Nicht der eine Gemahl in der ganzen Nacht. Mit dem König

Liegen die Schwestern vereint und (ein heiliger Name!) die Mutter —

so sei nicht vergessen, dass bei Lucan wie im „Satyricon“ des Petronius u. a. wir es mit Schilderungen zu thun haben, welche durchaus keine allgemeine Geltung gestatten. Man durchschaut heute die Übertreibungen der Sittenschilderer, welche die Ausschweifungen einzelner Kreise zur Lebensregel stempeln. Unleugbar hatte Rom wie jedes Volk der Welt seinen wohlbemessenen Anteil an Lasterhaftigkeit. Knabenliebe ging im Schwange und die grössten Männer der Republik machten aus ihr kein Hehl; die Tuskergasse, die Damen der Theater und der Schenken boten zur Genüge Bilder der Zügellosigkeit. Aber selbst Rom kannte doch in grosser Anzahl auch Frauen anderer Art, während in den Provinzen, und sogar in der höheren Gesellschaft, Sittenstrenge waltete. Auf den erhaltenen Grabinschriften spricht sich oft ein inniges Verhältnis der beiden Gatten aus, und häufiger als man annehmen sollte, sind die Univirae, die Witwen, die nur einem Manne angehört hatten.[1184] Schon im Zeitalter der Antonine (138–180 n. Chr.) ist die durch so grosse Massen schnell und auf schlimmem Wege gewonnener Reichtümer in Unordnung geratene römische Gesellschaft wieder zu sich selbst, wieder zu grösserer Ruhe gekommen. Offenbar hatte sie einen ähnlichen Charakter angenommen, wie alle Teile der menschlichen Gesellschaft, die eine hohe Stufe des Reichtums, der geistigen Kultur und der Verfeinerung erreicht haben. So begegnen wir auch bei ihr schmachvollen Lastern und erhabener Tugend, wüsten Ausschweifungen und strengster Sittlichkeit.[1185] Aber die Familie hatte eine Wandlung erfahren, aufgebaut auf die Selbständigkeit des Weibes, zu deren Entwicklung auch die durchlebte Periode wüster Gährung mit ihrem Durchbrechen der Schranken alter Sitte und Begriffe nicht wenig beigetragen hatte.

Schon gegen Ende der Republik hin wurde, wie erwähnt, eine freiere Ehe Sitte, in welcher die Frau weder die Verfügung über ihr angestammtes Vermögen verlor, noch persönlich der Gewalt des Mannes unterworfen war. Unter dem Kaiserreiche wurden die alten Formen der Eheschliessung vollends fast ganz obsolet: die besprochene losere, auf einfacher gegenseitiger Einwilligung ohne religiöse oder bürgerliche Zeremonieen beruhende Form der sogenannten freien Ehe wurde die durchaus gewöhnliche und hatte die Folge, dass die auf solche Weise verheiratete Frau in den Augen des Gesetzes als der Familie ihres Vaters angehörig betrachtet wurde und unter dessen Vormundschaft stand, nicht unter jener ihres Gatten. Die alte patria potestas hatte sich vollständig überlebt, und die praktische Folge der allgemeinen Annahme dieser Art von Eheschliessung war die vollständig gesetzliche Unabhängigkeit der Frau. Nur ihre Mitgift ging in das Vermögen des Mannes über, aber nicht einmal an diese war sein Anrecht unbeschränkt; ihr übriges Hab und Gut behielt die Frau als Eigentum und rechtlich stand dem Manne nicht einmal dessen Niessbrauch zu.[1186] Sie hatte also das freie Verfügungsrecht sowohl über ihr eingebrachtes Vermögen als über das, was ihr später aus der Erbschaft ihres Vaters zufiel.[1187] Auf solche Art ging ein sehr beträchtlicher Teil des römischen Reichtums in den unbeschränkten Besitz der Frauen über, welche dann im eigentlichsten Sinne des Wortes die Gebieterinnen ihrer Gatten wurden. So erlangten die Frauen im Kaiserreiche einen Grad von Freiheit und Würde, den sie später einbüssten und niemals ganz wieder erlangten. Die Verfassung der Familie hatte dergestalt eine vollständige Umwälzung erlitten. Anstatt auf dem alten Grundsatz der unumschränkten Mannesherrschaft, war sie auf dem der gleichen Berechtigung der Frau aufgebaut. Die gesetzliche Stellung der Frau war eine völlig unabhängige geworden, während ihre gesellschaftliche Stellung eine höchst geachtete war.[1188] Schon Kaiser Claudius schaffte die Vormundschaft der Seitenverwandten männlicher Linie ab, und wahrscheinlich war bereits mit dem dritten Jahrhundert unserer Zeitrechnung von einer Vormundschaft gegenüber Frauen sui juris, welche das 25. Lebensjahr vollendet hatten, überhaupt nicht mehr die Rede.[1189] Aber die völlige Aufhebung der die natürlichen Gefühle verleugnenden zivilrechtlichen Blutsverwandtschaft fand erst unter dem Einflusse zarterer Empfindungen und der christlichen Ideen im Jahre 543 durch Justinian statt. Damit war erst der Boden für Familie und Ehe im modernen Sinne geschaffen.

[1156] Lippert. Geschichte der Familie. S. 218–219.

[1157] M. Lange. Römische Altertümer. Berlin 1863. Bd. I. S. 90.

[1158] Lippert. A. a. O. S. 221.

[1159] Fustel de Coulanges. La cité antique. S. 301–306.

[1160] Lippert. A. a. O. S. 150.

[1161] A. a. O. S. 219.