[692] Combes et Tamisier. Voyage en Abyssinie. Bd. II. S. 16.
[693] A. a. O. S. 129.
[694] Compiègne. L’Afrique équatoriale. Gabonais. S. 192.
[695] Globus. Bd. XLVII. S. 249.
[696] Otto H. Schütz. Reisen im südwestlichen Becken des Kongo. Berlin 1881. S. 91.
[697] Thomson. Durch Massailand. S. 395.
[698] Post. Geschlechtsgenossenschaft der Urzeit. S. 82.
[699] Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 121.
[700] Diesem zufolge ist es z. B. bei einigen Stämmen Guyanas dem beleidigten Manne erlaubt, die Frau des Beleidigers so oft zu beschlafen, als dies mit der seinigen geschehen ist.
[701] Post. Anfänge des Staats- und Rechtlebens. S. 201. Das Töten eines oder beider schuldigen Teile steht im Belieben des Mannes bei den Kaffern, Araukanern, Redschang auf Sumátra, Tonkinesen, Kirgisen und Belutschen; ebenso bei den Chinesen und den Črnagorzen. Der alte Athener und Römer erschlug den ertappten Buhlen seines Weibes, Kebsweibes oder sonstigen weiblichen Mitgliedes seiner Familie; in Siam konnte früher der Gatte nach Belieben einen oder beide Teile umbringen. Nach den Gesetzen der Beduinen, der Graugans, den Gesetzen Knuts, dem Gutalagh, kann der Ehebrecher busslos erschlagen werden, desgleichen nach dänischem und ostgotischem Rechte.