Item Es sollen auch weder vnser Schultheis oder die Im Rathe In die bethe nymant lassen eindingen oder auch kein Summ gelts von nymandt entlehen darumb sie ymandt dester gleicher der beth halb wolten sitzen lassen on sunderliches wissen vnd willen der virteilmeistere in keinerweise ongeuerde.

Item Wir setzen ordenen vnd wollen auch das hinfure weder die Burgermeistere oder ein Rathe on besonder laube wissen vnd willen vnnsers Schultheissen keinen Rathe halten oder machen sollen Es wer dann das er nicht verhanden oder nit anheim vnd die sache so dapffer were die herschafft oder die Stat betreffe, das es die notturfft eruordert So sollen sie vnnsern Amptman zu karelburg, oder vnnsern kellner zu karelstat wu der einer verbanden were dorzu vordem.

Item Sie sollen auch nymant der vnsren weder in Stat noch auſs vnserm Ampte karelburg oder auch sunst nymant allein auſsgenomen der Stat dienere als thorwartten thurn leuthe wechter Schroter etc. weder zustraffe oder zu gefengknus annemen weder heymlich noch offenlich on willen vnd wissen vnnsers Schultheissen oder ander vnnser Amptleüth Sunder wie vnd welcher maſsen sich ymandt verhandelt der zu Straffe gefengknus oder verhefftigung angenomen werden soll Es sey zugestrengem oder fruntlichem Rechten oder sunst vmb straffe willen das sol alles mit laübe vnd wissen vnnsers Schultheiſsen, oder ander vnnser Amptleuthe doselbst gescheen, die dann an vnnser Stat aller vnd igklicher gefengknus oder beheltnus In der Stat vnd vff dem Slos karelburg mechtig sein sollen rechts vnd gerichts zu verhelffen, darzu Ine auch die gesworn Statbuttel, So sie darumb angesücht wurden bey Iren eyden vnd pflichten beholffen sein sollen Es were dann das der vermelten vnnser Schultheis oder der andern vnnser Amptleuth keiner verhanden vnd der Handel also gestalt were das es die notturfft eruordert. So haben die Burgermeistere vnd ein Rathe gut macht einen igklichen Inüerhefftüng vnd gefengknus an zunemen biſs an vnnser Amptleuth ongeuerde.

Item Wir setzen ordnen vnd wollen auch das ein Rathe hinfure in beywesen vnnsers Schultheissen die andern Ampt als bethsetzer Gotshauſsmaister Bruderschaftmeister Spitalvberseher also ordnen vnd bestellen sollen, das allewegen vnd ein ydes Jare besonder einer auſs dem Rathe, vnd darzu einer auſs der Gemeinde, oder von den virteilmeistern zu der Ampt einem genomen werden sollen, vnd welche also auſs dem Rathe des ersten zu den Ampten gewelet werden, der sol yder zwey Jare vf das male daran pleiben vnd die die auſs der Gemeynde oder von den virteilmeistern darzu gegeben werden sollen yder das erstmale Ein Jare daran sein, Aber hernach welche zu gemelten Ampten gewelet werden Es sey Im Rathe oder auſs der gemeinde der sol yder ye zwey Jare an der Ampte einem sein vnd pleiben, vnd darnach einander an sein Stat genomen, Auſsgenomen die bethsetzer sollen Jerlich veranndert werden Vnd dieselben Amptleuthe alle sollen mit Irer rechenschafft vf obgemelten tag, gleich wie die Burgermeistere geschickt sein dieselben Ire rechnung vor den die wir von Capitels wegen darzuschicken ob sie dobey sein wollen vor dem Schultheissen Rathe vnd virteil Maistern zu thun Vnd so dann solche rechenschafft der Burger Maistere Bethsetzer Gotshauſsmaister alle vnd igkliche wie vorgemelt ist gethan vnd gescheen vnd die gegen Register vberantwort sind, Alsdann wollen wir verfügen, das zwen von Rats wegen vnd zwen virteilmeistere daruber gegeben werden solich rechenschafft In einem monat dem nesten nach yder rechnunge getrewlichen mit allem vleis zu vbersehen deſsgleichen wir vns zuthun auch vorbehalten werden dann die Rechnung alle vnd yde besundere recht vnd aufrichtig funden So soll mann einer yden rechnunge des also Ireñ Receſss mit verzaichnus der namen die die rechnung besehen haben schreiben wurden aber etliche Artikel es were Im einnemen oder auſsgeben dor Inn gemerckt daran die besichtiger zweifel hetten vnd nit gnügig weren, die sollen aufgezeichent werden, von denselben besichtigern, vnd dieselben Amptleuthe die es betrifft vor den die wir daruber schicken vnd ordenen Auch vor dem Schultheissen Rathe vnd virteill Maistern, zurede setzen mogen sie dann dieselben Artikel genugksamlich verantwortten wol vnd gut So sol man In Iren Recesſs schreiben wie vorgeschrieben steet. Mogen sie aber der nicht verantwurten, oder gnügklich vnterrichtung thun, So wollen wir vns furter darInn auch vorbehalten haben gegen denselben die es betrifft nach einem billichen zu handeln.

Item wir setzen ordnen vnd wollen auch nachdem hievor das vngelt zu karelstat, einzubringen den Burgermeistern beuolhen ist etc. dasselbig vngelt sol nü hinfure abermals Jerlich den Burgermeistern dermassen wie vor beuolhen vnd deſshalben sunderlich In Iren eydt gepünden werden dasselbig vngelt mitsampt einem igklichen vnserm kellner getreulich, einzuuordern ein zunemen vnd damit getrewlichen vnd ongeuerlich vmb zugeen Auch vnnsern halben teyle dauon an allen abbruche vnd abgangk vnnserm kellner zu karelstat zubehendigen vnd vberantwurtten an alles geuerde.

Item wir setzen ordnen vnd wollen auch das hinfure also gehalten haben welche persone Sie sind auſs dem Rate oder auſs der Gemeinde In der Stat sachen vnd hendeln zu botschafft geschickt werden Sind sie zu pferde So sollen die Bürgermeistere Ir ydem zu tag vnd zur nacht vf ein pferdt ein ort eins guldin Sind sie aber zu fuſs ye einen tag vnd nacht dreissigk pfenning vnd auch nit mere zu zerung geben.

Item Es sol auch Ein Rathe mitsampt vnnserm Schultheissen hinfure alle cleyne Ampte der Stat als visirer thorwarttern Thurenleuthe wachter kornmesser Schrotter vnterkauffer Statputel etc. vnd dergleichen nach Irem besten gut bedüncken der Herschafft vnd der gemeinen Statnütze vnd fromen darInn brufen vnd ansehen bestellen Setzen vnd entsetzen vnuerhindert der virteilmeister vnd gemeinde doch also das dieselben Amptleuth alle vnd Ir yder besunder vnnserm Schultheissen an vnnser Stat als offt es notturfft ist globen vnd sweren sollen vnnsern vnd der Stat schaden zu warnen Fromen vnd bestes zu werben Auch vns oder vnsern Amptleuthen an vnnser Stat, vnd dem Rathe gehorsam zu sein vnnser Herschafft vnd oberkeit noch Irem besten vermögen hellfen zu hanthaben ongeuerde.

Item Wir setzen ordenen vnd wollen auch Als die vnnsern zu karelstat durch vnterrichtigunge der wirdigen vnnser lieben herrn vnd mittumherrn herrn Johannsen Grewssings vnd herrn Jorgen von Gichs mit den Bethsetzern einen anfangk furgenomen haben das man Jerlich die bethsetzer einen auſs dem Rathe vnd einen auſs der Gemeinde welen vnd machen sol alsdann hieuor auch dauon gemelt ist vnd die bethe vf vier zile Im Jare einzupringen vnd zu bezalen derselbig anfangk als wir von den vnnsern selbs bericht werden für gemeyne Statnutze vnd gut sey dobey sol es auch hinfure vnuerruckt pleiben. Aber mit der bethe vnd die bethe einzupringen vf das nu hinfure alle lessigkeit vnd versewmnus die hinterstelligen bethe auch die zukunfftigen bethe eins yden Jars einzupringen der Stat schaden verkomen vnd durch die Bethemeistere die bethe ein zuuordern auch durch einen yden die zu geben dester meher vnd besser vleis angekert werde sol es also gehalten werden. Das hinfure die gesworn vnterkauffere vber den wein gesatzt bey gesworn eyden den bethemeistern zu versteen vnd verzeichnet geben sollen wieuil weins ein igklicher verkaufft vnd wie er den verkaufft hab, So sollen die Schroter auch bey Iren gesworn eyden nymant kein verkaufften wein auſschroten, er habe Ine dann zu uoran ein zeichen von den Bethmeistern bracht So sollen die Bethmeistere keinem kein zeichen geben Er hab Ine dann zuuor anglobt sich mit Ine vmb die beth zuuertragen vnd von dem geloſsten gelt auszurichten. Deſsgleichen sol auch keiner keinen wein zu zapffen auſs schencken er hab den das ein zeichen vnd dem Bethmeistere globt, wie obgemelt ist vnd also ein yder er sei Reiche oder Arme verpflicht vnd geschickt sein Sein Stewre vnd bethe vf die vier zile die als obsteet furgenomen sind, an alles verzihen auſszurichten vnd zubezalen. So sollen die Bethmeister die Ihenen die also sewmigk sein wurden mit vleis vmb bezalung der bethe ersuchen lassen vnd auch alsdann an vnser Stat vnd von vnnsern wegen macht haben den oder dieselben die dorüber aber sewmigk wurden die Stat zu verbieten vnd sie auſs zutreiben die auch also von stundan auſsgeen vnd nicht wider einkomen sollen. Sie haben dann zuuoran Ir stewr vnd bethe bezaltt vnd welcher oder welche aber den also die Stat verpoten were wider zu Karelstat ein geen würden Ehr vnd sie die Bethe vnd Stewr bezalt hetten den oder dieselben Sol vnser Schultheis vnd die Burgermeistere zu hefften vnd gefengknus nemen vnd also gefengklichen halten biſs vf vnser vnd vnser nachkommen ferner gescheffte vnd die Burgermeistere sollen sich auch den Bethmeistern In Ir Ampt nicht slahen, Ine darein nicht tragen noch ymands frist geben.

Item vnd domit auch die Bethmeistere dester mere fleis furwenden die bethe einzupringen Setzen vnd wollen wir wue sich vff ein oder mere zile erfunde das einer oder mere Ir Stewr nicht bezalt hetten, vnd die Bethmeister bey brechten das sie gein dem oder denselben den obgedachten vleis die Stewr von denselben einzufordern vnd einzubringen nit angekeret vnd dieselben auſsgetrieben, das die Bethmeister dieselben Beth selbst bezalen sollen.

Item Wir behalten auch hirInnen vns vnd allen vnnsern Nachkomen am Capitel vor dise vnsere satzung vnd ordenunge zu meren zu myndern gantz auffzuheben vnd ein newe zu machen als offt vnd dicke das die notturfft eruordert, vnd vns gut sein bedüncken wirdet. Geben vnd versigilt vnter vnnserm des Cappitels anhangendem Insiegel Am dinstage nach der heiligen dreier konige tag Nach cristi vnnsers lieben herren gepurt Tausent vierhundert vnd In dem zweyvndachtzigisten Jaren.