Vor einem muß sich der Detailreisende mehr als jeder andere hüten — vor dem leichtsinnigen Kreditgeben. Die Auskunfteien sind über Private nicht so genau unterrichtet wie über Geschäftsleute; oft liegen gar keine Auskünfte vor, vielfach wird auch wegen der Geringfügigkeit des Betrages davon abgesehen, eine Auskunft einzuholen, wenn der Reisende den Kunden für kreditwürdig hält. Täuschungen sind gerade hier sehr leicht möglich. Herrschaftliche Wohnungen sind heute leicht eingerichtet — es gibt ja Abzahlungsgeschäfte. Und eine äußerliche Wohlhabenheit ist auch sonst leicht markiert. Die ehelichen Güterverhältnisse sind dem Reisenden nicht bekannt, er wird auch nicht gut fragen können, ob das Ehepaar in Gütertrennung oder Gütergemeinschaft lebt. Dann aber verbleibt der Frau das in die Ehe Eingebrachte auch dann, wenn ein besonderer Ehevertrag nicht geschlossen ist. Wo es möglich ist, soll deshalb auch die Frau die Schuld oder die Bestellung mit anerkennen.

Der Reisende im Auslande.

Es würde natürlich den Rahmen dieses Buches weit überschreiten, wenn ich den zudem ziemlich aussichtslosen Versuch machen wollte, auch die Verhältnisse des außereuropäischen Auslandes, soweit sie für den Reisenden in Betracht kommen, einer eingehenden Besprechung zu unterziehen. Es ist auch nicht möglich, über Land und Leute viel zu sagen. Wollte man da etwas wirklich Brauchbares liefern, so würden mehrere Bände geschrieben werden müssen. Ich muß mich vielmehr darauf beschränken, das für den Reisenden unerläßlich Notwendige über die europäischen Staaten kurz zusammenzustellen.

Auslandslegitimation.

Allgemein möchte ich bemerken: Der Auslandsreisende sollte immer, auch da, wo es nicht unerläßlich notwendig ist, eine Gewerbelegitimationskarte bei sich führen. Diese Gewerbelegitimationskarte ist in den meisten Handelsverträgen vorgesehen. Sie ist etwas anderes, als die gewöhnliche Legitimationskarte, die ich früher besprochen habe. Sie gilt jedoch für das Inland so gut wie für das Ausland. Die Legitimationskarte, wie überhaupt alle anderen Legitimationspapiere, soweit sie nicht vom Ausland selbst gefertigt werden, stellt die Ortspolizeibehörde aus. Beantragt werden muß die Gewerbelegitimationskarte vom Inhaber des Gewerbebetriebes. In der Regel haben die Polizeiverwaltungen vorgedruckte Antragsformulare. Wo das nicht der Fall ist, muß der Antrag enthalten: Firma und Ort der Niederlassung, Name des Inhabers der Gewerbelegitimationskarte, die Angabe, ob der Reisende Mitinhaber oder Inhaber des anmeldenden Betriebes ist und die polizeilich gemeldete Wohnung. Dem Antrag sind die Führungszeugnisse des Reisenden oder des Inhabers der Karte über die letzten fünf Jahre beizufügen, wenn der Inhaber nicht im Besitz der alten Karte ist oder in den letzten fünf Jahren nicht am gleichen Orte wohnte. Beizufügen ist noch die Gewerbesteuerquittung und ein amtlich bescheinigtes Signalement des Inhabers der Karte, wenn dieser nicht selbst den Antrag überbringt. Im Antrag muß enthalten sein, bei wem und auf welche Waren Bestellungen gesucht werden und bei wem und welche Waren angekauft werden sollen. Außerdem sind noch Angaben zu machen über die Art des Geschäftsbetriebes, über die erfolgte Anmeldung zur Gewerbesteuer, über Tatsachen, die der Firma bekannt sind und die zu einem Versagen der Karte führen können. Es ist anzugeben, daß die Karte für das Ausland gefordert wird. Die Gewerbelegitimationskarte kostet Stempelgebühr, die Führungszeugnisse zur Ausstellung der Legitimation werden stempelfrei erteilt.

Musterpaß.

Das Deutsche Reich gestattet ohne weiteres die zollfreie Ausfuhr der Muster, um aber die Muster zollfrei einführen zu können, muß ein Musterpaß beantragt werden. Beim Hauptzollamt, zu dessen Bezirk der Ort der gewerblichen Niederlassung gehört, wird für diesen Zweck ein genaues Verzeichnis der gesamten Muster hergestellt, die Muster selbst werden mit Plomben und anderen Kennzeichen versehen, um sie bei der Wiedereinfuhr kenntlich zu machen. Selbst wenn der Reisende auf die zollfreie Wiedereinfuhr der Muster keinen Wert legt, ist ihm doch zu empfehlen, den Musterpaß zu beantragen. Wir werden später sehen, daß ihm in vielen Ländern oft recht unangenehme Scherereien erspart werden, wenn die Muster von der deutschen Zollbehörde schon kenntlich gemacht wurden. Denn der Reisende muß sonst in den meisten Fällen in den einzelnen Ländern, die er besucht, diese Kennzeichnung vornehmen lassen; das raubt ihm mitten in der Tour unnützerweise Zeit und ist gewiß auch sonst nicht gerade bequem.

Wenden wir uns nun den besonderen Vorschriften der einzelnen Länder zu, so wollen wir von vornherein beachten, daß die Vorschriften zwar im großen und ganzen gleich bleiben, daß sie sich aber in Kleinigkeiten ändern können. Wo später Zweifel auftauchen sollten, gibt die Handelskammer gern Bescheid.

Belgien.

Deutsche Kaufleute, Gewerbetreibende, Fabrikanten sind befugt, persönlich oder durch den Reisenden bei Kaufleuten und Herstellern Waren einzukaufen. Sie dürfen ebenfalls bei Kaufleuten oder bei Personen, die mit den verkauften Waren Handel treiben, Bestellungen aufsuchen. Zu diesem Zweck dürfen die Reisenden (oder selbständige Kaufleute) Muster mit sich führen, aber keine Waren. Reisende, die Waren mit sich führen, gelten als Wandergewerbetreibende und werden als solche besteuert.