XX.
Ausbildung des Patriarchates.

Wie lange es gedauert, ehe das Vaterrecht in der Familie den vollen Sieg errang, lässt sich nicht aussprechen. Die Menschen der urzeitlichen Muttergruppe und des strengen Mutterrechtes haben eben keine Geschichte. Allem Anscheine nach erwuchs, wie schon einmal betont, die patriarchalische Familie zuerst auf dem Boden des fortgeschrittensten, viehzüchtenden Nomadentums, das unter den hellhäutigen Völkern Asiens die höchste Ausbildung erfuhr, daher man jenen Weltteil als die eigentliche Heimat des Patriarchats und seiner Schöpfungen zu betrachten hat. Aber auch dort wogte lange der Kampf zwischen beiden Parteien, und der „Kriegszustand“ — wenn man sich dieses Ausdruckes bedienen darf — zwischen Mann und Weib, wie ihn die emporstrebende Männergewalt geschaffen, hörte wenigstens so lange nicht auf, als die Völker dem Mutterrechte noch verhältnismässig nahe standen. Noch erkennt der weibliche Teil, Mutter wie Tochter, das neue Verhältnis nicht oder nur widerstrebend an, fügt sich nur allmählich dem Zwange; aber auch das Vaterrecht lässt sich anfänglich noch auf einen billigen Vergleich mit dem Mutterrechte ein. Die Spuren dieser einstigen Zustände sind überall im Kreise der Vaterherrschaft an zahlreichen Gebräuchen und Einrichtungen noch deutlich wahrnehmbar. Im allgemeinen aber bemerkt Lippert mit vollem Rechte, je verhältnismässig früher ein Volk diese verschiedenen Phasen der Familienorganisation bei friedlichem Ausgleiche der Parteien durcheilte, desto eher erreichte es die Stufe, die wir einmal gewöhnt sind, als diejenige der Kultur im engeren Sinne zu bezeichnen. Solche Völker sind es, die uns zuerst als Völker „der Geschichte“ entgegentreten.[741]

Die alte Patriarchalfamilie, welche auf der Herrschaft des Vaters, richtiger des Mannes, sich aufbaut, entspricht nun keineswegs noch unserer heutigen Sonderfamilie, sondern vereinigt vielmehr eine grössere Anzahl solcher unter einer väterlichen Gewalt. Diese wurzelt hinwieder in dem Besitzrechte an den Menschen, welches der älteren Periode, jener der Mutterfolge, völlig fremd gewesen. Und aus dieser trüben Quelle flossen, ausser den im vorigen Abschnitte erörterten, noch weitere wichtige Erscheinungen. Zunächst ist es klar, dass, so lange die Zentralgewalt der Patriarchen unbeschränkt wirkte, in strenger Folgerichtigkeit jede in die Familie heiratende Frau im Grunde auch ein Besitzgegenstand eben dieses Patriarchen werden musste. Der Familienhäuptling, in weiterer Ausdehnung der Stammeshäuptling, gewann damit also das Recht, über sämtliche weibliche Mitglieder nach Belieben zu verfügen. Carlo Piaggia erzählt von den Niamniam in Mittelafrika, der Häuptling habe ein Anrecht auf alle Weiber des Stammes und betrachte auch die eigenen Töchter als seine Frauen.[742] Der König von Dahomeh vergiebt allein die Töchter seiner Unterthanen zur Ehe und lässt den Kaufpreis für dieselben in den königlichen Schatz fliessen. Wer also heiraten will, kauft sich eine Frau vom Könige, dem als Patriarch der Patriarchen Leben und Gut jedes Unterthanen zur Verfügung steht. Von den Balanten in Westafrika meldet Alfred Marche, dass der König nicht bloss das Recht über Leben und Tod der Unterthanen, sondern auch das „Recht der ersten Nacht“ (Jus primae noctis) im ganzen Stamme habe. Es ist dies aber weniger ein Recht, als vielmehr eine Verpflichtung seinerseits, denn ohne diese Förmlichkeit würde kein Mädchen heiraten können.[743] So ist es überall, wo in geschichtlicher Zeit die gleiche Sitte des Deflorationsrechtes herrscht, eine Sitte, deren Thatsächlichkeit trotz der jüngster Zeit dagegen erhobenen Zweifel auf sehr verbreitetem ethnologischem Gebiete aufrecht zu erhalten ist.[744] Dieses sogenannte Häuptlings- oder „Herrenrecht“ ist ursprünglich zweifellos aus den Sklavenverhältnissen hervorgegangen.[745] Es war ja ganz natürlich, dass die Sklavin, welche dem Herrn gänzlich angehört, diesem auch die Erstlinge ihrer Liebe geben muss. Aber in geschichtlicher Zeit ist dieses Herrenrecht längst nichts gewaltsam Erzwungenes mehr und nirgends in der Völkerkunde ergiebt sich, dass dasselbe wider den Willen der Beteiligten ausgeübt werde. Richtiger wäre es daher von einem Officium als von einem Jus primae noctis zu sprechen. Was anfangs im beschränkten Kreise der Patriarchalfamilie ein Recht gewesen, gestaltete sich im Laufe der Zeit mit dem Einleben der Gepflogenheit allmählich zu einer Forderung der Unterthanen und zu einer Pflicht des Oberhauptes.[746] Die wachsende Erweiterung des ursprünglichen Kreises zum Stamme machte aber diese Verpflichtung immer drückender, so dass sie schliesslich sogar um schweren Preis erkauft werden musste. Als in vorgerückteren Epochen Häuptlingsschaft und Priestertum, ursprünglich in einer Person vereint, sich spalteten, ging an manchen Orten die gedachte Pflicht auf das letztere über, zumal als mit den bemerkenswertesten Vorgängen im Leben bestimmte Kultvorstellungen sich zu verknüpfen begonnen hatten. Noch später trat an Stelle der Handlung selbst ein blosses Symbol. So stossen wir zur Zeit des Mittelalters in Europa selbst auf eigentümliche Hochzeitsgebräuche, welche zwar für diese Zeit als symbolische sich herausstellen, aber in früheren Epochen nicht solche haben sein können. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass einst das thatsächlich geübt wurde, was später nur noch sinnbildlich seinen Ausdruck fand und in altertümlicher Redeweise fixiert wurde.[747] Also zuerst Recht, dann allmählich Pflicht und Brauch, endlich Symbol — das ist der Entwicklungsgang des „Herrenrechts“.[748]

Auf dem Boden des patriarchalischen Nomadentums erwachsen zwei weitere gesellschaftliche Elemente, die hier bloss gestreift werden können: der Adel und die Sklaverei. Der Patriarch, der unumschränkte Herr und Gebieter in der grossen, gliederreichen, ursprünglich stets polygynischen „Familie“, ist an sich der „Häuptling“, dem alle Übrigen willig das höchste Ansehen zollen. Das Königtum, bemerkt sehr treffend Julius Lippert, steht nun in der innigsten genetischen Verbindung mit der Vaterschaft in der echten Patriarchalfamilie und unterscheidet sich von dieser nur durch den Umfang seines Machtbereiches.[749] Unter ihm werden die Familienhäuptlinge, die Scheiche, von selbst zu den hervorragendsten Spitzen der Gesellschaft, zum Adel. Wie aber dieser nur aus dem Patriarchate hervorwachsen konnte, so auch die Sklaverei, die Knechtschaft. Das demokratisch veranlagte Mutterrecht vermochte weder die eine, noch die andere Gesellschaftsklasse zu erzeugen. Schon einmal[750] habe ich erwähnt, wie der Kriegsgefangene als Sklave dienstbares Eigentum seines Überwältigers wird, sobald der Begriff des Besitzes an Menschen sich ausgebildet hat. Natürlich aber sind Weiber und Kinder der erste Gegenstand der Knechtschaft gewesen, welche mit dem ersten exogamischen Frauenraube begann und sich ausser auf das Weib auch auf dessen Kind als ihr Zubehör erstreckte.[751] Deutlich spricht das Verhältnis der Knechtschaft unter anderem sich in der Sitte aus, welche beim Hinscheiden des Hausvaters seine Weiber so gut wie seine Knechte demselben in die Grube nachsandte. Der Gedanke des Besitzes, freilich im Zusammenhange mit den aufgetauchten Vorstellungen vom künftigen Leben und dessen Erfordernissen, steht auch diesem Brauche zu Gevatter. Der Tote bedarf dort des Umgangs und der Pflege wie im Diesseits. Seine Seele, so dachte man weiter, hänge an seinem Eigentume, das man ihm daher auch nach dem Absterben des Körpers belassen müsse. Eigentum waren aber nicht bloss die unbelebten Dinge, sondern auch die Weiber und Knechte; einen Unterschied in der Natur des Besitzes gab es noch nicht. Daher die weite Verbreitung der Grabfolge von Witwen und Knechten, welche allen Völkern fehlt, die dem Mutterrechte näher stehen oder aus diesem ihre Familienorganisation entwickelt haben.[752] Solche geben dem Toten bloss seine Leibgeräte „auf die lange Reise“ mit, wie Schiller in seiner „Nadowessischen Totenklage“ singt:

„Alles sei mit ihm begraben

Was ihn freuen mag.“

Höchstens wird den unbelebten Dingen noch das Leibross hinzugefügt. So ist es heute noch bei den kriegerischen und grausamen Dakota oder Sioux. Wenn ein Indianer dieses Stammes stirbt, so werden ihm, bezeugt Oberst Brackett, Waffen, Kleider, Pfeifen u. s. w. ins Grab mitgegeben und ein gutes Pferd getötet und mitbegraben,[753] nicht aber seine Squaws. Dagegen war es vor Einführung des Christentums, also noch vor ganz kurzer Zeit, auf den Vitiinseln üblich, die Witwe auf dem Grabe ihres Gatten zu erdrosseln.[754] Ihre Leichen wurden die „Streu“ für sein Grab genannt. Auch bei Germanen und Slaven war die Witwengrabfolge heimisch, und wie es scheint war es auch bei den Frankenkönigen üblich, ihre Weiber zu verbrennen; doch erreichte die Sitte ihre höchste Entwicklung bei den nordischen Nomaden der Alten Welt.