Die Synagoge wurde im J. 1496 abgerissen und heiſst es beim J. 1498: „Diſs Jahr ist das Judengeld Ihrer Fürstlichen Gnaden Kammer zum ersten mahl als 60 fl. gegeben worden“[30].
Die obige rückkäufliche Zinszahlung erfolgte durch vier Jahrhunderte mit jährlich 52½ Thaler, und hatte man die Herstammung längst vergessen. Im J. 1812 verzichtete die Stiftsregierung auf die Rente, wogegen die Stadt den Leibzoll fallen lieſs, den sie von den die Naumburger Messe besuchenden Juden erhob[31].
Anhang.
Drei bisher ungedruckte Urkunden.
A. 1410. Judenn was die ethwann vor gerechtkeyt jn der stade gehabt.
Joh. Hermann Schleif Claus Matstede Bürgermeister, hanns Hiltebrant Vrise Gibüthe, kammerer, andrer vnsern mit Rathmanne vnnd geschworne kumpanne, hanns Posenhayn, hanns von Grbyg, Cunrat vonn Hondorff, Albrecht von Vitzthumm, hanns Schwabesdorff, heinnrich thann, hanns kimschewitz, Nicol Werker inn dem erstenn Rathe, hanns Rogehansing, Johannes Matsfeder, Burgemeister Otto Simeke, Nickol von Kircke Chammrer, Andrer vnnssrer Mitrathmannen vnnd geschworene kumpane zu andren Rath, Heinicke vonn Ogrer, krestian von Igener, Bürgermeister, Conrad hillebrannt Hans Brauhopf Chammerer, andere vnsere mitrathmanne vnnd geschworene kumpane zum dritt. Rathe der Stadt Naumburgk bekennen offentlichenn jnn dissenn briue, vnnd thunn kunt allenn denenn die jnn sehenn oder hoernn lesenn, das wir vns mit Vorrathe vnnd mit gütl. wyllen vnd wissenn dryer Rethe vnd aller der die vnssre vorgenanntenn Stadt bürgerrecht habenn, gentzlichenn vnd eintrechtiglichenn vereiniget habenn mit vnssrenn Judenn dy do wonhaft vnnd behauset sein in vnnsre stade Naumburgk, idoch so sollen der Juden die in der zal gehoren zween vnd zwantzigk seien, Nemlich Meister abraham vonn haus C mit jren (?) kinndern vnd allenn jrenn erbenn, Vnd wo sie ire zal volkomlich nicht habenn, so sollen sie ire zal vol machenn, wann sie das ann andrenn Judenn gehabenn mugen, ane argelist.
Dorumb sie vnns gelobet haben vnnd geloben samptlichenn jnn diesen briue vnns alle Jhar vonn der sinagogenn, vonn der Schule, in den furdern hause, das ist in dem Sagkwit, sollenn vnnd wollenn gebenn, zu geschos vnd zu zinssenn vierzigk guthe Rheinische guldenn schwer gemünzt, ann gelte darprenge vnd gebd.[B] sein, jeglicher gulden zu (unleserlich), jn dem Jhar halb auff Sannct Michahelistags negst zukünftiges, das andere halbteyl auf Sannct Walpurgentags negst noch volgennt, Vnnd also sollen sie alle jhar jerlichenn, dieweil die obgenanntenn Jüdenn mit irenn rechtenn erbenn, besessen vnd behauset sein inn vnnsre Stad Naumburgk, — Were auch das obgenannter Jüdenn einer wegk ginge oder züge, so sollen die Hierbliebenenn in der Stade mehrere wiedernehmenn zu hülffe das ire zall vol sei, ann denn ehegenannthenn schosse vnnd zinnsse, also ihrer vorgenhannt haben die wegk zügen, — Die Jüdenn sollenn dann desselbigen gleichen es genissenn als die vorgenanntenn Jüden genossenn habenn.
Kommen aber mehr Jüden vber die vorgenannte zal jnn vnnssre Stadt, zu rastenn oder zu wohnenn, die sollenn thun nah jre manzzall ooprennder[C] Stadt mit wissen des raths, der zu den gezeiten ist, mit geschosse vnnd mit zinnse gleicher wis als die ehegenannthenn ersteren Jüdenn thunn vnnd gethann habenn.
Des sollen wir den vorgenannthenn Jüden glauben, die dahie gebhorenn seint oder werden gebhorenn, das vnns denn zinns vnd geschoss vonn denn vbeirleychen Jüden getrülichen insammelenn, nehmenn, vnd brengenn auf vnser Rathhaws mit jrem geldt auf die vorgenantenn tagezite, als sich vonn rechte gebürt, — Noch ist mehr gered vnnd gelobbt vonn denn vorgenannthen Jüden, die da inn dem obgenannten gelde stehen, ob irgend einer wegkzihenn oder geenn wolde, der sol des eher denn zins vnd geschos abelegen, den er des Jhars vorsessenn hat, ooprenn (?) seine genossenn denselben, denn sollenn wir vnd wollenn inn nicht hindernn, sondre wyr wollen inn zihenn lassen, wo hinn er wyl, ane ansprach vnd alleini hindernus vnnd ane gefherdt. — — Were es auch das die ehegenannthenn Jüdenn eins zyts wegk zügen oder kgaten, oder das sie ann der zal minder würde, so sollenn doch die andrenn, die hier seinn vnnd bleibenn, vnnd ihre wie viel der ist, das vorgenannte geschoss vnd zinsse zumal genntzlich leisten vnd bezalenn auf die vorgenannthenn tagezyten ane allerley widerspruch hindernus vnd gefherde, — Alss haben wir den obgenannthenn Jüden, Jüd(innen) vnd irenn rechtenn erbenn, die schule vorerbt vnd gelassenn zu einem rechtenn erbe, mit dem Vorhowse das dahin gehoert, mit sampt dem hinderteyl das inn sayk trit, vnd sollen umb der vorgenanntenn jerlichen zinsse vnd gulde, frei vnd loss seinn, Wachegelds — — — — Thormtage keines mehr vonn der vorgenannthenn schule vnd haeuser zu thün vnnd zu geben,
Were es auch das die obgenannte schule abeginge wegen (feuer) oder Brandis noth, da got vor sei, so sollenn vnd wollen wir die schule selber wider bauenn vnd machen nach ire macht vnd vermügen,