Zur Legitimation reicht unsere deutsche Gewerbelegitimationskarte aus.
Steuern sind nicht zu entrichten.
Die Mustereinfuhr wird durch einen Erlaß des Finanzministers vom 24. August 1907 geregelt. Im allgemeinen sind Muster, die nicht verwendet werden können und keinen Handelswert besitzen, zollfrei. Für andere Muster bedarf es, um den gezahlten Zoll zurück zu erhalten, der Erklärung, daß die Muster wieder ausgeführt werden sollen. Die Frist dafür ist anzugeben, sie darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Ausfuhr kann am Eingangsamt erfolgen, sie darf auch durch ein anderes Zollamt bewirkt werden, das die nötigen Befugnisse besitzt. Es werden auch hier die Muster mit Kennzeichen versehen und in eine Liste aufgenommen. Bei der Ausfuhr ist die Uebereinstimmung zu prüfen. Wenn der Reisende die Zollstelle verlassen will, um im Amtsbezirk der Zollstelle zu reisen, bedarf er einer Erlaubnis des Zollamtsvorstehers. Die Erlaubnis wird auf stempelfreiem Papier ausgestellt; sie ist den Pächtern der Gemeinde- und Hafenabgaben vorzuzeigen. Sollen jedoch die Muster in den Bereich eines anderen Zollamts 1. Klasse überführt werden, so muß der Reisende ein Gesuch einreichen und einen Passierschein lösen. Gesuch und Passierschein sind stempelfrei. Der Passierschein ist der Sanitätsbehörde des Ankunftsortes vorzulegen, er bedarf sodann des Visums der Zollbehörden.
Großbritannien und Irland.
Es bestehen keinerlei beschränkende Bestimmungen für den Verkehr mit der Kundschaft. Der Reisende wird jedoch konzessionspflichtig, wenn er akzisepflichtige Waren vertreibt. Das sind: Spirituosen, Wein, Bier, Tabak, verarbeitetes Silber und Patent-Medizinen. Die englischen Eisenbahnen gewähren dem Handlungsreisenden verschiedene Vergünstigungen sowohl durch billige Fahrpreise als auch durch billige Kofferfrachten.
Legitimation ist nicht erforderlich, es ist jedoch zu empfehlen, sich mit der Gewerbelegitimationskarte zu versehen.
Steuern werden nicht erhoben. Für den Vertrieb akzisepflichtiger Waren sind Gebühren zu entrichten:
| für | Spirituosen | 10 £ | 10 sh | 0 d |
| „ | Wein | 10 £ | 10 sh | 0 d |
| „ | Bier | 3 £ | 6 sh | 1 d |
| „ | Patent-Medizin | 5 sh | 0 d | |
| „ | Tabak | 5 sh | 3 d | |
| „ | Silber je nach Gewicht | 2 £ | 6 sh | 0 d |
| bis | 5 £ | 15 sh | 0 d. |
Die Mustereinfuhr ist fast ganz zollfrei. Wo Zoll erhoben wird, erfolgt Rückzahlung, wenn die Wiederausfuhr erklärt wird. Sie hat innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zu erfolgen. Die Muster werden mit Kennzeichen versehen und in ein Verzeichnis aufgenommen. In dieses Verzeichnis wird auch der hinterlegte Zollbetrag aufgenommen, sowie die Ausfuhrfrist vermerkt. Gebühren werden nicht erhoben. Die Ausfuhr kann über jedes Zollamt stattfinden; sobald die Uebereinstimmung festgestellt ist, wird der Zoll zurückgezahlt oder die Sicherheit freigegeben.
Italien.