In noch späterer, bequemerer Zeit, welche eine dritte Stufe in der Entwicklungsgeschichte der Raubsitte darstellt, wurde die Entführung nur noch als Hochzeitsposse beibehalten. General John Campbell sah eines Abends in Khondistân einen Burschen auf der Schulter eine Last, in Scharlachtuch gehüllt, davon tragen, verfolgt von einem Haufen Frauen und Dirnen, die ihm Steine, Bambustücke und andere Geschosse nachschleuderten. Es ergab sich dann, dass der Dulder, auf der Hochzeitsreise begriffen, in dem Scharlachzeuge sein junges Weib trug, und das Ganze als Schaustück die Verfolgung eines Frauenräubers bedeutete.[603] Bei den Wadschagga am Kilima-Ndscharo besteht die Hochzeitsfeierlichkeit gleichfalls darin, dass, nachdem der Kauf der Braut vorher abgemacht ist, der Ehemann seine Frau huckepack entführt, während die Verwandten und Freunde ihn schreiend und lachend verfolgen, als ob sie das kreischende Mädchen ihm wieder abnehmen wollten; aber das Ganze ist natürlich nur Schein und ein Überbleibsel alter Gebräuche, denn heutzutage bekommt ein Mann seine Braut nur dann, wenn er den Kauf vorher mit seinem künftigen Schwiegervater geregelt hat.[604] An vielen Orten ist auch in Erinnerung an den ehemaligen thatsächlichen Raub das Hochzeitsfest noch mit viel Geschrei und wildem Waffenlärm verbunden. Bei den Südslaven war es früher allgemein üblich, Mädchen, bei deren Eltern der Bewerber abgewiesen zu werden befürchtete, gewaltsam zu entführen, eine Sitte, welche, wie Freiherr von Reinsberg-Düringsfeld bestätigte, infolge der strengen, gegen den Mädchenraub erlassenen Verbote nur noch selten vorkommt.[605] So hielten es die jetzt im Verschwinden begriffenen Uskoken im südöstlichen Teile von Unterkrain. Der abgewiesene Freier sammelte fünf, zehn, auch mehr seiner Jugendgenossen, stürmte das Haus seiner Erkorenen, die er raubte und ritt mit seiner Braut zum nächsten Popen (Colugar), der das Brautpaar einsegnete.[606] Solcher Mädchenraub blüht heute noch lustig in Kleinasien, doch endigt die Entführung junger Mädchen gegen den Willen der Eltern mit gesetzmässiger Heirat; die Sitte ist dort albanesischen Ursprungs und hauptsächlich bei der griechischen Bevölkerung eingebürgert. Nicht selten kommt es jedoch dabei zu Blutvergiessen.[607] Vielfach wird auch noch in Europa als Hochzeitsfeier ein dramatischer Überfall ausgeführt; bei Fiume zogen sogar vollständig bewaffnete Scharen, wie Feind gegen Feind, einander entgegen, während der Eingang zum Hause der Braut verschlossen war.[608] So meldet mein verstorbener Freund, Hofrat Vincenz Klun von seinen Landsleuten, den Slovenen, und da die Braut der Preis des Sieges war und sie vom Erfolge des Kampfes oder vielmehr des Raubes abhing, heisst sie noch heutigen Tages sehr bezeichnend „die Ungewisse“ — Nevesta.[609] Zuletzt wird aus dem Raube nur ein Fangspiel zwischen Braut und Bräutigam, dessen Ausgang stets im voraus verabredet wird; doch soll bei den Maori Neuseelands ein Mädchen, das bei einer solchen Gelegenheit zu entschlüpfen den ernsten Willen hat, einem unwillkommenen Bewerber sich entziehen dürfen. Kennan, der einem ähnlichen Hochzeitsspiele bei den Korjäken beiwohnte, überzeugte uns, dass die Braut immer in ihre Besiegung im Stillen einwilligen muss.[610] Selbst in Altbayern lebt die Sitte der Entführung noch in einem Hochzeitsspiele fort, welches „Brautlauf“ heisst; doch ist nach den Analogieen, welche die vergleichende Völkerkunde bietet, nicht mit Grimm anzunehmen, dass um die Braut gelaufen wurde, sondern dass die Braut vor dem Bräutigam weglief, wie denn auch im Altnordischen für Brautlauf „Quânfang“ d. h. Frauenfang gesagt wurde. Im Norwegischen heisst heute noch die Hochzeit Brautlauf (Bryllup).

Es umfasst demnach eine dritte Stufe der Raubform die ansehnliche Liste jener Völker, bei denen der Bräutigam seine Braut zu rauben hat, während der Mundwalt des Weibes im voraus zugestimmt hat, der Raub sonach zwar notwendige Eheschliessungsform ist, aber den Charakter wirklicher Gewalt nicht mehr an sich trägt. Auf dieser dritten Stufe ist es, dass neue, meist religiöse Formen zu Bestandteilen der Eheschliessung sich zu erheben beginnen, die Entführung in den Hintergrund drängend, so dass sie alsbald zum Spiel verblasst und eine Zeitlang zwischen Ernst und Scherz die Mitte hält. Deshalb ist die zweite Klasse der Völker im Verhältnis zur dritten Stufe ebenso schwankend, wie diese im Verhältnis zur zweiten. Die Grenzen dieser Stufen, sowie der beiden Klassen untereinander, sind eben fliessend, daher kann die Einteilung keine mit mathematischer Genauigkeit zutreffende sein. Sogar im nämlichen Volke laufen oft mehrere dieser Stadien nebeneinander her. So blieb z. B. die Raubform im alten Rom bei jenen plebejischen Heiraten üblich, die nicht durch Confarreatio oder Coemtio geschlossen wurden. Und nach Plutarch ward die nämliche Form auch im alten Sparta beobachtet, wo der Bräutigam die Braut mit verstellter Gewalt entführte. Die historische Entwicklung aber schreitet in der angegebenen Reihenfolge vor; die Umwandlung ist zwar überaus langsam, verschieden schnell bei verschiedenen Völkern, in den Grundlagen aber trotzdem immer die gleiche. In Europa war es die geistliche wie die weltliche Gesetzgebung, welche den Frauenraub und die aus dessen Abwehr entstandenen Übergriffe Jahrhunderte lang bekämpfte und endlich unterdrückte, nicht ohne dramatisch bewegte Spiele als lebendige Zeugen ihres Bestandes zurückgelassen zu haben.[611] In dieses letzte Stadium ist die Raubform in den höchsten Kulturländern angelangt, ohne es jedoch gänzlich zu überschreiten: Hochzeitsspiele als Überreste eines ehemaligen Weiberraubes scheinen in keinem Kulturlande vollständig zu fehlen.[612]

Mit dieser Entwicklung hielt augenscheinlich die Umwandlung der Morgengabe aus einem Sühnepreis in eine wahre Kaufsumme gleichen Schritt. War es einmal üblich geworden, sich über den Erwerb des Mädchens mit ihren Gewalthabern von vorne herein zu verständigen, um Feindseligkeiten zu vermeiden, so führte die Annahme eines ausgleichenden Geschenkes, einer Sühngabe, ganz von selbst zu der Erwerbsform des Tausches oder des Kaufes hinüber, sei es, dass die Stämme die gegenseitige Entnahme der Weiber gestatteten, sei es dass andere Güter für die Überlassung des Weibes drangegeben werden mussten. In beiden Fällen trägt die angebotene Entschädigung den Charakter eines Kaufes, und der Gegenstand desselben, das Weib, sinkt zur Ware herab. Wo aber in solcher Weise über dasselbe verhandelt werden konnte, dort musste überall der Übergang zur patriarchalischen Gewalt sich vorbereiten. Denn die Männer sind es, welchen auch in der mutterrechtlich geordneten Gesellschaft die Rachepflicht für die Entwendung der Tochter obliegt. Ihnen fällt daher auch die Sühnegabe zu, und so erscheinen allmählich die Männer der Familie ohne Rücksicht auf die Rechte der in ihre Abhängigkeit geratenen Mütter als diejenigen, welche über die weiblichen Mitglieder verfügen, Schwestern und Nichten „verkaufen“. Niemals ist es die Mutter, welche den Kaufpreis in Empfang nimmt, wohl aber zuerst der Bruder oder der Oheim und später das patriarchalische Oberhaupt der Familie, der Vater. Darum erscheint in vielen Sittenüberbleibseln der Ausgleich mit den männlichen Blutsverwandten des Mädchens als vollzogen und anerkannt, während die Mutter in ungesühnter Feindschaft zum Schwiegersohne verharrt. So verwandelt sich die auf Mutterrecht gegründete Familie in eine Gruppe, worin die blutsverwandten Männer, ohne dass fremde Elemente mehr zuheiraten, thatsächlich in den Besitz der verwandten Frauen und in ein Verfügungsrecht über dieselbe gelangen, durch welches sie wieder ihrerseits Frauen aus einem andern Geschlechte erwerben und sich unterthänig machen.[613] Damit stehen wir auf dem Boden der Kaufes der Frau, auf welchen dann der Raub nur noch als hergebrachtes Rechtssymbol nachfolgt — ein Fortschritt, der sich auf Kosten der Mutter vollzog, aber ebensowohl jenem des Verkehrs von Stamm zu Stamm überhaupt entsprach, als er im Interesse beider Parteien lag. Bei diesem Frauenkaufe sind sehr viele Völker bis zur Gegenwart stehen geblieben. Sie handeln nach dem Grundsatze do ut des. Wo Frauenkauf sich vorfindet, ist er aber überall von dem männlichen Verwandtschaftssysteme begleitet, welches das alte Mutterrecht allgemach verdrängt und nur stellenweise einige schwache Überbleibsel in Brauch und Sage neben sich geduldet hat. Dieser Übergang zum „Vaterrecht“ vollzog sich natürlich nicht jäh und plötzlich, sondern war das Ergebnis langwieriger gesellschaftlicher Wandlungen und Kämpfe, welche die verblassende Erinnerung der klassischen Völker in das bewegte „Heroenzeitalter“ verlegt. Bei ihrem Eintritt in die Geschichte zeigen sich die Völker des Altertums schon im Vollbesitze der jüngeren Organisation, nur ist dieselbe noch lange nicht das, was spätere Zeiten und unsere Gegenwart als Ausfluss des „Vaterrechtes“ erkennen. Der Vater der Jetztzeit und der Vater in den Anfängen des klassischen Altertums sind zwei voneinander durchaus verschiedene Begriffe, welche bloss die Armut unserer Sprache nicht gebührend auseinander zu halten gestattet. Dieser „Altvater“, wie Lippert in Ermanglung einer besseren Bezeichnung ihn nennt,[614] steht an der Spitze jener Organisation, welche man die patriarchalische nennt und bei den viehzüchtenden Wanderhirten am schärfsten ausgeprägt sich erhalten hat.

Dass dieses patriarchalische Familiensystem aber nirgends das ursprüngliche ist, geht deutlich daraus hervor, dass überall sich anfänglich neben demselben Verbindungen erhielten, welche augenscheinlich aus der älteren mutterrechtlichen Epoche stammen, in der das Weib über sich noch zu verfügen vermochte. In der vedischen Zeit der Hindu war das Mädchen noch frei in der Wahl des Gatten, und wenn mehrere Bewerber, wie manchmal geschah, um sie kämpften, bedurfte es dazu nicht bloss ihrer Einwilligung, sondern des Siegers Mühe blieb vergeblich, wenn sie ihn zu krönen sich weigerte.[615] Aber auch das weitaus spätere Gesetzbuch des Manu, obwohl schon mitten im vollen Vaterrechte stehend, kennt noch ein freies Bündnis, aus der früheren endogamischen Zeit der Mutterherrschaft: „Die Vereinigung nach dem Wunsche des Mädchens und des Mannes heisst Gandharva; Lust und Liebe ist ihr Ziel.“[616] Ganz so stellt sich auch die im alten Rom weit verbreitete Form der sogenannten Usus-Ehe dar, welche dadurch zustande kam, dass die Frau ein volles Jahr lang ohne Unterbrechung in dem Hause des Mannes blieb; es stand ihr aber frei, in jedem Jahre drei Nächte hintereinander wegzubleiben, und durch dieses Trinoctium behielt sie ihre Freiheit, erlangte der Mann keinen Besitz an ihr. In der Deutung dieser römischen Usus-Ehe muss ich mich enge an Lippert anschliessen, der in ihrer Bestätigung durch das Zwölftafelgesetz einen Beweis dafür erblickt, dass sie aus der ältesten Zeit herüberragt.[617] Der gelehrte Fustel de Coulanges betont nun allerdings, dass das Zwölftafelgesetz (um 450 v. Chr.) sich schon beträchtlich von den ältesten Rechtsanschauungen der Römer entfernt und will die Usus-Ehe gar nicht als Eheform, sondern bloss als Mittel, eheliche und väterliche Gewalt zu erwerben, gelten lassen.[618] Der verdiente französische Forscher geht von der durchaus irrigen Voraussetzung aus, dass die Religion, der Kult, ursprünglich das bildende Prinzip der antiken Familie gewesen;[619] auf die Bedeutung des Kultes wird später noch zurückzukommen sein; allein Fustel kennt eben bloss die patriarchalische Familie der Römer, Griechen und Indier; er weiss nichts von einer mutterrechtlichen Ordnung anderer Völker und setzt daher die ältesten griechischen und römischen Anschauungen fälschlich an den Anfang aller Dinge, während sie vielmehr am Ende einer sehr langen älteren Entwicklung stehen. So gelangt er natürlich dahin, die bloss auf gegenseitiger Verständigung (mutuus consensus) beruhende Ususehe, der alle religiöse und bürgerliche Weihe fehlte, für eine jüngere Abweichung von den Nuptiae sacrae zu halten. Der Verlauf der Dinge widerspricht durchaus dieser Auffassung. Die Form des Usus, während der Republik allgemein, ist verhältnismässig frühzeitig in den eigentlichen Bürgerfamilien ausser Anwendung gekommen; zur Zeit des Gajus, also im zweiten Jahrhundert unserer Zeitrechnung, gehörte sie eigentlich nur noch zu den juristischen Antiquitäten.[620] Auf germanischem Boden sind die Spuren der ältesten Gandharva-Ehe, wie begreiflich, in dem Masse spärlicher zu finden, als die väterliche Gewalt erstarkt. Bei den Slaven aber lebt die alte Verbindung freier Wahl, die indische Gandharva-Ehe zu „Lust und Liebe“ aus der Zeit des Mutterrechts neben anderen Eheformen heute noch fort. Als ursprünglich kann man in allen diesen Ehen, wie im römischen Usus, mit Lippert nichts erkennen, als eine in die Paarungsehe übergegangene Verbindung alter Art, die mehr oder weniger den jüngeren Formen der Ehe mit väterlicher Gewalt sich anschmiegen musste. Der Unterschied besteht darin, dass die geschlossene Verbindung zur wirklichen Ehe werden kann, d. h. dass auch dadurch dem Manne eine Besitzgewalt über das sich ihm ergebende Weib zuwächst,[621] wie das patriarchalische System es verlangt.

[588] Lubbock. Entstehung der Zivilisation. S. 83.

[589] Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 104.

[590] Lippert. A. a. O. Bd. II. S. 93.

[591] Richard Andree. Ethnographische Parallelen und Vergleiche. Stuttgart 1878. S. 159–164, auch Globus Bd. XXIX, S. 126–127.

[592] Karl Emil Jung. Der Weltteil Australien. Leipzig 1882. Abteilung I. S. 97.