Tierzüchtende Völker hatten als Ablösung für das ehemalige Kindesopfer Besseres zu bieten, als Fasten und Blutabzapfungen am eigenen Körper: sie gaben das wertvolle Leben ihrer Tiere für jenes der Menschen. Die Juden behielten diese Sitte ihrer früheren Nomadenzeit auch in der Sesshaftigkeit bei und ein guter Teil des nachmaligen Kultes zu Jerusalem beruhte auf der Thatsache der Ablösungsvorstellung. Auch die „Beschneidung“[775] führt Lippert wohl nicht mit Unrecht darauf zurück. Es ist das Opfer eines Teiles, womit der ganze Körper des Neugebornen abgelöst werden sollte. Daran, sowie an verwandte Vorgänge bei anderen Völkern, z. B. die blutige Operation El Salkh (d. h. Skarifikation),[776] welcher sich die Beduinen des Hedschâs unterziehen, knüpfte sich alsbald und ganz von selbst eine weitere wichtige Bedeutung. Das Patriarchat mit seinen exogamischen Eheformen zerstörte nämlich die Blutverbindung, welche in der mutterrechtlichen Gruppe alle Männer derselben umschlang. Zwar gehörten jetzt alle Kinder einer Familie in den Besitz des Vaters; aber dem Blute nach waren sie nun durch ihre Mütter, sowohl zu einander wie dem eigenen Vater gegenüber, stammfremd, so lange nicht eine jüngere physiologische Auffassung die Verwandtschaft durch den Erzeuger an Stelle der Blutseinheit zum Gesetze erhob. Für das der neuen Familie unter Vatergewalt fehlende natürliche Band drängte es darnach, einen künstlichen Ersatz zu schaffen, indem man zumeist an das ablösende Blutopfer des Kindes anknüpfte und diesem die Kraft und Folgen eines Opferbundes beilegte. Der junge Mensch, welcher durch das Opfer seines Blutes sein Leben erkauft, tritt damit auch in eine Blutsgemeinschaft mit der Gottheit, die sein Blut aufnimmt, und wird dadurch mittelbar allen Stammesgenossen blutverwandt, eben weil alle diese in die nämliche Blutsgemeinschaft zu derselben Gottheit getreten sind. Dieses Blutopfer ersetzte also fortan die natürliche Blutverwandtschaft, das davon zurückbleibende Zeichen ward aber zugleich die Stammesmarke, welche über die Zusammengehörigkeit der einzelnen Mitglieder entschied. Eine solche Stammesmarke ist nicht bloss die Beschneidung, welche bei zahlreichen Völkern üblich ist,[777] sondern auch die Anordnung bestimmter Hauteinschnitte, das Ohrendurchstechen, Ausschlagen gewisser Zähne u. s. w., wie viele niedrige Stämme sie im Gebrauche haben. So war auch die Beschneidung in der vorexilischen Zeit Israels lediglich Stammeszeichen, erst im Exile gewann sie die Bedeutung eines religiösen Symbols[778] (’ot). Der alte Israelit wurde beschnitten, wie der Nubier bestimmte Einschnitte ins Gesicht erhält, wie Angehörigen von Negerstämmen einzelne Zähne ausgeschlagen oder in bestimmter Form gefeilt werden, wie Asiaten und Australier eine bestimmte Tättowierung bekommen. Je nachdem man nun dieselbe Handlung mehr als Opfer zur Erhaltung des Kindeslebens oder als Bund zur Einführung in die Verwandtschaft der Männer, als Stammeszeichen auffasste, verlegte man sie entweder in die Nähe der Geburt oder in die Zeit des Eintritts des Kindes in die Jünglingsjahre; es ist letzteres die weitverbreitete Sitte der „feierlichen Wehrhaftmachung“, womit der Knabe aus der Mutterpflege in die Gesellschaft der Männer eintritt. Nicht mit Unrecht hat man darum an vielen Orten diese Handlung eine „zweite Geburt“ genannt; die erste, wirkliche, teilt das Kind dem Stamme der Mutter zu, die zweite, künstliche, schenkt es der Organisation der Männer, dem Stamme derselben oder dem Staate. Weil jene Zeit des beginnenden Jünglingsalters im Süden wenigstens zusammenfällt mit dem Eintritte der Mannbarkeit, so hat man sich vielfach verleiten lassen, in jenen Kulthandlungen gleichsam eine Feier der letzteren zu erkennen; aber die Beziehung ist nur eine äusserliche.[779]
Noch zweier bedeutender Entwickelungsmomente ist hier zu gedenken, die innerhalb der Patriarchalfamilie sich vollzogen; doch beschränke ich mich hier auf eine blosse Andeutung, da späterhin ausführlicher darauf zurückzukommen sein wird. Es ist dies der Übergang zur Einzelehe (Monogamie), dann der Sieg der Vorstellung von der unmittelbaren Verwandtschaft des Kindes mit dem Erzeuger, d. i. eines jüngeren Begriffes der Vaterschaft. Wie dieser Umschwung der physiologischen Anschauung über den Anteil der Eltern an dem Leben des Kindes angebahnt und durchgeführt wurde, entzieht sich leider unserer Kenntnis. Bloss die Ergebnisse der Veränderung lassen sich feststellen. Sie schlagen zunächst ins Gegenteil von der älteren und allgemeinen Anschauung der Mutterfolge um; man hielt daran fest, dass die Natur der Frauen derjenigen der Männer untergeordnet sei, und suchte die Behauptung durch die sonderbare physiologische Vorstellung zu erläutern und zu verteidigen, dass die Fortpflanzung des Geschlechts ausschliesslich Sache der Männer sei, da die Frauen dabei bloss eine sehr untergeordnete Rolle spielten. Erst allmählich gelangte man zu einem billigen Ausgleiche.
[741] Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 162–163.
[742] Globus. Bd. XXI. S. 131.
[743] Alfred Marche. Trois voyages dans l’Afrique occidentale. Paris 1879. S. 70.
[744] Prof. Dr. Kohler. Ethnologische Jurisprudenz. (Zeitschr. f. vergleich. Rechtswissenschaft 1883. Bd. IV. S. 287.)
[745] So übten es mit Vorliebe die Moslemin, so lange sie noch Herren in Bosnien waren, unter der unterworfenen christlichen Rajah. (F. Krauss. Sitte und Brauch der Südslaven. S. 244.)
[746] Dr. Karl Schmidt (Jus primae noctis. Eine geschichtliche Untersuchung. Freiberg 1881), welcher ein „Herrenrecht“ überall leugnet, fertigt die zahlreichen, recht unbequemen Abweichungen der Kulturarmen von unseren geläuterten Ehebegriffen kurzweg als „geschlechtliche Unsitten“ ab, verwirft auch die Annahme einer ehemaligen Ungebundenheit, beweist aber damit bloss, dass die Geschichte der Familie ihm völlig fremd ist. Wie unglücklich er daher argumentiert, zeigt folgende Stelle: „Durch Fortschritt der Zivilisation ist es erklärlich, dass ein Volk die Unsitte der Weibergemeinschaft ablegt und dafür gesittete Gewohnheiten annimmt. Dagegen ist es unglaublich, dass ein Volk, welches in Weibergemeinschaft lebt, diese Unsitte mit dem ausschliesslichen Rechte des Häuptlings auf alle Weiber des Stammes vertauscht. Ständen aber gleichwohl alle Weiber vor allem zur Disposition des patriarchalischen Häuptlings und hätte der Herrscher das alleinige Privileg, Frauen zu haben, so wäre es höchst unwahrscheinlich, dass er eine Beschränkung seines vermeintlichen Rechtes freiwillig ausspräche, indem er sich ein für allemal mit dem Herrenrecht der ersten Nacht begnügte, oder dass ihn die Bevölkerung zu einer solchen Beschränkung seiner Willkür zwingen würde. Soweit es möglich, sich in die Anschauungen eines wilden Volkes zu versetzen, dürfte anzunehmen sein, dass die Wilden entweder roh genug sind, um jederzeit ihre Frauen dem Belieben des Häuptlings zu überlassen, oder genug Gesittung haben, um sich den Eingriff in ihre ehelichen Rechte überhaupt und insbesondere auch für die Hochzeitsnacht zu verbitten“ (S. 41–42). Indem hier der „patriarchalische“ Häuptling mit der Weibergemeinschaft verquickt wird, zeigt sich, dass der Verfasser keine Ahnung von der langen Entwicklungsperiode besitzt, welche zwischen diesen beiden Kulturstufen liegt.
[747] Dr. Pfannenschmidt. Jus primae noctis im: Ausland 1883. S. 150.
[748] Karl Schmidt in seinem erwähnten Buche versucht freilich darzulegen, dass der Glaube an ein Recht der ersten Nacht seitens der Herren, geistlichen wie weltlichen, in der Feudalzeit des Mittelalters, nur ein „gelehrter Aberglaube“ sei. (Jus primae noctis. S. 379.) Ein genaueres Studium des sehr gelehrten Werkes lehrt indes, dass es sich dort zum grossen Teile um blosse Wortklauberei handelt. Dasselbe will beweisen, dass im geschriebenen Rechte nirgends ein jus primae noctis Erwähnung finde, ein solches „Recht“ mithin auch nicht vorhanden gewesen sei. „Aber,“ so urteilt P. Mantegazza sehr treffend, „trotz der ungeheuren, von ihm aufgewendeten Gelehrsamkeit, um seine eigene These zu unterstützen, ist es ihm meiner Meinung nach nicht gelungen, der Ansicht so vieler angesehener Schriftsteller gegenüber und dem universellen Glauben daran, Sieger zu bleiben“ (Anthropologisch-kulturhistor. Studien. S. 255). Schmidt selbst erzählt viele Einzelheiten, welche die Thatsache bestätigen und obgleich er sie die „Schandthaten der Tyrannen“ nennt, so häuft er doch, ohne es zu wollen, ein sehr beträchtliches Material gegen seine eigene These zusammen. Aller Widerspruch und alle Dialektik Schmidts vermögen auch nicht das Gegenteil zu beweisen. In den geschriebenen Gesetzen findet man viele Dinge nicht, die zuerst durch Gewalt erreicht und später zur Gewohnheit wurden, die stärker ist, als alle geschriebenen Gesetze (A. a. O. S. 256–267). Zu ähnlichen Schlüssen gelangten auch Dr. Pfannenschmidt und Prof. Kohler.