C. 1494. Wie die Jüdenn mit sechsszigk gülden widerkawflicher zinsse mit zwölfhundert florenn abezulossenn wider aus der Stadt gawfft wordenn.

Wir Johanns von Gots gnadenn Bischof zu Naumburgk, für vnns vnnd unssre nachkommen mogen Allen disses briues ansichtigen bekennen: Nach deme wir uns aus pflicht aufgelegter wurdenn, fürstlicher wirck schuldigk erkennen, auch alle zeyt geneigedt seinn, vnnssre underthanenn nütz, vnnd disses vnnssres vormögens zu trachten, vnnd disse von zukünftige verderbliche schadenn vnnd vngedryung, durch ziemliche vnnd bequemliche Mittel, wo wir können, zuvorschonen — Sein wir durch die ersamenn, vnnssre lieben getreuvenn Rath, Rethe, Hantwerge Ckassenmeister vnnd ganntze Gemeine vnsser Stadt Naumburgk mit manchfeldigen Clagen angesucht vnnd bericht — Wir darinn vonn denn Juden, des Crützes Christi feindenn, seiner werdenn muttre lesterer, untz hir vonn vnnseren vorthuren zuliegenn vnnd vnns daselbst enthaldenn, sich teglich mehren, darinn vnnd iren Beywohnern mergliche verderbliche schadenn vnnd abzüge zugefugt wurdenn — — Vnnd darauf angeruffenn hochlichen angezogen, vnnd demütiglichen gebethenn, solche Unbeschwerung gnediglich zu hertzen zu neh menn, vnnd obberürten Unnrath helfkenn zuvorkommen — — Als geben wir zuforderst gote vnnd seiner werden muttre Marien ehre vnd lob — Durch die Vnnssren obgenannt vorderbliche zu hertzen genohmenn vnndt angesehenn, Vor vnns Alle vnnssre Nachkhomenn, mit Zulassung vnnd bewyllegung der wirdigenn vnnd achtbaren vnnssrer lieben andaechtigen Techant, Senior vnnd des ckantzenn Capittels vnnssrer kirchen zu Naumburgk, bemelten Rath, Rethen, Hantwerge, Ckassenmeisterenn, vnnd gantzer Gemeine aus gnedigen wyllenn zugesagt, vnnd vorsychert, zusagenn vnnd vorsychernn In kund mit kraft dis briues, das Wir die Judeschafft itzo zur Naumburgk zur zeitendung ires gleits vnnd vorschreibung, so sie von vnns habenn, vrlauben, die vonn dann aus all vnssrenn gebythenn vnnd gerichten daselbstenn ziehenn lassenn — Wir vnnd vnnssre nachkommen auch zu ewigen gezeitenn keinenn mehr, was handels der sich noethe, dahinn setzenn, nehmenn, noch habenn, wissentlich leidenn oder duldenn wollen — Vnnd ob jn umbligendenn stedten, dorffernn oder vaden (?) ausserhalb vnnsser gebit vnnd obrikeyte zukunftigk vonn anndrenn herschafftenn Judenn gehaltenn würdenn, dennselben bei vns noch vnssren nachkommenn, jnn gedachter vnssrer stade noch vorstedten, auch auf der freyheit keines handels, wie der wehre, sol vorstadt oder zugelassen werden, vnnd jnn kraft disser vnssrer vorschreibung verbothenn sein, — Vnnd ob sie darüber mit Jmandes handeltenn, sol darinn durch vnsser gericht in keiner weyse geholfenn werden, — Sie sollenn vnnd mogenn auch die gemelte Rath vnnd Gemeine zu Naumburgk aufgedacte zeit der Juden abscheides, die Judenn schul daselbst, wiewol inenn die jnn vnssrenn nahmenn fürmalls aus kraft vnsser obrikeyt zustenndigk gewesenn ist, zu gemeiner stade Nützung nehmenn, dorann wir vnns und vnnssre nachkommenn auch in kraft ditzs briues vorfryhenn, vnnd wollenn die ewiglichenn bei gedachtenn Rathe vnnd gemeine lassenn Vnnd dieweyl wir obgenanter bischof Johans vnnd vnssere vorfahrenn einenn merglichen nütz von der Jüdheit zu Naumburgk jerlichenn jnn vnnssre Ckammer fallent gehabt, habenn sich die gedachtenn Rath, Rethe, hantwerge, Ckassenmeister und gantze gemeine vnnsrer stadt Naumburgk vmb solche vnnssre erzeigte gnade, vor sich jre nachkommen, bewylligtt, vorheischung, vnd sich gegen[A] vnns vorschriebenn jerlichen sechszigk Reinische guldenn[B] zins halb auff Walpurgis vnd halb uff Sanct Michaheli, was sie aber wider zu sich mit Zwölfhündert volwichtigenn und lantwerigenn Reinischenn guld. kauffenn mügen, wenn jnen das denkt[C]. Doch das sie vnns solchen widerkauf ein vierteil Jhares vor kundigen vor einem zinstage mit jrem briue, vnnd dornach auf demselben zinstagk vnns oder vnssren nachkhomenn genannte zwolf hündert Rei nische gulden, volwichtiges lantweriges gelts, alhie zu Zeitz jn vnnsre kammer mit allen vorsessen zinnssenn vberreichen vnnd bezaln trewlich vnnd ane alle gefherde. — Das zu vrkunde haben wir obgedachter Bischoff Johannes vnnssre grost jnnsigel aufs ennde dis briues wissenlich henngen. Vnd wir hier nach geschriebener Güntherus von Bünaw Techant, Andreas von Konritz Senior vnd das gantze Capittel der Thumskirchenn zu Naumburgk bekennenn vor vnns vnnd alle vnssre nachkomenn, das wir zu obberürte vrlaube der Judenn, vonn vnssrenn gnedigenn herrn von Naumburgk obgenant, vnd vortrage derhalbenn mit dem Rathe geschehen, wir vorberürt vnsere günst vnnd bewylligung gethan habenn auch des zu bekenntnus und ferner vrkund vnnssres grosses insigel aufs ende dis briues lassenn brengen. Da gegeben ist nach Christi vnnssres hernn geburth vierzehn hundert und darnach im vier vnnd nüntzigsten Jhare am Montage nach Vocem Jncundatis.

Copien aller etc. Fol. 49.

Fußnoten:[A] Von derselben Hand am Rande: NB. Juden Zins.[B] Von einer spätern Hand nochmals am Rande wiederholt.[C] Von späterer Hand: Mit 1200 Reinisch gulden abzuleg. wan der Rath will.

„Die ersten Büchsenschützen, die an der Wange abschossen.“

Aus der Mittheilung im vorigen Jahrgang des Anzeigers f. K. d. d. Vorzeit, Nr. 12, Sp. 469 geht hervor, daſs über die alten Handfeuerwaffen und deren Handhabung hier und da noch manche Irrthümer herrschen. Eine nähere Beleuchtung und Berichtigung des dort Gesagten dürfte daher vielleicht nicht ganz überflüssig sein.

Im Eingange heiſst es daselbst: „Im J. 1517 wurde das Steinfeuerschloſs zu Nürnberg erfunden. Bis dahin wurden die Büchsen, indem man sie auf ein gabelförmiges Gestell legte, vermittelst einer Lunte abgeschossen. Jene Erfindung verlieh ihnen eine viel gröſsere Treffsicherheit; denn man fieng jetzt an, sie an der Wange abzuschieſsen, was das Zielen sehr erleichterte.“ Hierin sind drei Punkte, deren Richtigkeit bestritten werden muſs, nämlich 1) daſs die Erfindung des Radschlosses im J. 1517 geschehen, 2) daſs man bis dahin die Handbüchsen auf Gabelgestellen und nur mit der — in der rechten oder linken Hand gehaltenen — Lunte abgefeuert, und 3) daſs man erst nachher angefangen, sie an der Wange abzuschieſsen.

Den ersten Punkt anlangend, so weist Mehreres darauf hin, daſs das Radschloſs schon im ersten Jahrzehend des 16. Jahrhunderts existiert hat. Vor Allem ist hier eine Stelle im Theurdank zu nennen, der bekanntlich 1517 zum ersten Male und zwar zu Nürnberg im Druck erschien. Sie lautet, nach der Frankfurter Ausgabe von 1589, Bl. 49b, folgendermaſsen:

Denn zu den Zeiten war die Sitt

Bein Büchsen trug man Zündstrick mit,