Abb. 78. Frau vom Gerkuastamm

auf dem Wege zur Feldarbeit. In der Hand trägt sie ihre Hacke und auf dem Rücken in einem Beutel aus Flechtwerk oder Ziegenhaut ihr Kind.

Wenn eine Frau im Innern des Krulandes stirbt, beanspruchen ihre Eltern, falls sie aus einem anderen Dorfe stammte, von dem Gatten oder dem Häuptling eine Entschädigung; wird diese verweigert, dann töten sie alle Haustiere des Dorfes, zeitweilig war es ihnen sogar gestattet, dieses auszuplündern und selbst niederzubrennen. Die Familie eines jeden Verstorbenen jammert, sofern dieser ein Freier war, vierzehn Tage lang ohne Unterbrechung, die übrigen Ortsbewohner nur zwei Tage. Ein Sklave wird ohne weitere Förmlichkeit einfach in den Busch geworfen und verwest dort oder dient den wilden Tieren zum Fraße; ein verstorbener Freier aber wird für einige Tage zur Schau gestellt, bis er soweit in Verwesung geraten ist, daß man es nicht mehr in seiner Nähe aushalten kann. Darauf erst wird die Leiche in eine Matte genäht und begraben. Auf dem Grabe werden allerhand Stoffe (je nach der Wohlhabenheit des Verstorbenen), im besonderen auch seine Gebrauchsgegenstände, wie seine Pfeife, außerdem noch mancherlei Handelsartikel niedergelegt; auch werden Trankopfer (Palmwein oder Rum) am Grabe dargebracht. Für gewöhnlich stellt man auch noch eine leere Schüssel auf das Grab, die man dann und wann mit alkoholischem Getränk und mit Reis füllt. Die Wei errichten schließlich noch eine Fahne über ihm. Dieser Volkstamm legt seine Gräber in Gruppen in der Nähe des Dorfeinganges an; Häuptlinge begraben sie auch vorübergehend in ihrer eigenen Behausung.

Das Abzeichen der Trauer besteht in vielen Gegenden Liberias in Ringen aus getrocknetem Gras oder Palmrinde, die an den Fingern, um den Arm und auf dem Kopfe getragen werden, sowie in einer Blau- oder Grünfärbung des Körpers, auch im Bestreichen mit Asche. Ein Witwer muß seine Kinder durch ein Geschenk, das er der Familie seiner verstorbenen Frau sendet, gleichsam zurückkaufen; dadurch erwirbt er sich zugleich einen Anspruch auf die Schwester der Toten.

Aus „Tremearne, Hausa Superstitions and Customs“.

Abb. 79. Szene vom Boxkampf der Haussa.

Die linke Hand wird, den Daumen eingeschlagen, umwickelt. Man stößt mit der Hand oder dem Fuß.

In Dahome gibt es ein eigentümliches Verfahren, um festzustellen, ob die Forderung eines Gläubigers an einen Verstorbenen zu Recht bestehe oder nicht. Das Wasser, mit dem die Leiche gewaschen wurde, füllt man in eine Flasche und bietet davon dem Gläubiger, wenn er seine Forderung eintreiben will, zum Trinken an. Verweigert er den Trunk, dann geht daraus hervor, daß der Verstorbene ihm nichts schuldete; nimmt er ihn dagegen an, dann bedeutet dies, daß jener bei ihm in Schuld war, und die Familie kommt dafür auf.