Dies ist wichtig, — denn nun weiß man doch, wenn etwa eine neue Johanna Southcott wieder mit dem Heiland schwanger gehen sollte, wo man auch gleich der heiligen drei Könige dazu habhaft werden könnte.


In einer Recension des durch Menzel so lehrreich und interessant gewordenen Literaturblattes zum Morgenblatt lese ich im Sinne beliebter Ansichten folgende Stelle:

„Die Lobrede, welche der Verfasser dem Dismembrations- und Parcellirungssystem in Preußen hält, verdient volle Beherzigung. Unter allen möglichen Verhältnissen kann derselbe Boden mehr freie Menschen ernähren, welche diesen Boden zu ihrem eigenen Vortheil bebauen, und eben so ist Frieden und Ordnung das Trachten der kleinen Besitzer (?), während das Trachten des Sclaven, sobald er einmal aus seiner Dumpfheit erwacht, nur Rache und Anarchie ist.“

Diesem Ausspruche muß ich einige Betrachtungen entgegenstellen; insbesondere rücksichtlich der Anwendung des Parcellirungssystems in Preußen, da man, im Allgemeinen, nur durch die von Zeit zu Zeit erscheinenden pomphaften Ankündigungen der Generalkommissionen unterrichtet, davon eine sehr ungenaue Vorstellung hat.

Es ist ein durch Zahlen festgestelltes und erwiesenes Factum, daß der Ackerbau in England, wo der große Grundbesitz am ausgedehntesten ist, im Vergleich mit Frankreich, wo das Parcellirungssystem längst in Ausführung gekommen, in jeder Hinsicht verhältnißmäßig blühender und ergiebiger in seinen Resultaten, selbst denen der Bevölkerung, sich ausweist. Demohngeachtet ist der kleine englische Pächter, der so erfolgreich seines Herrn Eigenthum bebaut, fast ganz von ihm abhängig, und wenigstens mit eben dem Rechte, nach des Recensenten Anwendung des Wortes, ein Sclave zu nennen, als unser Bauer, denn beide arbeiten allerdings großentheils für einen Herrn, ja der englische noch viel mehr. Wenn dieser aber auch wie ein Sclave arbeiten muß, so ist er deßhalb doch keiner, weil er seine Pacht durch eignes Gebot festsetzen, sie nach abgelaufenem Termin behalten, oder aufgeben kann, und seine freie Willkür dabei durch nichts, als die selbst eingegangenen Verbindlichkeiten und die Vorschriften des Gesetzes verhindert wird.

Unsere Bauern standen aber in einem noch weit günstigeren Verhältniß als der größte Theil der kleinen englischen Pächter. Sie waren Erbpächtern zu vergleichen, die eine sehr mäßige Rente für den ihnen überlassenen Hof durch mehrere Spann- oder Handtage in der Woche nebst einer kleinen Getraideabgabe bezahlten. Dieser modus der Abgabe war eine reine Vergünstigung für den Pächter oder Bauer, wie man jetzt seit der Ablösung bäuerlicher Dienste, nur zu deutlich in allen ärmeren Gegenden gewahr wird. Denn sehr gern nahm in den meisten Fällen der Gutsbesitzer Geld statt der Dienste, und sogar zur Hälfte des gebräuchlichen Lohnwerthes, konnte sie aber dennoch selten so realisiren, weil der Bauer sich diese Arbeit, in natura, (die er überdieß nie selbst that, sondern durch Kind oder Knecht verrichten ließ) doch noch niedriger anschlug.

Was aber mußte der Gutsbesitzer für diese Dienste noch alles gewähren! Er gab mehrentheils freies Holz, Streu, Waldweide, mußte die Gebäude im Stand erhalten, sie wieder aufbauen, wenn sie abbrannten, und das Inventarium gleichfalls anschaffen, wenn der Bauer es durch Unglück oder Zufall einbüßte, und aus eignen Mitteln nicht bestreiten konnte.

Sind solche Leute Sclaven zu nennen, weil sie zu sogenannten Hofediensten verbunden waren? — Wahrlich nicht mehr als jeder Beamte, der am Schreibtische, auch mit Händearbeit, seinen Gehalt verdient; nicht mehr, als der Handwerker, der Lohnmann und Alle, die arbeiten, um zu leben.[12] Ich begreife nicht, wie Recensent mit solchen Ansichten einen Bedienten halten mag, ohne fortwährend Gewissensbisse darüber zu empfinden, einem Menschen Sclavendienste aufzuerlegen. Ich aber halte nur den für einen Sclaven, der blindlings und ohne seine Einwilligung thun muß, was einer andern Persönlichkeit gefällt. Dies war jedoch keinesweges unserer Bauern Fall, am wenigsten, wie schon gesagt, seit Aufhebung der sogenannten Erbunterthänigkeit, für die, obgleich immer ein gesetzlich beseßnes und einträgliches Recht, kein Gutsbesitzer vom Staate entschädigt worden ist, und mit deren Wegfall jede Spur von sclavischem Verhältniß gänzlich verschwand. Schon früher aber bearbeiteten die Bauern des Herren Gut nur unter feststehenden Bedingungen, die von diesem nicht überschritten werden durften, und auf frühere Uebereinkunft, Leistung und Gegenleistung gegründet waren.

Das Preußische Regulirungs- und Ablösungsgesetz hat nun diesen Zustand aufgehoben, und unter ziemlich willkürlichen Annahmen den Machtspruch gethan: daß jeder Bauer die Hoferäthe, auf die seine Vorfahren in alten Zeiten vom Gutsherrn gesetzt worden waren, nebst Inventarium und zwei Drittheilen oder nach Umständen der Hälfte der dazu gehörenden Grundstücke fortan als Eigenthum zu besitzen, das Uebrige aber (das Drittheil Land nämlich) dem Herrn als Entschädigung!! zurückzugeben habe, entweder in natura oder in einer verhältnißmäßigen Rente. Außerdem behält der Bauer noch freies Leseholz, Kiehnstöcke, Streu und Waldhüthung. So ist es wenigstens in den Lausitzen, von denen ich als Selbstbetheiligter am besten urtheilen kann, größtentheils in Ausführung gekommen, da der dritte modus — die Supernormal-Entschädigung — wo jede einzelne Leistung gegenseitig berechnet wird, — wegen der endlosen Schwierigkeiten, die man bei der Anwendung hineinzulegen pflegt, fast niemals den Partheien wünschenswerth erscheint.