In Athen hatte die solonische Gesetzgebung die Entwicklungskeime der Demokratie gepflanzt, und je schneller diese sich entfalteten, wurde der Mann, dessen Heimat die Öffentlichkeit ward, seinem Hause und dem Familienleben entfremdet und das Weib in den Hintergrund geschoben. Mehr oder weniger galt dies übrigens für ganz Griechenland. Der Bund der Geschlechter, schon frühzeitig geschlossen — in Athen heirateten die Mädchen zwischen dem fünfzehnten und achtzehnten Lebensjahre — war noch nirgends auf Liebe gegründet. Wenn auch in der Poesie und den bildenden Künsten wie im täglichen Leben die reinsten und edelsten Züge Ausdruck fanden, wenn auch Dichter und Dichterinnen Gefühle glühendster und innigster Liebe verherrlichten, so darf man eine solche Leidenschaft doch nicht im Sinne der Romantik sich denken. Die Auffassung der Griechen von der Liebe war eine ganz andere als die unsrige, eine wie bei den Morgenländern sinnlichere, leidenschaftlichere; sie entwuchs mehr dem Boden des Natürlichen und verstieg sich nicht bis zu einer überschwänglichen Apotheose der Geliebten, war aber auch in ihrem ethischen Werte nicht so hoch stehend. Darum blieb bei der Wahl der Gattin alle Romantik ausgeschlossen; zumeist wählte der Vater für den Sohn, da es eben auf persönliche Neigung durchaus nicht ankam, und ohne dass dieser die Braut je zuvor gesehen. Als massgebend bei der Wahl zeigte sich starke Rücksichtsnahme auf die Familie des Mädchens und die Mitgift, welche dieses in das Haus des Bräutigams zu bringen hatte. Unter Vaterrecht zahlt nämlich, wie wir wissen, der Bewerber den Preis ein für allemal an den Mundwalt des Weibes, und indem dieses nun, um dem Manne zu folgen, aus dem väterlichen Hause ausgeschieden werden muss, entgeht ihr der Anteil am Genusse des Familienbesitzes, zu dem es durch Geburt und Aufnahme berechtigt war. Darum scheidet nun wieder der Vater einen entsprechenden Betrag aus dem Familienbesitze aus und giebt diesen dem Mädchen als Entschädigung und zugleich zur Begründung eines neuen Hausstandes. So entstanden Mitgift und Aussteuer.[1166] Allen diesen Gesichtspunkten zufolge ward das Weib bei den Griechen eigentlich nur als Mittel zum Zweck betrachtet, als ein für das Bestehen des Hauses und der Kindererzeugung wegen nicht zu entbehrendes Übel. Aristoteles spricht es kurzweg aus, dass der Mann besser, das Weib schlechter sei, und Plato ist der Ansicht, dass das Weib mehr zur Verschlagenheit und Schlauheit neige, und deshalb um so mehr gezügelt werden müsse, als die weibliche Natur in Bezug auf die Tugend schlechter sei als die männliche. Es lässt sich aber nicht leugnen, dass dies bei den Griechen allgemeine Ansicht war. Unter solchen Umständen stand die Ehe im allgemeinen auch in keinem hohen Ansehen; sie war, wenngleich bei der Schliessung religiös geheiligt, keine religiöse, noch weniger eine Einrichtung für sittliche Befriedigung persönlicher Neigung, sondern ein rechtlich-politisches Institut und galt für Pflicht, weil die Götter einen Nachwuchs von Verehrern, der Staat Bürger und Krieger, das Geschlecht Nachkommen bedurfte, um Haus und Vermögen der Einzelnen zu erhalten. Das erste Erfordernis einer rechtsgültigen Ehe war für Athen, dass Gatte und Gattin bürgerlicher Herkunft waren, denn die Kinder aus der Ehe eines Bürgers und einer Nichtbürgerin waren illegitim und erbten nicht nach dem Vater, falls nicht eine formelle Adoption erfolgte. Verwandtschaft war kein Hindernis, kamen doch Ehen zwischen Halbgeschwistern vor, und bei entfernteren Verwandtschaftsgraden galt die Ehe sogar für wünschenswert. Vollbürger zu zeugen war also die Hauptsache; Hagestolze fielen, weil sie ihrer Bürgerpflicht nicht genügt, der Missachtung anheim; ja in Athen bestand selbst ein gesetzlicher Zwang zum Heiraten. Nicht freiwillig und von Natur, sondern durch das Gesetz gezwungen, bequemt man sich zum Heiraten und Kinderzeugen — sagt Plato ganz allgemein.[1167]
Die spartanische Gesetzgebung hatte vollends die Ehe ganz unter den Gesichtspunkt einer Anstalt zur Erzeugung gesunder und rüstiger Bürger gestellt und hiernach das Verhältnis zwischen Mann und Weib geregelt. Die Mädchen wurden durch die gymnastischen Übungen in der Palästra in einer an Entblössung grenzenden Kleidung zu kecker Dreistigkeit und unweiblicher Derbheit erzogen. Man war ferner unbefangen genug, sie zuschauen zu lassen, wenn die Knaben ganz unbekleidet sich mit ähnlichen Turnübungen beschäftigten, und auf Chios liess man sogar Jünglinge und Mädchen öffentlich miteinander ringen. Bei den Vermählten konnte daher der Begriff ehelicher Treue als einer geheiligten Verpflichtung eigentlich gar nicht aufkommen; die Ehe musste ihnen als eine Form erscheinen, deren Zweck durch die Geburt kräftiger Krieger für den Staat erfüllt wurde, wobei es nicht darauf ankam, wer der Vater war. Denn der Gesetzgeber wollte, wie Plutarch sagt, nicht, dass die Bürger eifersüchtig auf den ausschliessenden Gebrauch ihrer Frauen Anspruch machten; sie sollten vielmehr diesen Besitz bereitwillig mit anderen teilen; ein älterer Mann sollte seine Gattin einem jüngeren auf einige Zeit überlassen, damit auch dieser Kinder mit ihr zeuge; und so galt es denn, wie Polybius sagt, für schön und geschah häufig, dass ein Mann, der bereits mehrere Kinder von seiner Gattin hatte, diese nun auch einem seiner Freunde lieh.[1168] Die Polyandrie ging so weit, dass nach dem Zeugnisse des Polybius drei oder vier Männer in Lakedämon eine Frau gemeinschaftlich hatten.[1169]
An diesen Anschauungen der dorischen Spartaner, welche auf noch weit ältere Gesittungsstufen als im übrigen Griechenland hinweisen und augenscheinlich den ältesten Zeiten des Patriarchats entstammen, nahmen allerdings die jonischen Hellenen Anstoss, welche streng auf makellose Ehe hielten; aber auch ihnen war die Gattin nur die Mutter einer gesetzmässigen Nachkommenschaft. Darnach regelte sich auch die Stelle der griechischen Frau in der Familie. Auf den Strassen werden wir in der Zeit des fünften und vierten Jahrhunderts v. Chr. ihrer nur wenigen begegnen, soweit es sich um die besseren Stände handelt. Das Hüten des Hauses gilt als die erste Pflicht der Frau, und der Begriff der Häuslichkeit war strenge begrenzt. Bis unter die Hausthür wagten sich die athenischen Frauen bloss in den Tagen der höchsten Not und Aufregung. Im Hause bewohnten sie Gemächer, die von denen der Männer sowie von der Aussicht auf die Strasse getrennt waren. Hier beschäftigten sie sich in Gesellschaft der Sklavinnen mit Spinnen und Weben, empfingen Basen, Muhmen, Freundinnen und suchten sich so gut als möglich die Langeweile zu vertreiben. Hier wuchs auch die Jungfrau in grösster Eingezogenheit und tiefer Unwissenheit auf. Umgang mit Männern kannte die Griechin nicht, ausser mit ihrem Eheherrn, der jedoch den grössten Teil des Tages ausser Hause weilte. Deshalb wäre es, gerade wie heute noch im Morgenlande, eine grobe Unschicklichkeit gewesen, hätte ein Mann in Abwesenheit des Hausherrn das Haus betreten. Wie der Harem, so wurde sein Vorbild, das Frauengemach (γυναικωνῖτις), als eine Art Heiligtum betrachtet, das nur den nächsten männlichen Angehörigen zu betreten erlaubt war. Im Hause war die Frau als Mesodoma völlige Gebieterin, ausserhalb desselben aber durften sich wenigstens die Frauen der höheren Stände nie ohne Vorwissen und ohne Begleitung einer Sklavin, auch nur unter gewissen Beschränkungen zeigen.[1170] In Sparta, wo freiere Ansichten walteten, gingen Verheiratete nie ohne Schleier aus. Durchaus orientalische Verhältnisse! Die Pflichten der Hausfrau waren natürlich verschieden, je nach dem Reichtume des Hausstandes; in der Regel aber hatte die Frau nebst der Überwachung des Gesindes auch die Bereitung der Mahlzeiten zu besorgen und kranke Familienmitglieder zu pflegen, sowie der Erziehung der Kinder obzuliegen, die aber bei den Mädchen, welche bloss zu Hause von der Mutter im Lesen und Schreiben und höchstens noch in der Musik unterwiesen wurden, in Bezug auf den Unterricht nur eine sehr mangelhafte sein konnte. Darüber darf eine Täuschung nicht bestehen, dass die Griechen der Frau in ihrem Walten in der Familie keine ethische und moralische Bedeutung zuerkannten, wenngleich es sicher nicht an Familien fehlte, in welchen das Verhältnis zwischen den Gatten im guten Sinne sich über den Durchschnitt erhob, wie auch an solchen, in denen der Pantoffel gelegentlich auch eine mehr als figürliche Rolle spielte.
Die privatrechtliche Stellung der Frauen blieb in Athen immer eine sehr untergeordnete; sie mussten sich bei allen Rechtsgeschäften von Männern vertreten lassen, und die Witwe verfiel der Vormundschaft des eigenen Sohnes. In Vermögenssachen galten die Frauen zeitlebens als Unmündige, indem alle Käufe, Verkäufe, Schenkungen, Verpachtungen und andere Geschäfte, deren Gegenstand den Wert eines Scheffels Gerste überstieg, ihnen untersagt waren. Ja, selbst Massnahmen der Männer konnten angefochten werden, wenn sie nachweislich auf Überredung durch die Frau beruhten. Eine vaterlose Erbtochter war verpflichtet, sich vom nächsten Verwandten heiraten zu lassen, wollte er sich dazu nicht verstehen, so hatte er Strafe zu zahlen. Diese gesetzlichen und rechtlichen Bestimmungen blieben auch dann noch in Kraft, als nach dem peloponnesischen Kriege die sittlichen Zustände immer mehr in Verfall gerieten. Stets aber blieb der Mann der Herr und das unter allen Umständen anerkannte Oberhaupt des Hauses, unumschränkt in seiner Gewalt in der Familie. Seine Macht, die Gattin zu verstossen, eine andere, hübschere, jüngere, reichere zu nehmen, war im Grunde gar nicht beschränkt; da sie ganz in die Hand des Mannes gegeben, konnte die Frau es nicht wohl wagen, zu einer Trennung ihre Zustimmung zu versagen; sie musste es geschehen lassen, dass sie völlig wie eine Ware an einen andern verhandelt, verschenkt, durch Testament vermacht wurde. Nur die Mitgift, die den Mundwalten des Weibes gehörte und von welcher der Gatte nur die Nutzniessung hatte, wirkte hier einigermassen als Schutzmittel, wenn es dem Manne nicht gelegen war, sie herauszubezahlen. Eine Ehe ohne Mitgift stand thatsächlich dem Konkubinate ziemlich gleich.[1171]
Gross war auch des Mannes Vatergewalt; er konnte das Neugeborene nach Belieben aussetzen und dem Tode oder einem ungewissen Schicksale preisgeben. Obgleich von der öffentlichen Meinung gemissbilligt, kam es doch nicht selten vor, dass Töchter insbesondere, eben wegen der Mitgift, dem Vater eine Last waren, deren man sich durch Aussetzen oder durch Verkauf in die Sklaverei zu entledigen suchte; haben doch selbst Plato und Aristoteles vor diesen und ähnlichen Mitteln nicht nur nicht zurückgeschreckt, sondern sie sogar empfohlen. In Sparta, wo der Staat fast alles im Leben der Bürger regelte und streng beaufsichtigte, konnte der Vater das Neugeborene auch töten lassen, was bei schwächlichen oder krüppelhaften Kindern sogar geschehen musste, eine Massregel, welche die Heranbildung eines ebenso schönen als kräftigen und gesunden Menschenschlages zur Folge hatte. Auch Verstossung und Enterbung der Kinder, und zunächst der Söhne, war gesetzlich nicht verboten, wenngleich nur in besonderen Fällen gebilligt. Dagegen war es erwachsenen Söhnen gesetzlich gestattet eine Klage gegen den Vater anzustellen und ihn der Verwaltung des Familienvermögens entheben zu lassen, wenn er derselben aus Geistesschwäche nicht mehr gewachsen schien.
Wie aus dieser kurzen Darstellung hervorgeht, hatte die hellenische Altfamilie viele Züge mit der slavischen Inokoština gemein, welche der älteren Hausgenossenschaft nachgebildet ist. Letztere lernten wir ihrerseits wiederum als einen älteren Typus innerhalb des Patriarchates kennen. Doch stand die griechische Familie noch unter der Inokoština durch das Hinzutreten von Nebenfrauen, welche das Christentum nicht gestattet. Das Verhältnis zum Kebsweibe, zur Pallake (παλλακή), war häufig ein vertragsmässiges und stand selbst unter dem Schutze des Gesetzes. Grösser noch war der Einfluss der Buhlerinnen, der Hetären (ἑταίραι), auf das Familienleben. „Wir haben Hetären — sagte Demosthenes — für das Vergnügen, Konkubinen für die täglichen Bedürfnisse, Gattinnen aber, um uns rechtmässige Kinder zu geben und für das Innere des Hauses zu sorgen.“ Diese „Freundinnen“, welche von ihren flüchtigen Verbindungen lebten und zumeist aus den ausgesetzten Mädchen hervorgingen, scheinen in der Zeit vor den Perserkriegen noch selten gewesen zu sein; wegen des Einflusses, den ihre Bildung auf Kunst und Litteratur, namentlich in Athen, ausübte, sind sie ein beliebter Gegenstand ausführlicher Schilderungen geworden. Ich begnüge mich daher mit der Erwähnung, dass Mädchen, welche zu diesem Gewerbe bestimmt waren, eine sorgfältige Erziehung erhielten, wie sie den für den Ehestand bestimmten Töchtern verweigert ward. So war die Buhlerin der hervorragendste und blendendste Typus der jonischen Weiblichkeit, und bei den Männern wenigstens war die Herrschaft der Leidenschaft beinahe unbeschränkt. Durch die wollüstige Verehrung der Aphrodite Pandemos und durch den unzüchtigen Erwerb der Hierodulen in deren Tempeln erhielt ihr Gewerbe sogar eine Art religiöser Weihe. Alle Beschränkungen, welche Sitte und Brauch der ehrbaren Frau auferlegten, hatten auf die Hetären natürlich keinen Bezug. Übrigens — das sei nicht unbemerkt — hat man nur mit Unrecht diese Damen der Halbwelt als die Krone nicht bloss der leiblichen, sondern auch der geistigen Bildung angesehen, denn jene durch Geist und Bildung, wie durch körperliche Schönheit hervorleuchtenden Hetären, von denen die Geschichte spricht, bildeten doch nur einen schwachen Bruchteil unter dem Heere der öffentlichen Dirnen, die bereits vor Solon zu Athen, aus Gründen, mit denen der heilige Augustin übereinstimmt, von Staatswegen in öffentlichen Häusern (πορνεῖον, dikterion) untergebracht und besonders in allen Hafenstädten als unentbehrlich erachtet wurden.[1172] Nebst der Strenge, womit auf eheliche Nachkommenschaft gesehen wurde, veranlasste wohl auch die grosse Verbreitung unnatürlicher Laster bei den Ioniern diese solonische Massregel. Insbesondere gilt dies von der Knabenliebe (παιδεραστία), welche ohne Zweifel unter dem Einflusse der öffentlichen Spiele mit ihren vollständig nackten Gestalten entstand, ein Laster, von dem die angesehensten Männer und selbst Philosophen nicht nur ganz ungescheut wie von einem wesentlichen Elemente des griechischen Lebens sprachen, sondern das sie auch zu den erlaubten Freuden zählten und das sogar zu einer vom Staate geduldeten Erwerbsquelle der Jugend wurde. Die Knabenliebe war in ganz Hellas verbreitet, wurde aber am zügellosesten in Böotien und Ellis als etwas öffentlich Gebilligtes, am rücksichtsvollsten in Sparta getrieben, aber selbst da als Erziehungsmittel begünstigt, ja sogar gesetzlich angeordnet. Dagegen fehlte hier das Hetärenwesen. Nicht nur dass Keuschheit überhaupt als überflüssige Eigenschaft der Mädchen galt, waren auch die Frauen gern zu uneigennütziger Ausschweifung bereit, welche das Bestehen von Buhlerinnen unmöglich machte. Wünschte jemand in Sparta aber Kinder zu erzeugen, ohne sich doch mit einer Frau zu belasten, so entlehnte man die Frau des Nachbars auf einige Zeit. Gegen zu starke Volksvermehrung, wie um die Folgen unerlaubter Verbindungen zu beseitigen, stand in ganz Griechenland Entfernung der Leibesfrucht in Übung, ohne sittliche Bedenken zu erwecken.[1173]
Mehr noch als in Hellas gelangt die väterliche Gewalt in der Altfamilie der Römer zum Ausdruck, welche durchaus auf Agnatio, auf zivilrechtliche Blutsverwandtschaft von Mannspersonen, die zur Familie gehörten, gegründet war. Ihr gegenüber stand die Cognatio, die weitere, auf gemeinsamer Abstammung beruhende, natürliche Verwandtschaft. Die Agnaten bildeten allein die wirkliche Familie, mochten sie auch von dem gemeinsamen Ahnherrn im zwanzigsten Grade entfernt sein. Sie allein hatten Anrechte auf die Erbschaft und die Übernahme von Vormundschaften, während eine zivilrechtliche Verbindung zwischen dem Sohne und der Mutter und deren nächsten Verwandten nicht bestand.
In der Ehe sahen auch die Römer zunächst bloss eine für die Erzeugung und Erziehung der Kinder geschlossene Verbindung. In der Urzeit erwarb man das Weib wohl durch Raub, wovon Spuren bis in die Kaiserzeit in der Sitte sich erhielten, die Braut über die Schwelle zu heben und ihr das Haar mit einem Pfeil zu teilen. Auf den Raub folgte, wie allerwärts, der Frauenkauf, welcher in Gestalt von Scheinkauf die herrschende Eheform (Coëmptio) in Rom blieb. Wenn in ältester Zeit die Sitte, dem Vater der Braut Geschenke zu geben, noch nicht bestanden zu haben scheint,[1174] so ist dies ein Überlebsel aus vorpatriarchalischen Verhältnissen, welches in der schon einmal besprochenen Usus-Ehe fortlebte.[1175] Da aber die römische Altfamilie auf der unumschränkten Machtvollkommenheit ihres Hauptes, des Mannes, begründet war, dem eine Gewalt über Leben und Tod der Frau und der Kinder zustand, so war das Weib auch in der Ususehe eigentlich nicht freier, denn anstatt unter der Gewalt ihres Gatten, verblieb sie unter der nicht minder strengen ihres Vaters oder ihrer Agnaten; konnte doch in solchem Falle der Vater seine Tochter dem Manne wieder abfordern oder von ihm scheiden. Doch hatte auch in dieser Ehe der Mann über seine Frau das Züchtigungsrecht. In der Coëmptio-Ehe vollends war die Frau völlig von dem Gatten abhängig; sie stand in seiner „Hand“ (Manus), d. h. sie war ganz und gar in seiner Gewalt. Gehörte sie einem Patriziergeschlecht an, so ward die Coëmptio durch die sogenannte Confarreatio verschleiert, eine Zeremonie, wobei die Braut vor zehn Zeugen einen vom Pontifex des Jupiter gespendeten Kuchen aus feinstem Mehle mit ihrem zukünftigen Gatten teilte. Diese höchste Eheform, die justae nuptiae, welche lange ein ausschliessliches Vorrecht der Patrizier blieb, erheischte nämlich die Weihe durch den Kult. Schon diese verschiedenen Eheformen hätten Fustel de Coulanges vor dem Irrtum bewahren sollen, die väterliche und eheliche Gewalt aus der Religion abzuleiten,[1176] welche, ich wiederhole es, erst nachträglich heiligte, auch in bestimmte Satzungen kleidete, was schon vorher sich herangebildet. Wenn der verdiente französische Forscher die Kultehe für älter, als die anderen Eheformen hält,[1177] so rührt dies daher, dass er, immer bloss die geschichtlichen Zeiten im Auge, übersieht, wie diese zu Symbolen herabgesunkenen Formen vorgeschichtlichen, thatsächlichen Zuständen entsprechen. Es lässt sich begreifen, dass z. B. die blosse Zeremonie des Raubes, der Scheinraub oder gar nur die daran mahnenden Hochzeitsgebräuche die Kultweihe erhielten; es ist aber völlig undenkbar, dass religiöse Vorstellungen irgend welcher Art den Menschen schon einmal den wirklichen Weiberraub oder Mädchenkauf geboten hätten. Diese Arten der Beweibung können nur gesellschaftlichen Ursachen, niemals religiösen Anschauungen entspringen.
Gleichviel nun, ob durch Coëmptio oder durch Confarreatio, — das Weib gelangte mit Leib und Gut in die Gewalt des Mannes, d. h. des freien römischen „Bürgers“ der Geschichte. Man möge ermessen, welche unberechenbare Frist verstrichen sein muss, ehe der Begriff des mit zahlreichen Rechten ausgestatteten „Bürgers“ reifen konnte, der uns schon im Anfange der römischen Geschichte entgegentritt. Nur für ihn gelten die in Rede stehenden Bestimmungen; nur er hatte das Jus connubii, das Recht, eine gültige Ehe zu schliessen. In seiner Eigenschaft als Pater familias erkannten ihm Sitten und Gesetze Rechte zu, die ihm eine ganz eigentümliche Weihe verliehen. Als Haupt seines Hauses war er der Priester der Laren und befand sich, wie bemerkt, im Besitze einer unbeschränkten Gewalt — als Gatte über seine Frau (manus), als Vater über seine Kinder (patria potestas), als Herr über seine Sklaven (dominica potestas), während er für seine Person durchaus sui juris dastand. Nach dem Willen der Römer sollte keinerlei Autorität zwischen Vater und Sohn, zwischen einen Mann und seine Frau treten dürfen; der häusliche Herd galt als ein geheiligtes Asyl, wohin nicht einmal die Vertreter des Staatsgesetzes dringen sollten.[1178] Die Römer haben aus der väterlichen Gewalt in weit höherem Grade als aus der natürlichen Verwandtschaft das die Familie zusammenhaltende Band gemacht. Dem Vater gehörten alle in seiner Ehe geborenen Kinder: is pater est quem nuptiae demonstrant. Uneheliche oder einer nicht gesetzlich anerkannten Verbindung entstammende Kinder hatten keinen Vater, sondern traten in die Stellung ein, in der ihre Mutter zur Zeit ihrer Entbindung sich befand. Die väterliche Gewalt schloss das Recht über Leben und Tod in sich. Nahm der Vater das zu seinen Füssen niedergelegte Neugeborene auf, so galt es fortan als anerkanntes Glied der Familie; liess er es liegen, so stiess er es damit aus, es ward dann ausgesetzt und dem Verderben preisgegeben. Dieses Recht über Leben und Tod blieb dem Vater auch dann noch, wenn die Kinder erwachsen, ja wenn sie Beamte waren. Umsomehr konnte er sie auch verkaufen; die väterliche Gewalt gegenüber den Söhnen erlosch erst dann, wenn er sie dreimal hintereinander verkauft hatte, gegenüber den Mädchen schon nach dem ersten Verkauf. Im übrigen dauerte sie jedesmal so lange, als der damit bekleidete Hausherr am Leben war und erstreckte sich über alle seine Nachkommen in gerader Linie. Gleichviel wie alt und mit welcher Würde sie bekleidet waren, blieben die Kinder also andauernd in der Gewalt ihres Vaters, der über sie nicht weniger bestimmt gebieten konnte, wie über seinen toten Besitz oder seine Sklaven, und selbst das Recht hatte, in ihre liebsten Neigungen, ja sogar in die Verhältnisse der von ihnen neugegründeten Familie störend einzugreifen. Im Hause diente das Kind sozusagen als ein Werkzeug des Erwerbs: es erwarb für den Vater und konnte kein persönliches, kein selbständiges Eigentum besitzen. Zu wirklichem Eigentum gelangte der Sohn erst durch das Peculium castrense, durch das Sondergut oder die Ersparnisse, die er als Soldat gewonnen hatte; in späterer Zeit auch durch das Peculium quasi castrense, das im öffentlichen Dienste erworbene Vermögen. Waren in einer Familie, richtiger Ehe, keine Kinder vorhanden, so konnte der Hausherr einen Adoptivsohn wählen, denn ein Sohn war nicht bloss ein Arbeiter für die Familie, sondern auch eine neue Gewähr für die Fortdauer des Stammes, ein Pfand dafür, dass der Dienst der Manen des Hauses niemals erlöschen, dass die Sacra gentilicia niemals ihre gewohnten Opfer vermissen würden. Daher trat auch der Adoptivsohn in den Kult seiner neuen Familie ein. Die Römer kannten zwei Arten der Adoption, nämlich die „Ankindung“ im eigentlichen Sinne des Wortes und die Adrogation, je nachdem es sich um Kinder (alieni juris), die noch unter väterlicher Gewalt standen, oder um durchaus selbständige Bürger (sui juris) handelte. Wenn, was zuweilen vorkam, der neu „Adrogierte“ bereits selbst Kinder hatte, so gingen auch diese, wie sein Vermögen, mit ihm zugleich in die Gewalt des Adoptivvaters über, der dadurch mit einem Male Vater und Grossvater wurde. Der aus einer rechtmässig geschlossenen Ehe und aus der Adoption wie aus der Adrogation entsprungenen väterlichen Gewalt unterstanden endlich auch die aus einem später in eine gültige Ehe umgewandelten Konkubinat hervorgegangenen „natürlichen“ Kinder.[1179]
Die Monogamie wurde in Rom zwar von den ältesten Zeiten an streng eingeschärft; jede zweite, gleichzeitige Ehe war nichtig, infam und wurde als Ehebruch bestraft, aber zu allen Zeiten stand es dem Manne frei, sich seiner Sklavinnen als Konkubinen[1180] zu bedienen. Eigentliche Polygamie war mit dem Wesen der römischen Ehe unverträglich. Der Gründung eines Haushalts ging keine lange Einleitung voraus. Das Gefühl hatte bei einer Eheschliessung fast gar kein Wort mitzusprechen, und was wir „den Hof machen“ nennen, war bei den Römern bis ins vierte Jahrhundert völlig unbekannt. Man heiratete sich, ohne sich zu kennen, ja vielfach ohne vor der Verlobung sich gesehen zu haben. Die Sache wurde von den Eltern abgemacht, die Töchter oft schon als Kinder verlobt. Auch war das Alter, in welchem die bis dahin in ziemlich strenger Abgeschlossenheit gehaltenen Mädchen heirateten, nicht derart, dass sie eine Wahl treffen konnten. Gesetzlich war dieses Alter auf zwölf Jahre bestimmt, aber der Brauch wollte, dass man bis zum vierzehnten Jahre wartete; neunzehn Jahre war die äusserste Grenze, die man nicht überschreiten durfte. Die Männer verheirateten sich gegen das dreissigste Jahr. Die Töchter erhielten also ihre Gatten aus der Hand ihrer Eltern und es ist kein Beispiel von Widerstand gegen den väterlichen Willen bekannt. Die Ehehindernisse waren sehr zahlreich, namentlich durfte der Bräutigam mit der jungen Dame im Sinne des Gesetzes nicht zu nahe verwandt, noch auch ein Peregrinus (Nichtbürger) sein. So wie heute, spielte auch bei den Römern die Vermögensfrage eine grosse und sogar die erste Rolle. Das Mädchen erhielt nämlich schon Mitgift (Dos), welche in der älteren Zeit in die Gewalt des Gatten kam und den praktischen Römern oft Schönheit, Jugend und Rang ersetzen musste, was freilich auch heute noch vorkommt. War die Frage der Mitgift geregelt, so fand eine förmliche, feierliche Verlobung (Sponsalia) mit rechtlich bindender Kraft statt; aber sie änderte in den Verhältnissen der zukünftigen Gatten nichts; sie lernten sich jetzt ebenso wenig kennen als vorher; ein bräutliches Verhältnis gab es nicht; so wenig wie die Griechen besassen die Römer einen Ausdruck für Braut.[1181] Nach der Verlobung beschäftigte man sich mit der Ausstattung, was Sache des Brautvaters war. Wenn der Heiratsvertrag (Instrumentum dotale) von beiden Seiten angenommen und die Zustimmung zu der neuen Verbindung von den jungen Brautleuten oder jenen, die über sie zu verfügen hatten, ausgesprochen war, galt die römische Ehe als gesetzmässig geschlossen. Keine bürgerliche oder geistliche Behörde hatte daran teilzunehmen, lediglich die Confarreatio-Ehe in Patrizierfamilien ausgenommen, welche von Seiten des Pontifex Maximus und des Flamen Dialis durch ein Opfer geweiht wurde. Wenn der feierliche Hochzeitszug vor dem Hause des Bräutigams ankam, nahm letzterer an der Schwelle von der Braut die Erklärung entgegen: Ubi tu Gajus, ego Gaja; darauf erfolgte die Verzehrung des Hochzeitskuchens (Far), wobei rings um den Herd die Ahnenbilder und Hausgötter der Familie aufgestellt waren. Von diesem Augenblicke an teilte die junge Frau den Hausgottesdienst ihres Mannes; seine Götter und Ahnen waren fortan auch die ihrigen. Am Morgen nach der Hochzeit ergreift die junge Frau die Zügel der Regierung im Hause; alle reden sie als Domina an und wenn sie ausgeht, umgiebt die alte Sitte überall schützend die junge „Matrone“, die noch gestern ein Mädchen war. Sehr verschieden von der Griechin, war sie ihrem Gatten ebenbürtig, nahm auch, wie heute, an dessen amtlicher Stellung und deren Wirkungen teil, stand ihm als Mater familias ratgebend zur Seite, beteiligte sich an den öffentlichen Festen und an den Gastmählern, war die Vorsteherin des Haushaltes und hatte am häuslichen Herde die Sacra privata zu vollziehen. Das römische Gesetz fasste die Ehe als eine freiwillige Vereinigung zweier Personen verschiedenen Geschlechts zu inniger Lebensgemeinschaft (Consortium omnis vitae) auf, deren Zweck zugleich Kindererzeugung ist. Dass in alter Zeit diese Ehe unlösbar war, sicherte der Römerin hohe Achtung und eine so würdige Stellung, wie wir dem im ganzen Altertum nicht wieder begegnen. Und dennoch, obwohl sie nicht selten in der Ehe den Pantoffel schwang, der auch den Römern als Sinnbild der weiblichen Herrschaft galt, befand sie sich zu Hause von Rechtswegen in einer sehr fühlbaren Abhängigkeit. Wo die Ehe sie in die Hand ihres Gatten gegeben, ward sie gewissermassen als die Tochter des letzteren, als die Schwester seiner Kinder angesehen; alle Verbindungen mit ihrer ursprünglichen Familie waren zerrissen. Ihr Gatte hatte ihr gegenüber ein sehr ausgedehntes Strafrecht und konnte, wenn er sie auf frischer That in Ehebruch ertappte, sie sofort töten. Stand die Frau nicht in der „Hand“ des Gatten, so begnügte er sich, sie zu verstossen, ihren Angehörigen die Bestrafung überlassend. Natürlich wurde auch in Rom das Vergehen des Ehebruchs nur auf das Weib bezogen; dann erst, wenn der Mann die Frau eines andern verführte, traf ihn der Vorwurf des Ehebruchs.[1182] In Sachen des Erbrechts wurde die Frau gleichfalls als Tochter des Hauses behandelt. Überlebte sie den Gatten, so erhielt sie für sich ihr Eingebrachtes und ein Erbschaftsanteil, wie er auf die Kinder entfiel. Starb sie dagegen vor ihrem Manne und kinderlos, so hinterliess sie keine Erbschaft, doch blieb in Sachen der Mitgift ihrem Vater ein Heimfallsrecht gewahrt. Vor Ablauf von zehn Monaten nach des Gatten Tode durfte keine Witwe zu einer neuen Ehe schreiten, und solche, die dies ganz unterliessen, wurden stets mit besonderer Hochachtung angesehen. Alles in allem stand zur Zeit der Herrschaft des ältesten römischen Rechts die Frau, selbst die Frau sui juris, für Lebenszeit unter Vormundschaft.[1183]