Kehme aber ein feuer oder ein brant aus vonn denn Jüdenn, so habenn vnns die Jüdenn geredt vnnd gelobtt, gereden vnnd geloben, semptlich inn disem briue, das sie sollenn vnnd wollenn, haus vnnd Schuel wider bauen, als es vor gewessenn ist, so sie beste mügt, mit jre selbst kost vnnd geld,
Auch habenn wir obgenannthe drei Rethe zu Naumburgk, denn vorgenannthe Jüdenn vnnd irenn erbenn gelobtt vnnd gelobenn wir inn diesenn briue, das wir sie wollen vorteidingen vorschützen vnd beschirmen, sonder[D] vor vnssern herrn, zu allenn iren rechten gleicher weis, als vnsser mitbürger, so wir aufs best konnen oder mügen, ane allerlei argelist,
Alle disse vorgeschriebene redestück vnnd Artikel dis briues, gelobenn wir vorgenannthe rathsgeschworene, den mehr genanntenn Jüden vund sie vnns wider gleicher weise ganntz stethe vnnd oner benachlichung[E] zu haltenn, ane alle gefherde vnnd argelist — Vnnd habenn das zu vrkunde vnnd einem wa renn bekentnus wissentlichenn vnnssrer stade Naumburgk gross Insigel ann disenn offnenn brief gehanngenn Der gegeben ist nah gottes gottes gebürt virzehennhundert Jhare, danach in dem zehenndem Jhare am negstenn Sonnabend nach S. Veronikstage.
Copieen aller gemeiner stadt Naumburg privilegien Wilkoren Erkauftenn Gerechtigkeiten vnnd vortregen etc. 1540.
Bibliothek des Magistrats zu Naumburg. Manuskripte. (Fol. 45 f.)
Das Vorstehende ist eine Abschrift in der Sprache des 16. Jahrhunderts.
(Schluſs folgt.)
Fußnoten:[A] familia, wie im Alterthum, einschlieſslich Seitenverwandte und Dienstboten.[B] gebende.[C]? — ooprennder Stadt, d. i. opren (opfern, offere) der St. — Vergleiche: „Opferpfennig, tributum, quod Judae olim solvere tenebantur Imperatori.“ Scherz. —
D. Red.
[D] Mit Ausnahme, ausgenommen.[E] Etwa: unerweglichen?