Steuern werden nicht erhoben.
Die Mustereinfuhr ist zollfrei. Als Muster gelten Teile von Gegenständen. Gewebemuster dürfen nicht größer als 20 qcm sein. Fertige Gegenstände wie Tücher, Schals usw. sind nur dann zollfrei, wenn sie zerschnitten und daher ohne Gebrauchswert sind. Alle anderen Muster müssen verzollt werden.
Niederlande.
Deutsche Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibende dürfen für ihren Geschäftsbetrieb Einkäufe machen oder durch Reisende machen lassen. Sie dürfen auch Bestellungen auf Waren aufsuchen. An bestimmte Vorschriften sind sie nicht gebunden. Sie dürfen Muster mit sich führen, aber keine Waren.
Legitimation. Der Handlungsreisende muß sich beim ersten erreichbaren Zollamt einen Gewerbeschein lösen. Der Schein ist steuerpflichtig. Seine Dauer erstreckt sich auf das Finanzjahr. Das Finanzjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April. Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit. Um den Gewerbeschein zu bekommen, bedarf der Reisende der Gewerbelegitimationskarte. Der Gewerbeschein lautet auf die Person, er ist nicht übertragbar.
Steuern. Für den Gewerbeschein sind für das Finanzjahr oder für einen Teil desselben 15 Gulden zu erlegen (1 Gulden = 1.69 Mk.).
Die Mustereinfuhr erfolgt nach folgenden Grundsätzen. Es ist ein Transitpaß zu lösen. Der Reisende hat alle Muster, die er mit führt, einzeln anzugeben. Die Muster werden kenntlich gemacht, die deutsche Kenntlichmachung genügt in der Regel. Als Sicherheit ist ein Viertel des Musterwertes zu hinterlegen. Von den Mustern, die im Transitpaß vermerkt sind, darf nichts verkauft werden. Fehlt ein Stück bei der Wiederausfuhr, so muß für die gesamten Muster der volle Zoll entrichtet werden. Der Transitpaß wird kostenlos für drei, sechs oder zwölf Monate ausgestellt. Um Scherereien zu vermeiden, werden die Muster zweckmäßig über das Eingangsamt ausgeführt.
Norwegen.
Vom Kaufmannshandel ausgeschlossen sind Gold- und Silberwaren ohne Feingehaltsstempel, Gifte und Arzeneien, die nur in Apotheken verkauft werden dürfen, ferner alte Kleider, gebrauchte Wertsachen und Hausgeräte. Frei ist der Handel in Stadt und Land in den Erzeugnissen der Landwirtschaft, mit Wild, frischen Fischen, Büchern, Bildern und ähnlichen Kunstgegenständen. Andere Waren dürfen nur in Städten und Marktflecken verkauft werden. Der Verkauf muß vom Schiff aus oder durch einen Besitzer eines Handelsbriefes erfolgen. Versteigerungen sind mit Kaufmannswaren nicht mehr gestattet. Bestellungen auf Waren dürfen von ausländischen Reisenden nur in den Städten gesucht werden. Auch dann nur bei Kaufleuten oder anderen Gewerbetreibenden und zwar insoweit, als die Waren im Gewerbebetrieb verwendet werden. Der Verkauf ist an bestimmte Mindestmengen gebunden. Zuwiderhandlungen werden mit Geld im Betrage von 20–400 Kr. gebüßt.
Legitimation. Der Reisende muß einen Handelspaß bei der nächst erreichbaren Polizeibehörde lösen. Die Polizei kontrolliert, ob der Reisende den Paß besitzt. Der Paß ist an jedem Ort zu visieren, wo der Reisende Geschäfte machen will. Das von Ausländern zu führende Aufenthaltsbuch fällt weg, wenn auf der ersten Seite des Handelspasses die rechtzeitige und vorschriftsmäßige Anmeldung der Ankunft im Lande bescheinigt wird.