hat ähnliche Bestimmungen wie Belgien. Deutsche Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibende können selbst oder durch Reisende bei Kaufleuten oder in Verkaufsstellen oder bei Herstellern Waren einkaufen. Sie können Bestellungen suchen bei Kaufleuten, in deren Geschäftsräumen und bei anderen Personen, die die aufgekauften Waren im Gewerbebetrieb verwenden. Sie dürfen Muster, aber keine Ware mit sich führen. Führen sie Waren mit sich, gelten sie rechtlich als Hausierer. Hausierer bedürfen keiner besonderen Erlaubnis, sind aber steuerpflichtig.
Legitimation: Die Reisenden müssen nachweisen, daß sie in ihrer Heimat berechtigt sind, ein Handelsgewerbe oder sonst ein Gewerbe zu betreiben (Gewerbelegitimationskarte). Diesen Nachweis müssen auch Hausierer führen. Hausierer bedürfen dazu noch des Gewerbescheines, der von den Empfängern der direkten Steuern erteilt wird.
Steuern haben die eigentlichen Reisenden nicht zu zahlen, nur die Hausierer haben jährlich 8 Frs. zu entrichten.
Die Mustereinfuhr ist zollpflichtig. Der Zoll wird zurückerstattet unter folgenden Bedingungen:
Das Zollamt ermittelt den Zollbetrag, der vom Reisenden in bar oder durch Sicherheit zu hinterlegen ist. Die einzelnen Muster werden gekennzeichnet. Ausnahmsweise können die Kennzeichen auf der Umhüllung angebracht werden. Die deutschen Kennzeichen genügen für die Regel. Von den eingeführten Mustern wird ein Verzeichnis aufgenommen, das die Art der Muster und die Kennzeichen genau beschreibt. In diesem Verzeichnis ist die Frist bis zur Ausfuhr und der hinterlegte Zollbetrag anzugeben. Die Frist zur Ausfuhr darf zwölf Monate nicht überschreiten. Das Verzeichnis ist stempelpflichtig. Die Ausfuhr kann bei jedem Zollamt erfolgen, das zur Musterabfertigung berechtigt ist. Nach der Prüfung und der festgestellten Uebereinstimmung veranlaßt das Ausfuhramt die Rückzahlung des Zolles.
Besonders zu beachten hat der Reisende, daß Branntwein, Liköre und Spirituosen unter allen Umständen zollpflichtig sind. Auch kleine Mengen, angebrochene Fläschchen, sogar der Reisebedarf ist nicht davon befreit. Hinterziehungen werden sehr streng, mit Geld oder gar mit Gefängnis gestraft. Unkenntnis der Bestimmung schützt nicht vor Strafe.
Gibraltar
kennt keine besonderen Vorschriften. Die Gewerbelegitimation ist anzuraten. Die Ausübung der Tätigkeit ist steuerfrei. Muster können zollfrei eingeführt werden, bis auf Tabak und Spirituosen. Auch diese sind in kleinen Mengen zollfrei.
Griechenland.
Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende können einkaufen und Bestellungen aufsuchen. Sie dürfen Muster mit sich führen und können auch ihre allgemeinen Handels- und Gewerbeinteressen selbst wahrnehmen oder durch Reisende und Agenten wahrnehmen lassen.