hat wohl von allen europäischen Staaten die einschränkendsten Bestimmungen für die Reisenden. Fremde Reisende dürfen nur in den Munizipialstädten (Kjöbstäder) Waren ausstellen oder Bestellungen darauf suchen. Sie dürfen auch in diesen Städten nur an Personen verkaufen, die Lizenz für Groß- oder Kleinhandel besitzen. Bedingung ist dabei weiter, daß die Waren im Betriebe verwendet werden und eine bestimmte Mindestmenge (in der Regel 40 Kr. Wert) übersteigen.

Legitimation muß im Lande beschafft werden. Der Reisende muß sich einen Gewerbeschein lösen. Er bedarf zu diesem Zwecke seiner Gewerbelegitimationskarte oder einer Vollmacht seines Hauses, die jedoch vom dänischen Konsul beglaubigt sein muß. Der Gewerbeschein ist beim ersten Zollamt, das dem Reisenden erreichbar ist, zu beantragen. Er gilt nur auf ein Jahr und wird auf den Namen des Reisenden ausgestellt. Vor der Benutzung ist er dem ersten Polizeibeamten der Stadt zum Visum vorzulegen. Das ist jedesmal zu wiederholen, wenn der Reisende in einer neuen Stadt Geschäfte machen will. In dringenden Fällen kann der Gewerbeschein umgeschrieben werden. Das ist von der Firma zu beantragen und zwar unter Angabe des Grundes. Der neue Reisende muß ebenfalls die Gewerbelegitimationskarte haben oder ein vom Konsul beglaubigtes Attest. Der Gewerbeschein kann nur einmal übertragen werden. Vertritt der Reisende mehr als eine Firma, so muß er für jede andere einen Zuschlagsschein lösen. Reist jemand ohne gültigen Schein, verfällt er in eine Strafe, die einmal die Steuer und dann noch 64 Kronen ausmacht. Die Steuer beträgt: für den Hauptgewerbeschein 160 Kr., für jeden Zusatzschein 80 Kr. (10 Kronen = 11.25 Mk.).

Die Mustereinfuhr ist zollpflichtig. Der Zoll wird unter folgenden Bedingungen zurückerstattet:

1. Die Wiederausfuhr ist bestimmt zu erklären, sie muß in vier Monaten erfolgen.

2. Die Muster sind genau zu verzeichnen durch Angabe von Art, Stückzahl und Kennzeichen. Ein Verzeichnis ist für die Wiederausfuhr anzuheften oder in die Zollquittung aufzunehmen.

3. Bei der Ausfuhr ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, daß die ausgeführten Muster mit dem Verzeichnis übereinstimmen.

Der Zoll muß innerhalb vier Wochen nach der Ausfuhr abgehoben werden, sonst verfällt er. Die Formalitäten sind stempelpflichtig mit 65 Oere.

Die Vorschriften gelten sinngemäß auch für Dänen, die im Auftrag ausländischer Firmen reisen.

Alles in allem sind die dänischen Bestimmungen ziemlich schikanöser Natur.

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