Die Legitimation wird gegeben durch die Gewerbelegitimationskarte des Deutschen Reiches. Die Karte gilt nur für das Ausstellungsjahr. Die eigentlichen Reisenden haben keinerlei Steuern und Abgaben für die Ausübung der Reisetätigkeit zu zahlen.
Für die Mustereinfuhr kommen folgende Grundsätze in Betracht:
Völlig zollfrei sind Muster, die so klein sind, daß sie nicht für andere Zwecke verwendet werden können und keinen Handelswert haben. Größere Muster sind auch frei, aber nur dann, wenn sie für eine andere als die Verwendung als Muster unbrauchbar gemacht sind, durch Zerreißen oder Zerschneiden. Alle anderen Muster sind zollpflichtig, das trifft insbesondere auf Gewebe zu, die mehr als 30 cm über die ganze Breite des Stoffes messen; ferner auf Weinproben in Flaschen, die mehr als 15 Centiliter fassen. Für zollpflichtige Gegenstände ist der ordentliche Zollbetrag zu entrichten. Dieser Betrag wird jedoch zurückerstattet, wenn die Muster wieder ausgeführt werden sollen und wenn der Reisende das vorher erklärt, sowie die Frist angibt, in der die Ausfuhr erfolgen soll. Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Wird die Rückerstattung der Zollgebühren beantragt, so wird ein Verzeichnis der eingeführten Muster aufgenommen und diese werden kenntlich gemacht. Letzteres unterbleibt, wenn der Reisende einen Musterpaß besitzt. In der Erklärung des Reisenden ist das Ausfuhramt zu bezeichnen. Dieses vergleicht Muster und Liste und erstattet den Zoll zurück, wenn die Muster sämtlich ausgeführt werden. Nach Verlassen der Grenze findet, wenn keine Prüfung der Muster stattfand, die Rückerstattung nicht mehr statt.
Bulgarien.
Selbständige Kaufleute können selbst oder durch Reisende Waren aufkaufen lassen in offenen Verkaufsstellen sowohl als auch bei Fabrikanten und sonstigen Herstellern. Die Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibenden können selbst oder durch ihre Reisenden bei Kaufleuten oder Herstellern von Waren, die gekaufte Ware im Gewerbebetrieb verwenden, Bestellungen aufsuchen. Die Reisenden dürfen nur Muster mit sich führen. Es ist ihnen verboten, für eigene Rechnung Geschäfte zu machen, ebenso für andere, als die in der Legitimation genannten Firmen. In Bulgarien herrscht der Zwang, Kommissionskopie zu erteilen. Diese Kopie ist stempelpflichtig. Gebühr 20 Centime. Von der für alle Reisenden bestehenden Verpflichtung, Reisebücher zu führen, sind die deutschen Reisenden ausdrücklich befreit.
Die Legitimation besteht zunächst in der Gewerbelegitimationskarte, die in deutscher und französischer Sprache beigebracht werden muß. Außerdem bedarf der Reisende eines Gewerbescheines. Dieser Gewerbeschein muß beim Ministerium für Handel und Ackerbau in Sofia beantragt werden, er wird vom Zollamt der Stadt ausgefertigt, die der Reisende zuerst betritt. Das Gesuch um einen Gewerbeschein muß enthalten: die Art der vertriebenen Waren, den Namen der Firma und die Dauer des Scheines. Ferner ist der Identitätsnachweis zu erbringen (zu diesem Zwecke genügt die Gewerbelegitimationskarte). Der Identitätsnachweis muß auch in einer bulgarischen Uebersetzung beigebracht werden. Dem Gesuch ist die Steuer beizufügen. Der Schein kann nach Verlangen ausgestellt werden auf die Dauer von sechs bis zu zwölf Monaten. Wer ohne Gewerbeschein angetroffen wird, verfällt einer Buße von 200–500 Fr.
Für die Steuer kommt folgende Tabelle in Betracht: Klasse 1: 150 Fr., Klasse 2: 100 Fr., Klasse 3: 50 Fr. für ein Jahr. Für ein halbes Jahr betragen die Sätze: 100 Fr, 75 Fr. und 35 Fr.
Hat eine Firma mehrere Reisende, so braucht sie nur einmal die Steuer zu entrichten. Der Gewerbeschein ist auch nicht an die Person des Reisenden gebunden; es kann deshalb auch ein anderer Reisender den Gewerbeschein benutzen, natürlich nur innerhalb der Geltungsdauer. Vertritt jedoch der Reisende mehrere Häuser, so muß er Zusatzscheine für jede weitere Vertretung lösen. In diesen Fällen beträgt die Steuer: Klasse 1: 100 Fr. (50 Fr.), Klasse 2: 75 Fr. (35 Fr.), Klasse 3: 50 Fr. (25 Fr.) für das volle (für das halbe) Jahr. Die Klassenzugehörigkeit bestimmt das Zollamt.
Für die Mustereinfuhr gelten folgende Grundsätze: Die Muster sind zollpflichtig. Der Zoll wird zurückerstattet, wenn bei der Einführung erklärt wird, daß die Muster wieder ausgeführt werden sollen und die dafür vorgesehene Frist bestimmt wird. Die Muster werden dann mit Kennzeichen versehen und es wird ein Verzeichnis über sie aufgestellt. Dieses Verzeichnis muß der Reisende auch für sich ausstellen lassen, wenn er die Muster wo anders als bei dem Zollamt der Einfuhr ausführen will. Der Verkauf der Muster oder auch einzelner Muster ist streng verboten. Zuwiderhandlung zieht Strafe von 500 bis 1000 Fr. nach sich.
Dänemark