Neben diesem friedlich aus der ursprünglichen endogamen Muttergruppe hervorgewachsenen Matriarchate hat freilich, wie wir sahen, die Sitte des Frauenraubes und der Exogamie eine zweite gesellschaftliche Ordnung auf mutterrechtlicher Grundlage geschaffen, welche mit dem eigentlichen Matriarchate naturgemäss mancherlei Berührungspunkte aufweist, sich aber in Gegensatz zu jenem bei kriegerischen Jäger- und Hirtenvölkern vorfindet. Karl Kautsky sondert scharf diese beiden Formen, indem er eine Fortentwicklung des Mutter- zum Vaterrechte bloss bei den Exogamen erblickt, während bei den friedfertigen, endogamen Völkern des Matriarchats dieses auch den Endpunkt ihrer ehelichen Entwicklung bilde, von welchem keine Brücke zum System der Agnation hinüberführe.[402] Ob dies nun in solcher Schroffheit zu behaupten, ist doch zweifelhaft. Bei verschiedenen, heute patriarchalischen Stämmen erkennt man nämlich Spuren früheren Mutterrechtes, und für die so fern hinter uns liegenden Zeiten lässt sich nicht mehr ermitteln, in welchem Umfange es in Übung gewesen. Das Auseinanderhalten beider Gattungen von Matriarchat auf Grund ihrer Entstehungsart stösst daher auf Schwierigkeit. Warum Kautsky das Matriarchat bei den Endogamen sich nur durch die Annahme erklären kann, dasselbe sei ihnen von aussen zugebracht worden,[403] ist vollends nicht recht einleuchtend. Keimten ja doch schon dessen Grundzüge in der ursprünglichen Muttergruppe, und die Ausbildung des Mutterrechtes konnte mit der Anhäufung des Privateigentums und der Vermehrung der Kulturgüter kaum ausbleiben.

Im Matriarchate, das noch jetzt und keineswegs bei den niedrigsten Völkern verbreitet ist, gehört das Kind immer noch ausschliesslich der Mutter, und in ihm setzt sich fort, was man mit weiter Dehnung des Begriffes „die Familie“ zu nennen anfangen darf. Im Kreise der matriarchalischen Verwandtschaft ist das Kind immer noch bloss vom Geblüte der Mutter, daher auch nur der Mutter allein und durch sie jenen Personen verwandt, die aus derselben Quelle des Lebens ihr Dasein schöpfen, also seinen leiblichen Geschwistern. So ist aber auch dem Weibe der nächste männliche Blutsverwandte der Bruder, d. h. der Bruder von derselben Mutter, unter den älteren Personen der Bruder der Mutter selbst, also der mütterliche Onkel, falls auch ihn und diese wieder dieselbe Mutter geboren hat. Eines der bedeutsamsten Merkmale in den alten Verwandtschaftsbezeichnungen ist daher die Unterscheidung zwischen dem väterlichen und dem mütterlichen Onkel, dem Oheim und dem Vetter, dem θειος und παραδελφος (πατρως). Die Wolofneger Senegambiens nennen die Brüder des Vaters „Papae“ und die Neffen väterlicherseits „Domae“ d. h. Kinder, während die Kinder der Mutterbrüder (Nidhiaye) Dhiaerbate, d. i. Neffen und Nichten heissen. Die Römer selbst unterscheiden den väterlichen Oheim als patruus (pitraya im Sanskrit) vom mütterlichen avunculus, und avunculus ist eine Verkleinerungsform von avus, Grossvater oder Ahn. In analoger Weise unterschied man im Deutschen zwischen Muoma oder Muhme, nämlich Mutterschwester oder Matertera, und Base oder Vatersschwester, eine Unterscheidung, die durch das Vorwiegen der Benennung „Tante“ verloren gegangen ist. Der Mutterbruder oder Oheim mütterlicherseits steht nun bei einer grossen Zahl von Volksstämmen in einer besonderen Beziehung zu seinem Neffen, die nicht besser ausgedrückt werden kann, als mit den von Tacitus bei den Germanen gebrauchten Worten, indem er von dem Avunculus (qui apud patrem honor) sagt: sanctiorem arctioremque hunc nexum sanguinis arbitrantur.[404] Die grössere Heiligkeit dieses Verwandtschaftsverhältnisses, die Ansicht, dass die Verwandtschaft zwischen Oheim und Neffe eine engere sei als zwischen Vater und Sohn, findet sich unter anderen bei den Batta auf Sumatra, bei den Vitiinsulanern im pazifischen Ozean, bei den Kenaivölkern Nordwestamerikas, bei den Khasia in Assam, an der Malabarküste, bei den Schwarzen am Kongo, in Loango, Senegambien und an unzähligen anderen Orten, ganz vornehmlich aber in Afrika, und zwar dort wie anderwärts zumeist in Verbindung mit der matriarchalischen Verwandtschaft, von welcher im Altertume Spuren bei den Lokrern, Etruskern und Lykiern sich zeigten. Von den letzteren, einer vorhellenischen Völkerschaft, berichtet Herodot, dass sie sich nach ihren Müttern benannten, nicht nach ihren Vätern, „und fragst du einen nach seiner Herkunft, so wird er sein Geschlecht von Mutterseite angeben und seiner Mutter Mütter aufzählen. Hat eine Frau des Landes einen Knecht zum Ehemann genommen, so gelten die Kinder für edelbürtig; nimmt aber ein Mann des Landes, und wäre es auch der vornehmsten einer, ein fremdes Weib oder ein Kebsweib, so werden die Kinder unehelich“.[405] Nikolaus von Damaskus bestätigt diese Nachricht und fügt hinzu: „sie vererben ihre Hinterlassenschaft auf die Töchter, nicht auf die Söhne.“

In der That, wenn die Kinder als Fortsetzer der Mutter galten, so musste auch ihr Eigentum bei ihnen sich fortsetzen. Aber auch die Brüder der Mutter konnten ihr Eigentum nur der Schwester oder deren Kindern hinterlassen, da der Zusammenhang zwischen ihnen und ihren eigenen Kindern unerkannt blieb. Sobald Ämter und Würden als Eigentum vererbt wurden, galt für sie die nämliche Erbfolgeordnung. Daher der bei so vielen Völkern der Vergangenheit wie der Gegenwart geltende Rechtsgrundsatz: Partus sequitur ventrem. Von der Mutter also hatten auf diese Weise die Kinder Reichtum und Würden zu erhalten; das Erbrecht war es, welches das Band zwischen Mutter und Kind aus einem idealen zu einem realen gestaltete.[406] Es ist auch ungemein bezeichnend, dass die der Mutter entgegengebrachte Kindesliebe nirgends stärker sich zeigt, als auf dem alten Boden des Matriarchats, bei den Negern Afrikas; für diese ist es die empfindlichste Kränkung, wenn man von ihrer Mutter unehrerbietig spricht, was sie „der Mutter fluchen“ heissen.[407] Jene, welche eine fortschreitende Entwicklung der Menschheit annehmen, bedürfen nicht des Hinweises, dass der Inhalt des Mutterrechtes nicht in allen Fällen der gleiche ist,[408] dass auch das Matriarchat nicht überall und zu allen Zeiten die nämlichen Formen zeigt. Wesentlich ist jedoch dafür überall, dass der Kreis der Verwandtschaft sich bloss auf die Spillmagen beschränkte, so dass die Familie nur durch Weiber fortgesetzt werden kann und nach Aussterben ihrer weiblichen Mitglieder dem Erlöschen anheimfällt. Dieses System wird durch die Einsetzung und Ausbildung der Ehe keineswegs verdrängt; man kennt dann wohl den Erzeuger des Kindes, allein er gilt noch nicht als Verwandter desselben und im Falle einer Trennung der Gatten ziehen alle Kinder mit der Mutter. Ebensowenig sind die Söhne desselben Vaters von verschiedenen Müttern verwandt. In Westaustralien gehören die Kinder zur Familie der Mutter ohne weitere Beziehung zu ihren Halbgeschwistern von anderen Müttern, daher sie nach dem Tode des Vaters geradezu verteilt werden.[409] Kommt ein Krieg zwischen dem Stamme der Mutter und dem des Vaters zum Ausbruch, so kämpfen die Söhne mit ersterem gegen die eigenen Väter. In Australien befehden sich nicht nur die Stämme, sondern auch die Clans, und zwar in der Weise, dass alle, die denselben Kobongnamen führen, welchem Stamme immer sie angehören mögen, verpflichtet sind, zusammenzustehen. Da die Australier polygam sind, so stehen nicht selten Söhne desselben Vaters, aber verschiedener Mütter, in entgegengesetzten Lagern. Die nächste Verwandtschaft ist und bleibt also die mit der Mutter, darauf folgt die unter Geschwistern derselben Mutter, endlich die zwischen Oheim und Neffen (Schwesterkinder). Der Oheim (Mutterbruder) wird regelmässig als natürlicher Gewalthaber, Beschützer und Erzieher der Kinder angesehen; er hinterlässt ihnen, sofern überhaupt ein Erbrecht ins Vermögen oder eine Erbfolge in Würden und Titel entstanden ist, gewöhnlich das Erbe; mit einem Worte: was später der Vater, das ist der Oheim zur Zeit des Mutterrechtes und des Matriarchats.[410] Ja, selbst dort, wo die Vaterschaft bereits ihr Recht erstritten hat, behält der Oheim oft durch lange Zeit eine wetteifernde Gewalt; das Neffenverhältnis wird vielfach höher angeschlagen, als das der Kinder zu ihrem Vater, wie oben von den Germanen erwähnt ist. Das Verhältnis der Mutterschwester zu ihrem Neffen ist bei diesem System naturgemäss ein ebenfalls sehr nahes, und auf den Marianen wird es merkwürdiger Weise für geheiligter gehalten, als das der Mutter zu den eigenen Kindern.[411]

[389] Post. Die Anfänge des Staats- und Rechtslebens. Oldenburg 1878. S. 278.

[390] Hellwald. Kulturgeschichte. Bd. I. S. 103.

[391] Lippert. Gesch. d. Familie. S. 30.

[392] Lippert. Kulturgesch. Bd. I. S. 180. 507.

[393] Lippert. Gesch. d. Familie. S. 31.

[394] Ausland 1881. S. 759.

[395] Post. Die Geschlechtsgenossenschaft der Urzeit. S. 115.