Item was die reutter, so ine gefürth haben, für person sind vnd für roſs geritten haben, sagt er, einer hab ein praun starcken mutzen [Pferd mit gestutztem Schweif] geritten. Derselb knecht hab sich Veit Scharpf genennt. Mer ein knecht, Jorg genannt, hab ein weiſs roſs gehabt, ein zimlich person. Mer ein clein alts knechtlein, wiſs seins namens nit, hett ein roſs geritten, soll Bernhart Glatz gewest sein. Mer ein gar junger knecht, hett ein weiſs schimellein geritten.
[B] Tagmersheim.
Die Juden zu Naumburg an der Saale.
Mitgetheilt durch Karl von Heister.
Die Stellung der Juden zu Naumburg wich nicht von derjenigen ab, welche Israel im Gesammtdeutschland einnahm. Durch Verkauf, Verleihung, Verpfändung von Seiten der Kaiser, oft auch ohne nachweisbaren Besitztitel, waren die Juden das Eigenthum der Landes- und weiter der Territorialherren geworden. Kaiser und Reich wahrten das Oberrecht an ihren Kammerknechten (servi camerae nostrae) und machten es geltend, so weit die Macht des jedesmaligen Oberhauptes des Reiches auslangte; also nur bei den kleineren Herrschaften. So bestätigte der so vielfach miſsverstandene Artikel der goldenen Bulle die bisherigen Rechte in Betreff der Zölle, Juden u. s. w. nur der Krone Böhmen und den Kurfürsten. Das kaiserliche Oberrecht gab sich durch Erheben einer jährlichen und einer Krönungssteuer kund, ferner durch Ertheilen von Privilegien und Schutzbriefen an jüdische Gemeinden und einzelne Juden, durch Ernennung eines Oberrabbi (magnus magister), endlich durch Verleihung des Rechtes, Juden aufzunehmen (jus recipiendi Judaeos), welches nicht mit dem zusammenfiel, Juden zu halten. Ihrerseits erkannten die Israeliten das kaiserliche Oberrecht sehr bereitwillig an, um eine Berufungsstelle zu haben.
Die Juden steuerten ferner resp. an den Landes- oder an den Territorialherrn, muſsten aber auch den Schulz der Stadt bezahlen, in der sie sich niedergelassen hatten, nächstdem Miethe für Wohnungen, Geld für zu leistende Dienste, namentlich militärische. Noch bis in das 14. Jahrhundert wurden jene als Einwohner und Bürger (cives et burgenses) aufgenommen, dann nur als Mitbürger (concives), Schutzverwandte, Hintersassen, und noch am Ende des 17. Jahrhunderts kauften die Juden zu Worms die Benennung „Leibangehörige“ ab. Höchst eigenthümlich ist es, daſs Israel unzweifelhaft hörig war — wie es von Ludwig dem Bayer, Karl IV. in entsetzender Weise ausgesprochen worden ist —, und sich dennoch stets der Freizügigkeit erfreut hat.
Im Laufe der Zeit wurden nun die Juden das Eigenthum der Mediatstädte, und es bezog der Landesherr nicht mehr direkt eine Judensteuer, sondern durch die Stadt.
Die erste der Juden in Naumburg gedenkende Aufzeichnung[1] gehört dem Jahre 1348 an. Jene zahlten an die Stadt 46 Schock Groschen, wonach man, wenn dieses, wie wahrscheinlich, die Jahressteuer war, auf eine zahlreiche jüdische Gemeinde zurückschlieſsen darf[2]. Hiefür spricht auch, daſs in demselben Jahre des jüdischen Arztes Jakob gedacht wird[3].
Wenn die Juden aus Aragonien vertrieben wurden, weil man ihnen das Ausbleiben des Regens Schuld gab, so läſst sich das Geschick des unglücklichen Volkes ermessen, als es die furchtbarste Pest veranlaſst haben sollte, die je Europa traf. Der schwarze Tod überschritt 1348 die Alpen und verheerte dann weithin bis Schweden und Kurland. In dem genannten Jahre verfuhr man zuerst in Savoyen peinlich gegen die Juden als Brunnenvergifter; dann sollten sie durch ein feines, aus Toledo erhaltenes Gift die Luft verpestet haben. Als die Magistrate in der Schweiz und am Oberrhein mit dem Verfahren zögerten, schritt das Volk zur Selbstjustiz, und nun erstreckte sich ein gräſsliches Morden über ganz Deutschland. Zu Tausenden wurden die Juden verbrannt, oder gaben sich selbst den Tod in den Flammen; in den Städten, wo keine Juden ansäſsig waren, brachte man die Todtengräber um, als die Urheber der Seuche.
Diese entsetzliche Katastrophe gieng nicht bei Naumburg vorüber. Hier war aber von Brunnen- oder Luftvergiftung nicht die Rede, sondern man verbreitete, die Juden wollten die Stadt anzünden; weshalb der Rath am 27. Februar 1349 auf allen Thor- und Kirchthürmen wachen lieſs.[4] Es heiſst: „Inmaſsen dann auch der Rhatt hernachmalſs ezliche getaufte Juden laſsen brennen.“ Wir hören auch aus anderen Orten, daſs Juden, die höchst wahrscheinlich gewaltsam zum Taufstein gebracht worden waren, alsbald wiederum den Mosaism bekannten, sich selbst tödteten (Konstanz), oder umgebracht wurden. Bestätigung der Verbrennung bietet die Kämmereirechnung: „Item gaben wir dem Henker, der die getauften Juden verbrannte, 15 Groschen, und für Säcke, und Stricke und anderes Geräth 4 Groschen und als Trinkgeld der Knechte 3 Groschen, und gaben wir den Knechten, welche dem Henker halfen, 6 Groschen“[5].