In demselben Jahre 1410 wurde zu Naumburg ein Jude getauft, was sich im J. 1411 mehrfach wiederholte. Von den früheren Glaubensgenossen des Convertiten heiſst es: „wie noch gehabt eine sondirliche geſslein, die Judengasse genannt“[24].
Im J. 1442 finden wir wenigstens die Juden genannt; Kaiser Friedrich III. machte den Versuch, aus dem obersächsischen Kreise das Opfergeld von Israel zu erlangen, und da werden namentlich die Juden zu Naumburg, Querfurt u. s. w. erwähnt.
Im J. 1446 traten bischöfliche Beamte mit dem Rathe von Naumburg wegen des von den Juden getriebenen Wuchers zusammen. Die Namhaftmachung ist nicht ohne Interesse: Der gestrenge Hans von Selfchicz, der Hauptmann Gerhard, der Rath Hans von Nixte, der geschworene Richter zu Naumburg Nikolaus von Höndorff; ferner, mit Vollmacht (volborte) der drei Räthe: die Burgermeister Hans von Glogau und Thomas Hildebrand, der Kämmerer Konrad, der Schützenmeister Paulick etc.; dann von den Juden: Leser, Meyer, Muschel, Jakob, Gatheus, Abraham und Yusche.
Die Räthe hatten erkannt, daſs die Stadt schwer gelitten habe und leider durch den von den Juden getriebenen Wucher, auch in anderer Weise. Die Bitte um Abhülfe war dem Bischof Peter vorgetragen und von diesem eine Teyding befohlen worden. Fortan durfte von Bürgern, ihren Frauen und Kindern wöchentlich vom Gulden oder Schock nur zwei Pfennige Zins genommen werden (eyne halli. guldin adir eynen ort). Es wurde untersagt, Zins zum Kapital zu schlagen (folgin hyndir sich zu rechin), vor Ablauf eines Jahres von einem Naumburger Bürger Zahlung zu fordern; fürchtete aber der Jude, daſs das Pfand nicht mehr Kapital (houbit — Hauptgut) und Zins (wuchir) decke, so muſste er die Sache vor den bischöflichen Richter und den sitzenden Rath bringen.
Es sollte Geld auf Schein oder Pfand von den Juden, Jüdinnen, Angehörigen nicht an Bürger, Bürgerinnen, Bürgerskinder geliehen werden, die unter Vormundschaft standen, und zwar bei Verlust des Betrages. Der Erlaſs wurde jedes Jahr in der Kirche veröffentlicht, auch ein Verzeichniſs der unter Vormundschaft Stehenden dem Vorstande der Juden zu weiterer Verbreitung mitgetheilt. Wer sich von den letzteren dem Vorstehenden nicht fügte, der sollte nicht in Naumburg aufgenommen oder daselbst geduldet werden[25].
In den Jahren 1478 und 1479 hatten Juden Häuser, was die Erklärung wohl darin findet, daſs solche durch den Bischof Dieterich auf 4 Jahre zugetheilt worden waren, also in der Georgen-Freiheit lagen.
Wir geben wörtlich die folgende Notiz (im heutigen Deutsch[26]: „ Dieterich von Erdmannsdorff bringt an Ihren Gnaden (den Bischof) ein Credenz-Schreiben, an Rath wegen Meyer’s des Juden. Zu Nacht darauf er auch diese (diesen) gefangen, seine Güther verzeichnet und theils beigelegt worden.“
Beim J. 1489 heiſst es, „ Kunz Berold’s Haus ist gekauft und daraus Judenhäuser gebaut worden. Andere Wohnungen der Israeliten wurden, ebenso die Synagoge, ausgebessert[27]. Von diesen gemietheten Baulichkeiten zahlten die Juden 1491 jährlich 40 Gulden an den Rath[28].“
Am Montage nach Vocem jucunditatis 1494 erlieſs Bischof Johannes III. einen Brief, wo einleitend das fürstliche Streben hervorgehoben wird, den Unterthanen zu nützen, Schaden von ihnen zu wenden. Rath, Räthe, Handwerker, Kassenmeister hätten mannichfache Klagen gegen die Juden erhoben, gegen diese Feinde des Kreuzes Christi, Lästerer seiner werthen Mutter, Verspotter des christlichen Glaubens. In Betracht der starken Vermehrung und des den Einwohnern zugefügten Schadens will der Bischof die Juden „vrlauben“ und aus allen Gebieten und Gerichten ziehen lassen, womit sich Dechant, Senior und Domkapitel einverstanden erklärt haben. Jener verpflichtete sich und seine Nachkommen (sic) auf ewige Zeiten, keine Juden aufzunehmen oder wissentlich zu dulden, welchen Handel diese trieben. Geschähe solches in benachbarten Gebieten, so soll doch kein Israelit des Handels wegen in Naumburg, in die Vorstädte oder in die Freiheit eingelassen werden. Treibt ein solcher mit den Unterthanen Geschäfte, so soll ihm Rechtsbeistand versagt werden.
Obgleich die Synagoge früher dem Stifte zuständig war, will sie dennoch der Bischof der Stadt zu gemeinem Nutzen überlassen. Dagegen hat sich der Rath durch besondere Verschreibung zu verpflichten, anstatt der bedeutenden (?) Einnahmen, die der Bischof von den Juden gezogen, jährlich 60 rheinische Gulden in halbjährigen Terminen zu zahlen. Dieser Zins kann aber von der Stadt mit 1200 vollwichtigen und landesüblichen (lantwerigen) rheinischen Gulden abgezahlt werden, bei vierteljähriger Kündigung, an die Kammer zu Zeitz. Schlieſslich bekennen Prälaten und Domkapitel ihre Zustimmung, und sind die groſsen Siegel des Bischofs und des Stiftes der Urkunde angehängt[29].