ihre starre Abgeschlossenheit fahren lassen.

Von dem nämlichen Misstrauen, welches die Einschliessung des Weibes, den Harem, ins Leben gerufen, zeugen noch viele andere Vorbeugungsmassregeln, welche dahin abzielen, teils die Sonderung der Geschlechter aufrecht zu erhalten, teils das Weib dem fremden Manne wenig begehrenswert erscheinen zu lassen. Dem ersteren Zwecke zu genügen, mussten die Ägypterinnen in alten Zeiten barfuss gehen, damit sie lieber zu Hause blieben. Ihm dient auch die ängstliche Verhüllung der Gesichter der orientalischen Frauen, wobei zum Teil in Beziehung auf den übrigen Körper weniger Vorsicht für nötig gehalten wird. Zu den Massregeln der zweiten Art gehört es, dass in Tibet die Weiber, wenn sie das Haus verlassen, ihr Gesicht mit einem schwarzen klebrigen Sirup anpinseln. Jede rechtschaffene Frau muss in der Öffentlichkeit recht hässlich erscheinen und jene Salbe kreuz und quer über das Gesicht schmieren. Diese Sitte kam zuerst im nördlichen Tibet vor; in Westtibet kleben sich die Weiber zu gleichem Zwecke gespaltene Fruchtkörner längs des Nasenbeines und um die Augenbrauen.[717] In Japan rasieren sich verheiratete Frauen die Augenbrauen ab und färben sich die Zähne durch eine Art Tinte schwarz.[718] Ob auch das bei vielen Stämmen übliche Ausschlagen gewisser Zähne hierher zu rechnen sei, muss fraglich bleiben, da die Operation auch an Männern vollzogen wird und zum Teil einem uns freilich unverständlichen Schönheitsbegriffe zu entsprechen scheint, ebenso wie der künstlich verkrüppelte Fuss der Chinesinnen. Dagegen ist die Ablegung oder Verbergung des Haarschmucks bei Eintritt in die Ehe entschieden eine abschreckende Vorbeugungsmassregel. Wer Gelegenheit gehabt, die braun- oder schwarzseidenen Haarbinden der polnischen oder russischen Jüdinnen zu sehen, welche die Stelle des natürlichen Haares vertreten, wird auch zugeben, dass selbst bei hübschen Gesichtern der Zweck trefflich erreicht wird. Auf den nämlichen Grundgedanken ist endlich die Sitte zurückzuführen, welche bei uns das Haar der verheirateten Frau unter der Haube verhüllt. Daran ändert der Umstand nichts, dass im Laufe der Zeit die Haube zum Symbol der Frauenwürde aufgerückt und die Redensart: „unter die Haube kommen“ gleichbedeutend „mit in die Ehe treten“ geworden ist.

Es hat begreiflich lange, unendlich lange gedauert, ehe das Besitzrecht des Mannes an der Frau einen andern Schutz fand als die Kraft des eigenen Arms. Erst als und wo es zur Bildung von Staaten kam, vermochte die Sitte „Gesetz“ zu werden, welches die hergebrachten Rechte des Einzelnen unter den Schutz der Allgemeinheit stellte. Noch vor dieser bedeutsamen Staffel, welche ja nicht alle Völker erklommen haben, äusserte der Frauenkauf seine Wirkung nach zwei verschiedenen Richtungen. Ich habe betont, wie derselbe zunächst eine fühlbare Erniedrigung, ja die Sklaverei des Weibes nach sich zog. Aber gerade dadurch, dass das Weib zur Ware herabsank, stieg andererseits dessen wirtschaftliche Wertschätzung, und dies war der Ausgangspunkt eines unbestreitbaren Fortschrittes. Der Kulturgewinn liegt aber gewiss nur zu sehr geringem Teile darin, dass, wie H. Spencer meint, die Kaufehe die Monogamie unterstütze.[719] „Wenn der Mann“, sagt er, „ihrem Vater einen bestimmten Preis gezahlt oder eine bestimmte Zeit gedient hat, so wird er sicherlich mit grösserer Entschiedenheit der Wegnahme seiner Frau sich widersetzen, als wenn er sie ohne dieses Opfer erlangt hätte“. Sicherlich! Ist doch das Weib durch den Kaufpreis sein Besitz, seine Sache geworden! Weniger zutreffend ist die Voraussetzung, dass, wenn ein Weib gekauft oder durch lange Arbeit erworben worden und ein zweites nur vermöge eines gleichen Aufwandes zu haben ist, dies eine wichtige Schranke gegen jedes Gelüste sei, die Ehe leichtsinnig wieder aufzulösen. Die Erfahrung bestätigt diese Ansicht nur in bedingter Weise. Gerade unter der Herrschaft des Frauenkaufs sind die ehelichen Bande noch sehr lose und die leichte Trennung vom Weibe ist auf dem einfachen Wege des Verkaufes ermöglicht. Was den Mann davon zurückhält, ist weniger die Schwierigkeit, eine andere Frau zu erwerben, als die erwachende stärkere Neigung für die schon erworbene. Überall erweckt der Besitz Liebe zum Besitz, und wie gering auch die zarteren Regungen der Kulturarmen geachtet werden mögen, es kann nicht fehlen, dass dieselben mit der Dauer zunehmen und erstarken, so dass sie allmählich einen sittlichen Kulturgewinn darstellen. Der Fortschritt, welchen Frauenkauf und Kaufehe anbahnen, liegt aber auch nach einer anderen Seite.

Wo das Weib ein Besitzgegenstand des Mannes wird, da fallen diesem auch die Kinder als Eigentum zu. Kinder vermehren aber seinen Wohlstand, männliche als spätere Arbeitskräfte, weibliche als spätere Verkaufsgegenstände. Max Buchner hat dies betreffs der Dualla in Kamerun ganz treffend mit den Worten ausgedrückt: „Die Weiber sind das Kapital des Mannes, und die Kinder, die er aus ihnen zu erzielen hofft, sind seine Zinsen.“[720] Weit entfernt die Monogamie zu fördern, legt die Sitte des Frauenkaufs dem Manne es vielmehr nahe, so viel Weiber als möglich zu erwerben, um auch möglichst viel Kinder zu erzielen. Während also in mutterrechtlicher Zeit die Geschlechtsbündnisse bloss des Genusses halber geschlossen wurden, liegt ihnen nunmehr kühle Berechnung zu Grunde. Die Gewinnung von Kindern wird der Hauptzweck der Kaufehe, und zwar so sehr, dass sich nach diesem Erfolge vielfach die Dauer des Verhältnisses richtet.[721] Unfruchtbare werden daher ihrem früheren Eigentümer, sei dies der Vater oder ein ehelicher Vorgänger, gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgegeben. So ist es nicht bloss bei den genannten Dualla, sondern allgemeiner Brauch im ganzen Bereiche des Frauenkaufs. Allerwärts ist Unfruchtbarkeit der Frau ein Grund zur Auflösung des Ehebundes und bleibt dies manchmal sogar noch auf höheren Stufen der Entwicklung, wo edlere Begriffe die materielle Auffassung längst verdrängt haben, wo es, wie in China, Zweck der Ehe ist, der Familie Kinder zuzuführen, um die Eltern zu ehren und den Ahnendienst fortzusetzen.[722] Bei den christlichen Abessiniern ist die Beschuldigung der Unfruchtbarkeit der grösste Schimpf, den man einem Weibe anthun kann, und um nur Mutter zu werden, giebt sie sich ohne Scheu jedem Manne hin, dem sie begegnet.[723] Wie sehr aber ursprünglich, d. h. in den noch in die Perioden der unausgebildeten Mannesgewalt zurückreichenden Anfängen des Frauenkaufs, der berechnende Gedanke vorwaltete, beweist der Umstand, dass das durch den Kauf noch nicht völlig versklavte Weib durch eine gewisse Anzahl Kinder ihre Freiheit und damit ihre Rückkehr in ihr elterliches Haus erkauft. So meldet Nachtigal, dass bei einigen Stämmen Innerafrikas die Frau, wenn sie ihrem Gatten fünf Kinder geboren hat, „auf ihren Wunsch in das elterliche Haus zurückkehren zu dürfen scheine“.[724] Die Frau der Sonrhay ist schon mit drei Kindern ausgelöst. Stets aber wird vorsorglich bedungen, dass die Zahl der Kinder den Wert des Kaufpreises der Frau über einen gewissen Grad hinaus übersteige, dass mit andern Worten der Käufer Zinsen von seinem Kapitale geniesse. Und doch liegt schon in diesem groben Verhältnisse unverkennbar ein sittlicher Fortschritt! Die Wertschätzung des Weibes zieht die Wertschätzung der Kinder nach sich. Wo diese ihren Einzug hält, verschwindet die gewohnheitsgemässe Beseitigung des Nachwuchses, der Kindermord, wie ihn die mutterrechtliche Urzeit mit aller Liebe zu den am Leben Gelassenen zu vereinen wusste. Die Kinder sind eben nichts Überflüssiges mehr und selbst die Mädchen, welche ehedem den eigenen Müttern als Ballast galten und der Notdurft der Zeit zuerst zum Opfer fielen, wurden nunmehr ein Gegenstand hoher Wertschätzung. Anderen Ursachen blieb es später vorbehalten, selbst bei hochentwickelten Völkern einen Rückschritt in dieser Hinsicht herbeizuführen. Was aber das Wichtigste ist: in seinen Zinsen lernte der Mann auch seine Kinder lieben. Ist die Mutterliebe ein natürlicher Instinkt, so ward die Liebe des Vaters dagegen erst spät errungen. Lange, lange währte es, ehe die harte Rinde schmolz, welche das rauhe Mannesherz umpanzerte. Wiederum war es der Besitz, welcher, wie die Neigung zum Weibe, so auch die Liebe zur Nachkommenschaft im Vater keimen liess. Bescheiden zwar wie das Mass dieser Liebe ist, Liebe bleibt es doch, wenngleich „Liebe“ hier in einem dem Naturzustande näher liegenden Sinne aufzufassen ist.

Wo nun einmal durch den Zauber des Besitzes von diesem unabhängige, höhere Regungen Wurzel fassen, dort wird bald die Neigung erkennbar, den Begriff des Ehebundes dahin zu erweitern, dass die Verlobte in Bezug auf das Recht des Mannes der Angetrauten gleichgesetzt wird.[725] Unter der „Verlobten“ ist das Mädchen zu verstehen, welches von ihren Eltern oder Mundwalte dem kaufenden Manne seit mehr oder weniger langer Zeit zugesagt worden ist. Es besteht noch keine „Verlobung“ in unserem Sinne, wobei Mann und Weib sich gegenseitig die Ehe versprechen; es ist nichts als die völlig zeremonieenlose Vereinbarung eines später abzuschliessenden Kaufgeschäfts. Immerhin darf man diese Vereinbarung als den Vorläufer der späteren Verlobung betrachten, welche allmählich zur Bedeutung eines festlichen Familienereignisses aufstieg. Es bezeichnet nun einen sehr wesentlichen Fortschritt in sittlicher Hinsicht, dass der Käufer von dem ihm für später zugesagten Mädchen die nämliche Treue, die nämliche Unberührtheit zu fordern begann, wie von der wirklichen Gattin. In mutterrechtlicher Zeit waren, wie in früheren Abschnitten gezeigt, dem Weibe vor dem Eintritt in einen Geschlechtsbund mit einem Manne keine Schranken gezogen. Auch unter dem Frauenkauf blieb dies noch lange so, und viele Völkerschaften haben dieses Stadium noch nicht überwunden. Wir treffen bei ihnen die strengsten Ehen, d. h. die schwersten Ahndungen für den Ehebruch, dabei aber das leichtfertigste Leben ausser derselben. Es herrscht noch völlige Gleichgültigkeit in Bezug auf den sittlichen Ruf der zu kaufenden oder sonstwie zu erwerbenden Weiber. Das strenge Vater-, richtiger Mannesrecht gilt vorerst nur in der Ehe; die unverheirateten Töchter leben nach altem Mutterrecht[726] und führen einen nach unseren Begriffen zügellosen Wandel. So war es bei den ausgerotteten Urbewohnern der westindischen Antillen, so ist es noch heutigen Tages bei vielen Völkerschaften. Ich habe schon an früherer Stelle[727] Beispiele dafür zusammengetragen und erwähne hier daher bloss, dass auch auf Neuseeland das Ansehen der Unverheirateten steigt mit der Zahl ihrer Liebhaber. Auf den Andamanen werden die Mädchen vor ihrer Verheiratung als Gemeingut sowohl der verheirateten, als der ledigen Männerwelt betrachtet. Ebenso allgemein ist die Unkeuschheit der Mädchen vor der Ehe, ohne Anstoss zu erregen, bei den Malgaschen, bei mehreren indianischen Völkerschaften Amerikas, in Bhutan im nördlichen Indien, bei den Annamiten in Cochinchina, auf Borneo, auf vielen australischen Inseln, bei vielen Negerstämmen. In Unyamuezi, wo schon Vaterrecht herrscht, vereinigen sich die Wahárá, d. h. die erwachsenen Mädchen, nach Burtons Mitteilung zu je sieben bis zwölf und bauen etwas abseits von ihrem Dorfe ein Haus, wo sie ohne elterliche Einsprache Männerbesuche empfangen dürfen.[728] Bei vielen Negerstämmen werden aussereheliche Mutterschaften durchaus nicht anstössig gefunden. Nach Ladislaus Magyar, der im westafrikanischen Negerreiche Bihé eine Prinzessin heiraten musste, wird in Bengueta die Jungferschaft auch wohl an den Meistbietenden versteigert, damit der Erlös die Aussteuer der Braut bilde. Bevor eine mannbare Jungfrau der Bafiote in Loango sich versprochen hat, wird sie in lange Gewänder gehüllt, unter eigentümlichen Tänzen und Gesängen von Dorf zu Dorf geführt, und, unbeschadet ihrer künftigen Verehelichung, ihre Jungferschaft zum Verkauf ausgeboten,[729] und A. E. Lux berichtet von den Dondo-Negern, gleichfalls in Loanda, dass es einem anderen Manne als dem Bräutigam immer noch frei stehe, die Jungferschaft der Braut um einen höheren Preis von den Brauteltern zu erstehen.[730] Bei den mongolischen Völkerschaften scheint geradezu ein Abscheu vor der Jungfrauschaft zu bestehen, was teilweise wenigstens mit seltsamen religiösen Ansichten von periodischer, den Göttern verhasster Unreinheit des weiblichen Geschlechtes zusammenzuhängen scheint. Bei manchen scheint auch die Gewissheit der Fruchtbarkeit vor der Ehe erwünscht gewesen zu sein, ganz so wie aus unserem Erdteile schon gemeldet wurde.[731] Die Kamtschadalen heirateten früher nicht einmal eine Witwe, ohne dass ein anderer, den man dafür bezahlte, ihr vorher beigewohnt und ihr gleichsam die Unreinigkeit genommen hatte. Sonst, meinte man, würde auch der zweite Ehemann sterben müssen. Bei der ersten Eroberung des Landes boten sich die Kosaken dienstwillig zu dieser Reinigung an.

Nach den angeführten Beispielen unterliegt es wohl keinem Zweifel, dass eheliche Treue früher ein ethisches Prinzip ward als jungfräuliche Keuschheit.[732] Sie ist, wie ich schon einmal sagte, ein erst spät erworbener Kulturschatz. Auch scheint nach den Zeugnissen von manchen Volksgebräuchen, in denen er zuerst auftritt, der Begriff der Jungfräulichkeit, noch gar nicht den Inhalt gehabt zu haben, der sich erst allmählich einfand; man beachtete weniger den Verkehr, als den Erfolg. Jungfrau blieb das Weib, das nicht geboren. Gewiss bezeichnete es einen sittlichen Fortschritt, als der Käufer des Mädchens auch dessen Unberührtheit zu heischen begann. Bei der aus den älteren mutterrechtlichen Zeiten herrührenden Lockerheit der geschlechtlichen Sitten ging freilich und geht noch jetzt bei vielen Völkern das Begehr nach jungfräulicher Keuschheit mit dem nämlichen tiefen Misstrauen gepaart, welches auch die Ehefrau begleitet. Deutlich bekundet sich dieses Misstrauen in der scheusslichen Operation des „Vernähens“ (Infibulation) der Mädchen,[733] ein blutiger Eingriff, der keineswegs, wie man lange wähnte, mit Nadel und Zwirn vollzogen wird.[734] Das Verfahren ist wahrscheinlich von Osten her, vielleicht durch die Araber, nach Afrika eingeführt, wo er heute von Nubien aus bis zum Roten Meere so wie nach Kordofan und Darfur verbreitet ist. Nach Dr. Peney war der Unfug indes schon in Schwung, ehe die Araber den Sudan betraten. Jedenfalls aber kannte diese Sitte bereits der altarabische Arzt Rhazes, der davon spricht, wie die üppigen Araber vom weiblichen Geschlecht sich Genuss zu verschaffen suchten. Und vielleicht von Arabien aus trug sich die Gepflogenheit auch nach Asien hinein und über den malayischen Archipel. Denn bei den Völkern in Hinterindien fand sie Linschoten, und von hier aus scheint sie zu manchen muhammedanischen Malayen gewandert zu sein, bei welchen Epp sie antraf. In Europa konnte die barbarische Sitte nicht Fuss fassen, obgleich von französischer Seite her im vorigen Jahrhundert Vorschläge zur Einführung derselben gemacht wurden.[735] Bei der Verheiratung muss natürlich die entgegengesetzte Operation stattfinden, und mancher Ehemann lässt sie auch an der Gattin wiederholen, so oft es ihm nötig dünkt. Dennoch wird versichert, dass der beabsichtigte Zweck bisweilen unerreicht bleibt.

Roh wie diese Sitten sind, steckt doch in ihnen schon der Keim zu weiterem sittlichen Fortschritt. Natürlich knüpft auch dieser zunächst an die materielle Seite an. Wer sich in seinen Voraussetzungen betrogen fand, forderte von den Eltern der Braut seinen Kaufpreis zurück. Damit wurden die Eltern im eigenen Interesse Tugendhüter ihrer Töchter. Diese bilden ja bei der Kaufehe einen Reichtum des Vaters, nunmehr aber bloss unter der Bedingung ihrer Unberührtheit. Wo diese nicht vorhanden ist, wird die Ehe unmöglich oder rückgängig. Ein Mädchen, das nicht mehr unversehrt, findet nur schwer oder auch gar nicht mehr einen Mann. Dadurch steigt die Jungfräulichkeit in der allgemeinen Achtung, die Unkeuschheit der älteren Periode fällt dagegen der Schande anheim. Bei den Somal pflegt der Bräutigam nach der Hochzeit an seiner Hütte durch Zeichen aller Welt bekannt zu geben, dass er sich betrogen glaube, und wälzt dadurch Verachtung auf die Familie der Braut. Einen Ausfluss der Anschauungen müssen wir in dem unzarten Zurschaustellen der Zeichen der Jungfräulichkeit erkennen, wie dergleichen nach vollzogener Ehe bei Israeliten und Drusen vorkam und bei den Hedschâz-Beduinen, besonders in und um Mekka, üblich ist.[736] Auch in Europa war diese schnöde Sitte gebräuchlich und wurde sogar noch beobachtet, als Kaiser Karl V. 1524 sein Beilager mit der portugiesischen Prinzessin Isabella im Kasr Sevillas feierte.[737] Selbst heute noch bilden bei den Kleinrussen widerliche, unser Gefühl verletzende Gebräuche zur Feststellung der Jungfräulichkeit der Braut einen besonderen, selbständigen Zweig der Hochzeitsfeier, an dessen Ausführung die Haupthandelnden teilnehmen und für dessen Ausgang sich alle Hochzeitsgäste interessieren. Mit Hinsicht darauf, wie diese Nachforschung ausfällt, erhält die Hochzeitsfeier diese oder jene Richtung oder Fortsetzung, welche bei ungünstigem Befunde zu sofortiger grausamer Züchtigung der jungen Frau führt.[738] Ähnlich geht es in Bulgarien zu.[739] So abstossend diese Sitten unseren verfeinerten Empfindungen bedünken mögen, so gehören sie doch schon vorgerückteren Gesittungsstufen an und gingen aus der allmählichen Entwicklung jenes Begriffes hervor, den wir sehr unzutreffend als weibliche „Ehre“ bezeichnen.[740] Erst als dieser Körper und Leben gewann, ward die jungfräuliche Keuschheit zur Tugend erhoben, ward der Verkehr des Mannes mit der Jungfrau zur Verführung, zur „Schändung“. Zuvor hatten diese Worte keinen Sinn. Nunmehr aber wachte der beleidigte Mann nicht bloss als Gatte über der Gattin, sondern auch als Vater über der Tochter. Der Mädchenverführer fiel seiner Rache anheim so gut wie der Ehebrecher und musste die Missethat zuerst durch eine Busse sühnen, bis wiederum ein höherer Gesichtspunkt ihm die Pflicht auferlegte, die Verführte zur wirklichen Ehegattin zu nehmen. Auf noch vorgerückteren Stufen der Gesittung, nach der Periode der Staatenbildung, als die Reinheit der Mädchen ebenso zum sittlichen Ergebnis geworden, wie die Treue des Weibes, ward endlich die Unberührtheit der Unverheirateten unter die Hut des Gesetzes gestellt, ging die Wahrung des als sittlich Erkannten von dem Einzelnen über auf den Staat, welcher seinen Arm strafend über dem Frevler an der geheiligten Sitte erhob.

[679] Post. Anfänge des Staats- und Rechtslebens. S. 52–53.

[680] Spencer. Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 271.

[681] Vergl. S. 126.