Wie ich bereits oben erwähnte, sind die Häuser unter sich so verschieden, daß eine erschöpfende Schilderung ihrer Einrichtungen nicht gegeben werden kann. Diese ist auch nicht notwendig. Es genügt, wenn nur die Beziehungen zwischen Bordell und Mädchenhandel klargelegt werden. Eine Reihe von Ländern hat die Bordelle verboten. Trotzdem existieren sie auch dort noch immer, weil man sie nicht sehen will, und weil man spitzfindige Erklärungen gefunden hat, die das Bordell in ein Prostitutionshaus verwandeln. Der Unterschied besteht darin, daß in dem einen eine Zwischenperson existiert, die die Mädchen engagiert, und mit welcher sie abrechnen müssen, während in dem anderen die Mädchen nur Mieterinnen sind und mit niemand zu tun haben, als lediglich mit dem Besitzer des Hauses. Das Vorhandensein eines Weinzimmers, in welchem alle alkoholischen Flüssigkeiten käuflich sind, ohne daß der Besitzer eine Schanklizenz besitzt, ist nur zufällig. Scheinbar ist also dem Gesetz genügt, da der Hausbesitzer sich um das Tun und Treiben der Mädchen nicht kümmert, und niemand im Hause wohnt, der gegen diese Verhältnisse einschreitet. Tatsächlich verstößt aber ein solches Haus gegen die Bestimmungen des § 180 des Strafgesetzbuches genau so wie ein normales Bordell. Der Wortlaut dieses Paragraphen ist folgender:

„Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittlung oder durch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft usw.“ Daß auch der Besitzer eines Prostitutionshauses durch diese Bestimmung getroffen wird, ist zweifellos.

Einer Klage gegen ihn müßte von der Staatsanwaltschaft Folge gegeben werden, und wenn eine solche Klage gleichzeitig in allen deutschen Städten eingereicht würde, in denen sich solche Häuser befinden, wäre ein großer Skandal die Folge. Es würde klar zutage treten, daß der Staat seine eigenen Gesetze nicht befolgt, und daß Deutschland in dieser Beziehung ein völlig ungesetzliches Land ist. Natürlich ist das Deutsche National-Komitee aufgefordert, derartige Klagen einzureichen, und man hat es sogar als Schwäche ausgelegt, daß diesem Wunsch nicht nachgekommen ist. In Wirklichkeit ist aber eine solche Klage von der Staatsanwalt in Hamburg abgelehnt und auf eingelegte Beschwerde der ablehnende Bescheid von der Oberstaatsanwaltschaft in Hamburg als zu Recht bestehend bestätigt werden. Eine weitere Instanz gab es damals nicht. Der Senat von Hamburg hat vor ca. 30 Jahren bei 15 juristischen Fakultäten eine Umfrage veranstaltet, ob das Halten von Bordellen dem § 180 des Strafgesetzbuches widerspräche oder nicht. Hierauf sind acht bejahende und sieben verneinende Antworten eingelaufen. Der Senat hat sich naturgemäß auf den verneinenden Standpunkt gestellt. Er bestreitet auch heute noch, sogar im Reichstage, daß die Hamburger Prostitutionshäuser wirklich Bordelle sind. Gerade das dortige Beispiel hat ansteckend auf viele andere Städte gewirkt. Dazu kommt aber noch ein anderer Gesichtspunkt. Das sind die augenblicklich bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über das Wohnen der Prostituierten. Vorläufig muß jeder Wirt, der Prostituierte bei sich aufnimmt, wie bereits gesagt, als Kuppler betraft werden. Dies ist auf die Dauer unmöglich. Es wird hierdurch auch nichts gebessert. Denn wenn die Dirnen aus einem Bordell vertrieben werden, und dieselben Mädchen sich gemeinsam eine Wohnung nehmen, in welche sie womöglich von ihren Zuhältern begleitet werden, so sind die Zustände schlimmer geworden, als sie vorher waren. Das National-Komitee hätte mit Recht den Vorwurf zu erwarten, daß der Teufel durch Beelzebub ausgetrieben sei. Ehe die Wohnungsfrage nicht praktisch gelöst ist, ist auch ein energisches Eingreifen nicht möglich. Auch ist es von Wichtigkeit, die öffentliche Meinung erst von der Schädlichkeit der Bordelle zu überzeugen, und dies wird noch viel Mühe machen.

Ich werde später die scheinbaren Vorteile dieser Häuser ihren wirklichen Nachteilen gegenüberstellen.

Zunächst möchte ich nur in dem Beweis fortfahren, daß diese Häuser in der Tat die Quelle des Mädchenhandels sind. Die Anzahl der in den Bordellen vorhandenen Mädchen ist sehr verschieden, sie schwankt zwischen drei und dreißig Dirnen. Länger als ein Jahr bleiben die Mädchen selten in einem Hause. Die Kundschaft verlangt einen ständigen Wechsel. Solange dieser zwischen diesen Häusern eines Landes bleibt, also gewissermaßen nur ein Austausch stattfindet, kann man allerdings nur von einem nationalen Handel sprechen. Dieser bietet aber für die übrigen unschuldigen Mädchen keine Gefahr. Nun gibt es aber eine Reihe von Häusern, die ihren Stolz darin setzen, stets „frische Ware“ zu haben, und gerade, weil sie diesen Ruf besitzen und bewähren, von ihren Besuchern ungewöhnlich hohe Preise fordern können.

Diese Beschaffung junger und hübscher, womöglich unschuldiger Mädchen ist aber nicht leicht. Sie erfordert große Geschicklichkeit und viele Verbindungen. Dadurch sind die Ringe entstanden, von denen ich oben sprach, die nun nach einem gemeinschaftlichen Plan arbeiten und je nach dem Lande, aus dem die Mädchen kommen, oder nach der Stadt, wohin sie verschleppt werden sollen, verschiedene Kniffe anwenden. Diese Händler müssen fortlaufend orientiert sein, wo Mädchen fehlen, und wo solche beschafft werden können. Wenn es auch nicht möglich ist, eine Liste sämtlicher Bordelle aufzustellen, so existiert doch ein Adreßbuch, in dem ca. 1100 Bordelle und 150 Vergnügungslokale angegeben sind, welche mit den Mädchenhändlern in Verbindung stehen. Der Titel dieses Buches, welches alle zwei Jahre neu herausgegeben wird, lautet: „Agence de Publicité, Annonces et Réclames Commerciales. Ancien Cabinet Murier, rue des Martyres 6 Paris, E. Deyber, directeur.“ Durch dieses Buch sind die Händler stets in der Lage, ihre Ware an den Mann oder, richtiger gesagt, an die Männer zu bringen. Diese Häuser werden wohlwollend mit „maisons oder salons de société“ bezeichnet, allerdings hinzugefügt „dites maisons de tolérance“ und „maisons de rendez-vous“. Den größten Raum in dem angeführten Buch nimmt naturgemäß Paris ein. Außer Paris sind aber noch 307 andere französische Städte aufgeführt, in denen offizielle Bordelle bestehen. Unter den fremden Ländern befindet sich auch Deutschland, allerdings nur mit einer Stadt, nämlich Metz mit sieben Bordellen. Die übrigen angegebenen Länder sind Argentinien, Belgien, Spanien, Niederlande und die Schweiz. Hier ist in letzter Hinsicht ein Irrtum festzustellen. In den Niederlanden sollen überhaupt öffentliche Häuser zurzeit nicht mehr bestehen, und in der Schweiz besitzt nur noch Genf derartige Häuser. In allen übrigen Städten sind sie beseitigt. Dies ist um so anerkennenswerter, als dort die Regelung der Prostitution ausschließlich Sache der Kommunalbehörden ist. Auffallend ist, daß Rußland, Ungarn, Galizien, Serbien, Rumänien, Italien, Türkei, Portugal nicht erwähnt sind. In allen diesen Ländern bestehen Bordelle, sie scheinen aber eines Ersatzes aus Frankreich nicht zu bedürfen, weil sie ihren Bedarf an „frischer Ware“ selbst decken können.

Informationsreisen über Bordellwesen

Im Winter 1901/02 hatte der Westdeutsche Sittlichkeits-Verein mit dem Deutschen National-Komitee und anderen Sittlichkeitsvereinen im Bunde den Polizeiinspektor Balkestein in Haarlem beauftragt, die Bordelle in Holland zu bereisen und eine möglichst gründliche Untersuchung über den Handel mit deutschen Mädchen und Frauen nach Holland in die Wege zu leiten. Er stellte schon damals fest, daß in die anerkannten Bordelle nur in Ausnahmefällen deutsche Mädchen direkt aus Deutschland gebracht würden. Sie machten in der Regel einen Umweg über die Restaurants mit Kellnerinnenbedienung und über die Cafés chantants. Er stellte aber auch ferner fest, daß die zwischen Holland und Deutschland am 15. November 1889 abgeschlossenen wechselseitigen Abmachungen bezüglich des Mädchenhandels die Erwartungen der betr. Regierungen nicht erfüllt hatten.

Die beiden wichtigsten Fragen: 1. Wer hat die Frau zum Verlassen der Heimat veranlaßt? und 2. Wer hat sie für das Bordell angeworben? wurden überhaupt nicht gestellt. Man beschränkte sich darauf, die folgenden Bestimmungen zu erlassen:

Jedes weibliche Individuum deutscher Nationalität muß verhört werden, sobald sie sich in Holland nachweisbar einem unzüchtigen Leben ergibt.