Ich sagte bei der Besprechung der Rechtsverhältnisse, daß die Gastwirte oft in den Zimmern Klauseln anbringen, die den Reisenden verpflichten sollen, in diesem und jenem den Gewohnheiten des Hauses oder dem geldlichen Interesse des Wirtes zu willfahren. Ueber die Ungültigkeit dieser Klauseln braucht weiter kein Wort verloren zu werden. Eine andere Frage ist es, ob der Reisende in der Tat im eigenen Interesse handelt, wenn er sich gegen die Gewohnheit auflehnt. Ich weise dabei auf den Frühstückszwang, auf die Table d’hôte und auf den Omnibus hin. Der Frühstückszwang besteht allgemein, nicht immer als ausdrücklicher Zwang, aber als etwas Selbstverständliches. Ohne Zweifel will der Wirt dem Gast das Frühstück liefern, weil es auch zu den Selbstverständlichkeiten gehört, an diesem Frühstück besonders zu verdienen. 1 Mk., 1.25, auch 1.50 Mk. für ein „komplettes“ Frühstück, das ist der übliche Preis. Im östlichen und in Mitteldeutschland, auch in Süddeutschland bekommt man dafür zwei Tassen Kaffee, Milch und Weißbrot und Butter oder Honig. Nach dem Westen zu wird wirklich ein Frühstück für den Preis geliefert, das sogenannte „garnierte“ Frühstück. Es besteht nicht nur aus Kaffee, Weißbrot und Butter, sondern der Wirt gibt Aufschnitt und Käse dazu. In allen Fällen möchte ich keinem Reisenden raten, das Frühstück nicht im Gasthaus einzunehmen. Was er spart, wenn er den Kaffee wo anders trinkt, das setzt er am persönlichen Kredit zu. Er gilt als Knauser, wird über die Achsel angesehen und allzuviel Gefälligkeit darf er just nicht erwarten. Genau so ist es mit der Table d’hôte. Sie ist in der Tat eine unschöne Bevormundung, ein alter Zopf, der im Interesse des Ansehens unserer Gasthausverhältnisse verschwinden sollte, je früher, je besser. Es ist eine Zumutung, von einem Gast, der doch das Gasthaus zu seiner Bequemlichkeit aussucht, der nach seinen Wünschen leben möchte, zu verlangen, er solle sich vom Wirt vorschreiben lassen, was er essen und trinken will. Es ist die Table d’hôte grundsätzlich vom sogenannten „Diner“ zu unterscheiden. Beim „Diner“ gibt es immer noch eine beschränkte Auswahl unter mehreren Speisen, bei der Table d’hôte jedoch heißt es: „Iß Vogel oder hungere“. Es bleibt dem Reisenden gar keine Wahl, er muß einen Gang vorüber gehen lassen, wenn er das ihm zudiktierte Gericht nicht mag; Ersatz bekommt er nicht. Und dennoch! Wo die Table d’hôte eingeführt ist, wird sich der Reisende ihr nur zu seinem eigenen Nachteil entziehen. Es geht ihm genau so wie dem Reisenden, der das Frühstück schindet, er büßt an Ansehen merklich ein.

Das schadet schließlich nicht allzuviel, und viele Kollegen werden sich leicht über ein derart eingebüßtes Ansehen hinwegsetzen. Aber die Sache hat einen anderen Haken. Besteht irgendwo Table d’hôte, dann sind die Einzelspeisen in der Regel außerordentlich teuer und weniger gut zubereitet. Der Trinkzwang besteht ja ebenfalls überall, er ist aber nicht mehr der alte Weinzwang. Ohne Abstinent zu sein, bin ich da immer dem Wirt entgegengetreten, wenn er mir auch den noch auferlegen wollte, fast immer mit Erfolg.

Nicht so wie an diese beiden Einrichtungen ist man an den Omnibus gebunden. Wer laufen will, soll sich nicht genieren, das zu tun, auch wenn der Omnibus am Bahnhof hält.

Ich möchte aber noch einige Worte über die „Diners“ und „Soupers“ verlieren. Wo es „Diner“ gibt, esse man es immer und verfalle nicht darauf, aus der Speisekarte Einzelspeisen zu wählen, es sei denn, man will durchaus mehr Geld ausgeben, als nötig ist. Vielfach, besonders am Rhein, besteht die Sitte, auch das Abendessen besonders zusammenzustellen. Auch da empfehle ich mitzumachen. Mir waren einmal 2 Mk. für ein solches Abendessen in Köln zu teuer! Ich bestellte mir drei Eier. Sie kosteten mit Brot 1 Mk. und da ich Hunger hatte, ging ich in ein anderes Restaurant, um noch ein „Souper“ für 1.50 Mk. zu genießen. Am anderen Abend saß ich an der gemeinsamen Abendtafel.

Die Trinkgeldfrage.

Eine leidige Geschichte im Gasthauswesen ist das Trinkgeld. Wie viel ist versucht worden, es abzuschaffen! Solange die Versuche von einem oder mehreren oder vielen Reisenden ausgehen, leidet immer das Personal darunter, nicht der Wirt. Ich habe dabei manchen Reisenden in den Verdacht bekommen, ein Trinkgeldhasser aus Portemonnaieinteresse zu sein. Der wirklich achtbare Kellnerstand wehrt sich wie der Reisende gegen das Trinkgelderwesen. Vorläufig ist aber das Trinkgeld die oft ausschließliche Entschädigung für die geleistete Arbeit. Weniger gilt das für das Zimmerpersonal, bestimmt aber für die Hausdiener und besonders für die Kellner. Es gibt eine ganze Anzahl solcher dienstbarer Geister, die vom Wirt überhaupt keine Entschädigung erhalten. In vielen Fällen müssen die Kellner von ihren Trinkgeldeinnahmen dem Wirt noch Bruchgeld und Putzgeld zahlen, ja, es sind Fälle bekannt geworden, wo der Wirt sogar einen Teil der Trinkgeldeinnahme für sich beanspruchte. Es liegt deshalb auf der Hand, daß ein Vorgehen des Reisenden immer den Unschuldigen trifft. Mit dem Trinkgelderwesen muß sich der Reisende abfinden. Er soll aber den Unfug nicht begünstigen. Das tut er jedoch, wenn er Trinkgeld gibt, wo er irgend welche Leistungen besonderer Art gar nicht in Anspruch nahm, oder wenn er die Trinkgelder allzu reichlich bemißt. Es ist eine irrige Ansicht, daß Trinkgeld allein Dienstwilligkeit schafft. Mir sagte einmal ein als Original bekannter Kellner: „Der feine Mann gibt nie zu viel Trinkgeld!“ Der Mann sah sich seine Gäste darauf an! Wer ihm viel Trinkgeld gab, so taxierte er, der war das Befehlen nicht gewöhnt, der sah in jeder Dienstleistung eine Gefälligkeit, wer wenig gab, wußte, was er zu verlangen hatte.

Einen Maßstab für das Trinkgeld gibt es nicht. Wer die Restaurationsbedürfnisse gleich bezahlt, wird mit 6–7 Prozent der Morgenrechnung für den Kellner das Richtige treffen. Wer auch die Restaurationsbedürfnisse auf die Rechnung setzen läßt, der gebe 10 Prozent. Neuerdings haben sich Gasthäuser — besonders auch die Hospize — dazu verstanden, das Trinkgeld aufzuheben, dafür heben sie einen Rechnungszuschlag von 10 Prozent für das ganze Personal ein. Gibt man Trinkgeld und sind mehrere Kellner (Servier- und Oberkellner) vorhanden, so gebe man immer dem, der wirklich Dienste leistete, das Trinkgeld zum größten Teil oder ganz. Ich habe nie einsehen können, daß ich dem „Ober“, der mir die Rechnung ausschrieb, trinkgeldpflichtig sei.

Dem Dienstmädchen braucht man für die ordnungsgemäße Zimmerbesorgung kein Trinkgeld zu geben, auch wenn das Zimmer nicht „mit Bedienung“ vermietet wurde. Das Zimmer dient erst seinem Zweck, wenn es in Ordnung ist, d. h. das Bett bezogen, die Tische abgeräumt, Wasch- und Trinkwasser besorgt sind. Nur wer darüber hinaus Dienstleistungen verlangt, wird sie billigerweise bezahlen. Dabei bemerke ich, daß ein vom Zimmermädchen angenähter Knopf immer mehr kostet, als wenn ihn der Schneider annäht. Und kleine Besorgungen verteuern sich in vielen Fällen nicht nur um das Trinkgeld.

DieSeele vom Geschäft“.

Die „Seele vom Geschäft“ ist der „Friedrich“, der Hausdiener, der „Hausmeister“, wie man in Süddeutschland dieses Faktotum nennt. Der „Friedrich“ hat einen sehr großen Einfluß auf unser Wohlbefinden und auf den Erfolg! Nicht an dem letzteren zweifeln! „Verschlafene Züge“, ausgebliebene Koffer beim Kunden und am Bahnhof sind Unannehmlichkeiten, die nicht nur Aerger bringen, sondern Kosten verursachen und leider auch geschäftliche Nachteile! Der „Friedrich“ also ist für den Reisenden so wichtig wie eine gutgehende Taschenuhr! Trotzdem kann auch er nur für Dienstleistungen Trinkgeld verlangen. Kofferbesorgungen, Stiefelputzen, nächtliches Türöffnen, das sind trinkgeldpflichtige Dienstleistungen. Auch beim „Friedrich“ gilt Maßhalten im Trinkgeldgeben. Gewiß kann es sich mancher „Onkel“ leisten, 50 Pf. für das Stiefelputzen zu geben. Angemessen ist solch ein Trinkgeld nicht, es fördert nur die Begehrlichkeit und schraubt das Trinkgeldkonto nur noch höher. Der Pförtner und der Fahrstuhlführer halten auch die Hand auf! Wer Besorgungen hat machen lassen, wer den Fahrstuhl mehrfach benutzte, mag etwas hineinlegen. Dafür, daß der Pförtner an der Pforte, der Fahrstuhlführer am „Lift“ steht, kann der Reisende nicht und steuerpflichtig wird er darum nicht.