Deutsche Kaufleute, Fabrikanten oder Gewerbetreibende können selbst oder durch Vertreter (Reisende oder Agenten) Waren aufkaufen oder Bestellungen aufsuchen. Sie können Muster mit sich führen und dürfen auch ihre allgemeinen Geschäfts- und Gewerbeinteressen wahrnehmen.

Legitimation ist nicht besonders vorgeschrieben. Als Ausweis dient die Gewerbelegitimation.

Steuern oder sonstige Abgaben sind nicht zu entrichten.

Die Mustereinfuhr ist zollfrei, soweit aus dem Befund der Muster sich ergibt, daß sie zu keinem anderen Zweck verwendet werden können. Müssen ganze Gegenstände eingeführt werden, so sind sie unbrauchbar zu machen durch Tintenstempel oder durch Zerschlitzen und Zerschneiden. Soweit Muster nicht für andere Zwecke unbrauchbar sind oder gemacht werden, sind sie zollpflichtig. Der bezahlte Zoll oder die geleistete Sicherheit (Rentenpapiere) werden zurückgegeben, wenn der Reisende bei der Einfuhr die Erklärung abgibt, daß die Muster in bestimmter Frist wieder ausgeführt werden. Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Ist eine ursprünglich erklärte Frist nicht ausreichend, so muß ihre Verlängerung auf einem Stempelbogen nachgesucht werden. Die Muster werden gekennzeichnet, in ein Verzeichnis eingetragen, das ebenfalls Angaben über die Höhe des Zolles und über die Dauer der Frist enthält. Die Ausfuhr kann nur über das Eingangsamt bewerkstelligt werden.

Malta.

Es existieren keine Vorschriften über den Verkehr mit der Kundschaft. Eine Legitimation ist nicht erforderlich, Gewerbelegitimation jedoch ratsam. Steuern und Abgaben werden nicht erhoben.

Die Mustereinfuhr ist für Muster ohne Verwendungs- oder Handelswert zollfrei. Andere Muster sind zollpflichtig. Von der Zollzahlung befreit sind Muster, deren Wiederausfuhr erklärt wird, wenn sie im Zollamt oder bei einem vertrauenswürdigen Kaufmann, der Bürgschaft übernimmt, hinterlegt werden. Die Muster müssen innerhalb dreier Monate wieder ausgeführt werden.

Montenegro.

Das neue Königreich kennt auch Beschränkungen für Reisende. Die deutschen Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibenden dürfen Bestellungen auf Waren nur in den Städten und nur von Kaufleuten und Fabrikanten — nicht von Privatpersonen — entgegennehmen.

Als Legitimation genügt die Gewerbelegitimationskarte. Eines Erlaubnis- oder Gewerbescheines bedarf es nicht.