Also auch das noch! Woher das Geld nehmen für einen Verteidiger? Und ohne den war geringe Aussicht auf Erfolg, er fühlte sieh dem redegewandten Roth und gar den Richtern gegenüber nicht gewachsen, er konnte nicht die Umstände ins richtige Licht setzen, wie sie ihm als Erklärung der Angelegenheit so wichtig erschienen. Es half also nichts, das Geld mußte beschafft werden!

Nach dreiwöchiger Untersuchungshaft wurde endlich der Termin anberaumt, an welchem die Hauptverhandlung stattfinden sollte. Schmitz glaubte dem Ausgange ruhig entgegensehen zu dürfen, hatte ihm doch selbst sein Verteidiger erklärt, eine ungünstige Wendung sei nicht zu erwarten, sobald man den Richtern von der Handlungsweise Roth's und den näheren Umständen ein klares Bild entworfen haben würde. Schmitz sah daher in dem für den Termin bestimmten Tag den Augenblick der Befreiung, der ihn von diesem einsamen, schauerlichen Dasein der letzten Wochen erlösen werde.

Selbst die ihm endlich zugestellte Anklageschrift vermochte seine Hoffnung nicht niederzudrücken, darin stand eben alles von der schroffsten Seite beleuchtet, damit man überhaupt eine Handhabe zur Anwendung der in Frage kommenden Gesetze habe.

Sie lautete:

»Wider den Sergeanten Ferdinand Julius Schmitz ist Strafantrag wegen Vergehens gegen §§ 94 des Militär-Strafgesetzbuches gestellt.

Wenngleich der Angeklagte behauptet, mit dem Vizewachtmeister Roth in einem besonders freundschaftlichen Verhältnis gestanden zu haben, so ist hierin kein Grund zu erblicken, der zur Nichtbefolgung eines Befehls im Dienst berechtigt. Vielmehr geschah die Gehorsamsverweigerung in Bezug auf einen zweimal mit Nachdruck gegebenen Befehl in Gegenwart der Stallwache, also vor versammelter Mannschaft.

Die Entschuldigung des Angeklagten, infolge Weingenusses in erregter Stimmung gewesen zu sein, ist kein Milderungsgrund, vielmehr ist in dem Umstand, daß die Tat auf Trunkenheit im Dienst zurückzuführen ist, ein Grund zur Erhöhung des Strafmaßes zu erblicken.

Aburteilung hat durch das Kriegsgericht zu geschehen.«

Das klang ja allerdings ganz gefährlich, wie wenn er ein Verbrecher schlimmster Sorte wäre, er, der sich neun Jahre vorwurfsfrei geführt. Er mußte fast lachen über diese Anschuldigung, sie enthielt eben nur eine ganz subjektive, einseitige Beurteilung des Falles.

Am 20. Oktober Mittags zwölf Uhr begann die Verhandlung.