[388] Lubbock. Entstehung der Zivilisation. S. 109–115.
XI.
Entwicklungsbedingungen und Wesen des Matriarchats.
Einige der rohesten Menschenstämme sind über die ursprüngliche Stufe der Muttergruppe kaum oder doch nur wenig hinausgelangt. Wo aber die Gunst der Umstände den Fortschritt zur Häuptlingsschaft im Stamme und zum Privateigentume gestattete, welches sich, wie schon bemerkt, stets zuerst an einzelnen Gegenständen des beweglichen Vermögens bildet,[389] dort vermochten auch die geschlechtlichen Beziehungen bestimmtere Formen anzunehmen. Diese Formen waren verschiedener Art, je nachdem aus dem wilden Jäger sich der streitlustige Wanderhirt oder der friedliebende Ackerbauer entwickelte. Dies hing natürlich nicht von bewusstem Wollen, sondern von der Natur der Umgebung ab, in welcher die einzelnen Geschlechtsgenossenschaften sich bewegten. Schon in meiner Kulturgeschichte habe ich auf die Irrtümlichkeit der lange gehegten Vorstellung hingewiesen,[390] als ob Jagd, Hirtenleben und Ackerbau drei aufeinander folgende Stadien der Kulturentwicklung seien, welche jedes Volk durchlaufen müsse. In Übereinstimmung damit bestreitet auch Lippert, „dass überall die Sesshaftigkeit in Verbindung mit irgend einer Art Landbau erst einer notwendig vorangehenden Stufe des Nomadentums nachgefolgt sei.“[391] Diese Reihenfolge ist kein natürliches Kulturgesetz: die ganze Neue Welt hat Viehzucht und Nomadentum nie gekannt, aber dennoch waren einzelne Stämme unmittelbar von der Jagd weg zum Anbau von Mais gelangt. Ja, bei den Kariben Guyanas ist der stete Anbau der mehlreichen Kassava- oder Mandiokwurzel (Manihot utilissima) die Hauptsorge. Auch den Polynesiern blieb das Nomadentum, dessen Begriff nicht im Umherschweifen — dies thut der wilde Jäger auch, — sondern im Zähmen, Züchten und Beherrschen einer bis dahin ungebändigten, wenn auch gejagten Tierwelt zu motorischen Zwecken wurzelt[392], völlig fremd; aber dennoch haben sie gelernt, die geniessbaren Pflanzen ihrer Heimat, die Brotfrucht, Kokosnuss, Yams, Taro und die Batate in ihre Hegung zu nehmen, sowie Hunde und Schweine der Fleischnahrung wegen in sesshafter Weise zu züchten.[393] Umgekehrt fehlt Ackerbau auch manchen Wanderhirten nicht gänzlich, ohne sie jedoch zur Sesshaftigkeit, zum Aufgeben ihres Nomadentums zu veranlassen. Jeder arabische Stamm Algeriens pflügt, wie Gerhard Rohlfs betont,[394] und hat seinen ganz bestimmten Weide- und Ackerbezirk, denn jede arabische Nomadentribe ackert und säet im Winter. Nichtsdestoweniger sind die Beduinen Nomaden geblieben und werden es voraussichtlich bleiben. Der Hang zu unstäter Lebensweise, der ärgsten Feindin unserer Gesittung, ist ihnen zur zweiten Natur geworden. Da mit dem Nomadentume eine besondere Befähigung zur Schaffung grösserer Organisationen verbunden zu sein scheint und dasselbe in der Geschichte gerne erobernd auftrat, so blicken die ihm ergebenen Völker zumeist auf die an die Scholle gefesselten Ackerbauer als auf tiefer Stehende mit einer gewissen Verachtung herab. Das freie Hirtenwesen gilt ihnen als das Edlere, Höhere. Wie schwer der Übergang vom Nomadentume zum Ackerbau sich mitunter vollzieht, zeigt das Beispiel der tatarischen Kasaken in der sogenannten Kirgisensteppe. Nur der arme Kasak, jener, der seine Herde und dadurch seine gewohnte Nahrung verloren hat, ergreift aus Not den Ackerbau. Er bearbeitet sein Feld, das er immer an einem Flusse oder See anlegt, bewässert es so oft, als sein heisser Himmel es gebietet, und ernährt sich während dessen von spärlichem Fischfang. Er treibt dieses mühevolle, beschwerliche Arbeitsleben aber nur so lange, bis er wieder im stande ist, aus dem Ertrag seiner Feldfrüchte einiges Vieh zu kaufen; dann kehrt er vom Ackerbau zu seinem Hirtenleben zurück und frönt wie zuvor der geliebten Unthätigkeit des ihm natürlichen Wanderlebens. In der afrikanischen Steppe endlich hat bis zur Stunde sich in ursprünglicher Reinheit das Bild jener wandernden Hirtenvölker bewahrt, von denen schon die Bibel erzählt, in unmittelbarster Nähe einer dichten, dem Ackerbau ergebenen Bevölkerung.
Kulturgeschichtlich ist es demnach zweifellos richtiger, nicht Viehzucht und Ackerbau, sondern Nomadentum und Sesshaftigkeit als Merkmale zweier verschiedener Gesittungsstufen zu bezeichnen; wohl weist die Geschichte so mancher sesshaft gewordenen Völker unzweifelhaft auf eine vorangegangene Nomadenstufe hin, aber beide sind durchaus nicht unbedingt stets aufeinander folgende, sondern sehr häufig nebeneinander auftretende, also parallele Stadien menschlicher Entwicklung. Die Bedingungen, welche zur Herdenzucht oder zum Landbau reizen, sind vollkommen verschiedene und der Art, dass die einen nicht selten die anderen ausschliessen. Ein Land, das zur Viehzucht sich eignet, ist in der Regel nicht zum Ackerbau geschickt, welcher ihm dann nur durch Gewalt, nämlich durch die Geistesgewalt des Kulturmenschen, aufgedrungen ist, wie z. B. in Savoyen und Irland. Wohl sind in den Vereinigten Staaten kolossale Gebiete, die man ehedem bloss für Viehzucht passend erachtete, in die fruchtbarsten Ackerländereien umgewandelt worden, und an Stelle der baumlosen, grasreichen Prärien prangen heute schon auf Hunderten und Aberhunderten von Quadratkilometern wogende Mais- und Weizenfelder. Dies ist aber das Werk des Kulturmenschen des neunzehnten Jahrhunderts, welcher mit den reichen Hilfsmitteln, die eine mehrtausendjährige Gesittung ihm in die Hand gedrückt, die Natur zu beherrschen vermag. Dem rohen Natursohne wäre selbst dort, wo Boden und Klima ausnahmsweise beides erlauben, nimmer gelungen, das eine durch das andere zu verdrängen.
Von den beiden, nach verschiedenen Richtungen strebenden Auszweigungen des urzeitlichen Jägerlebens war das Nomadentum unvermögend, den Begriff des Grundeigentums zu zeitigen. Es finden sich an Stelle desselben nur abgegrenzte Wanderungsbezirke, wie solche auch bei den wilden Jägern z. B. in Brasilien und Australien vorkommen. Kehrte der Wanderhirt zu einem festen Punkte zurück, so wohnte er in den leicht beweglichen Hütten der Weiber. Ursprünglich, in der Zeit der Muttergruppe, war nämlich die Hütte in der Obhut und im Besitze der Frau allein und bildete einen Teil des beweglichen Besitzes; denn während der Mann unstät umherschweifte, sah die Mutter mit ihren Kindern sich frühzeitig auf einen festeren Wohnsitz hingewiesen. Die Hütte, in ältester Form wohl nichts anderes als der Schirm und das Dach des Herdes, wurde aber durch die Weiber ebenso rasch abgeschlagen als aufgerichtet — sehr bezeichnend ist dies noch bei den Nomaden unserer Tage das ausschliessliche Geschäft der Weiber — und so bedurfte es zu einer Hausung überhaupt noch keines Eigentums am Boden, auf welchem sie zeitweilig stand. Unleugbar führte das Nomadentum einen nicht unbeträchtlichen Fortschritt in der Geschichte des Eigentums herbei, indem sich die Zahl der Gegenstände, an denen der Mensch Besitz gewann, vergrösserte und nicht bloss auf die Herdentiere, sondern auch auf seine Mitgeschöpfe, nämlich auf Weiber und Knechte, d. h. Sklaven erstreckte. Aber zu einem Eigentume an Grund und Boden war ihm keine Veranlassung geboten. Nur im Streite um ein Weidegebiet konnte sich für den siegenden Teil, der aber stets eine Mehrheit, kein einzelner war, eine Art Besitzbegriff entwickeln, der zunächst an die Machtfrage anknüpfte. Man besass nur, was man auch mit der Hand wahren und verteidigen konnte. Dies war aber bloss einer Gesamtheit, einem ganzen Stamme oder Clane möglich, und nur in diesem Masse gestaltete sich das erste Besitzverhältnis gegenüber von Grund und Boden. Innerhalb dieses Gemeinbesitzes fehlt jedes persönliche Eigentumsrecht des einzelnen. Er kann zwar das Land als Gemeingut benützen, hört aber seine Nutzung auf, so tritt es wieder in das allgemeine Stammeseigentum zurück. So hat bei den Kasaken jedermann Anspruch auf so viel Grund und Boden, als er zur Erhaltung seines Herdenstandes bedarf; aber nie ist weder ein einzelner, noch ein Aul, d. h. eine Wanderdorfschaft, Besitzer des Bodens. Was sollte ihnen auch ein Eigentum daran, wenn sie kurz nach der Ernte ihres spärlichen Anbaues weiterziehen?
Unbefangene Forscher, wie Edouard de Laveleye, Letourneau und Lippert, erblicken die Vorbedingung zu der Entwicklung des Grundeigentums in der Feststauung des Nomadentums, in der Überhandnahme des Ackerbaues und in dem schliesslich errungenen Übergewicht desselben über die Viehzucht überhaupt. Aber auch bei jenen Stämmen, welche vom rohen Jägerleben zum Landbau übergingen, beruhte das Eigentum an Grundbesitz zuvörderst auf Gütergemeinschaft. Die ungeteilte Gemeinsamkeit des Grundeigentums findet sich auf niedrigen Stufen auf der ganzen Erde verbreitet und man kann mit grosser Sicherheit annehmen, dass alle späteren Rechte am Grund und Boden aus der ursprünglichen Grundeigentumsgemeinschaft entstanden sind.[395] Jene, welche sich so sehr entrüsten über den dem Urmenschen zugemuteten Mangel an allen Eigentumsbegriffen und zum mindesten die heutigen Kulturarmen in Schutz nehmen gegen die Anschuldigung eines mitunter noch deutlich erkennbaren Kommunismus, können das Vorhandensein eines solchen wenigstens in Bezug auf das Grundeigentum nicht bestreiten. Hat sich derselbe doch sogar bei hoch gestiegenen Völkern bis in unsere Tage und mitunter selbst dort erhalten, wo daneben schon das Sondereigentum am Grundbesitze aufgekommen ist, wie auf Java, in China und Russland.[396] Ursprünglich erscheint alles Grundeigentum als Gemeingut auch unveräusserlich und unvererblich. Der einzelne hat nur ein Gebrauchsrecht und nur dieses kann — in einem Stadium späterer Entwicklung — vererbt, verschenkt, verkauft oder verpfändet werden. Berechtigt zur Nutzung des Stammlandes ist nur der Stammesgenosse. Die Ungeteiltheit des Gemeineigentums hat vielfach auch die gemeinsame Bearbeitung desselben zur Folge; daneben bildet sich der allgemeine Grundsatz, dass jedem, der unbebautes Land urbar macht, dasselbe gehört, aber auch, dass jeder, welcher sein Land nicht mehr bebaut, dasselbe verliert. Bei sehr vielen Völkern dauert heute noch alles Grundeigentum nur so lange, als der Boden bebaut wird.[397] So berichtet H. von Rosenberg von den Papua bei Doreh auf Neuguinea: „Grundeigentum giebt es nicht; jeder nimmt nach Willkür eine Bodenstrecke in Besitz und wird, so lange er dieselbe bepflanzt, als deren Eigentümer betrachtet.“[398]
Wie man sieht, hat die Entwicklung des beweglichen und des unbeweglichen Eigentums keineswegs gleichen Schritt gehalten. Der Mensch kannte längst ein Eigentum an Waffen, Schmuck, Geräten, kurz an fahrender Habe, zu welcher auch sein schirmendes Obdach zählte; auf einer höheren Stufe auch an Tieren und Menschen, aber noch immer keines an Grund und Boden. Es wird verstattet sein zu vermuten, dass auch die friedliche Ausgestaltung des Lebens in der Sesshaftigkeit, wozu der Feldbau reizt, nach mancher Richtung hin auf die Befestigung des Begriffes vom Sondereigentume an beweglichen Gütern fördernder wirkte, als in dem unstäten Wanderleben der kriegerischen und oft räuberischen Nomaden möglich war. Vorerst war auch im Kreise der feldbauenden Bevölkerungen die Frau als Mutter bloss der anerkannte Mittelpunkt der Familie; doch entwickelte sie sich daraus zu deren bleibender Achse, während die ungebundene Manneskraft noch frei zu- und abschwärmte. Unter solchen Umständen mochten leicht die Gegenstände des Besitzes, der über die Waffen des Mannes hinausreicht, sich um jenen allein festen Punkt herum anhäufen,[399] und die ursprüngliche Muttergruppe konnte bald auf jene zweite Stufe einer jüngeren Periode sich emporschwingen, jene Stufe, für welche allein ich die Bezeichnung Matriarchat in Anspruch nehme. In der That trifft man dasselbe in Vergangenheit und Gegenwart hauptsächlich bei pflugführenden Völkerschaften. Von den alten Kantabrern hebt Strabo ausdrücklich hervor, dass es die Frau sei, welche den Ackerbau betreibe, und bei den matriarchalischen Balonda Südafrikas liegt die Anordnung des Feldbaues gleichfalls ganz in den Händen der Frauen. Matriarchalische Völker thun sich daher auch durch Friedensliebe und Gerechtigkeitssinn hervor.[400] Diese Stufe der Familienentwicklung ist endlich durch einen gewissen Grad von Arbeitsteilung und eine Art Ehebündnis sowie durch Vererben der mütterlichen Habe an die Kinder, das Mutterrecht, gekennzeichnet. Schon aus letzterem Grunde ergiebt sich, dass das Matriarchat zu einer, die ganzen gesellschaftlichen Zustände und Anschauungen beherrschenden Einrichtung erst dann werden konnte, nachdem das bewegliche Sondereigentum zu einer gewissen Höhe sich ausgebildet hatte.[401] Das auf die Muttergruppe der Urzeit folgende und aus ihr hervorgegangene Matriarchat ist also ohne allen Zweifel zwar ungemein alt und führt bei vielen Völkern in deren vorgeschichtliche Vergangenheit zurück; es ist aber keine Satzung der Urzeit mehr, sondern die Frucht bereits gereifterer Gesittungszustände. In gewissem Sinne betreten wir damit geschichtlichen Boden.