Die Steuern sind außerordentlich hoch. Für je 30 Tage der Dauer des Passes sind 100 Kr. (10 Kr. = 11.25 Mk.) zu entrichten. Angefangene 30 Tage müssen voll bezahlt werden.
Die Mustereinfuhr ist zollfrei, soweit die Muster keinen Verbrauchs- oder Handelswert haben. Alle anderen Muster sind zollpflichtig. Der Zoll wird zurückerstattet, wenn bei der Einfuhr erklärt wird, daß und in welcher Frist die Muster wieder ausgeführt werden. In diesem Fall wird ein Verzeichnis aufgestellt, die Muster werden mit Kennzeichen versehen. Bei der Ausfuhr wird die Uebereinstimmung geprüft und dann der Zoll zurückerstattet.
Oesterreich-Ungarn.
Kaufleute und Fabrikanten können Einkäufe bei Kaufleuten und Gewerbetreibenden vornehmen. Sie können Bestellungen bei solchen Personen — und auch bei Privatpersonen nach bestimmten Grundsätzen — suchen. Sie können Reisende mit den gleichen Wahrnehmungen betrauen. Im Meß- und Marktverkehr sind deutsche Reisende Inländern gleichgestellt.
Grundsätzlich erlaubt ist in Oesterreich das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die gekaufte Waren im Gewerbebetrieb verwenden. Bei Privatpersonen dürfen Bestellungen auf Kolonial-, Material- und Spezereiwaren nicht aufgesucht werden, in anderen Fällen nur nach vorheriger ausdrücklicher Aufforderung. Ohne Aufforderung dürfen Bestellungen gesucht werden auf: Maschinen, Motore und deren Bestandteile, Baumaterialien und Kunststeine, Korkplatten, Dachpappe, Straßenpflastermaterial, Bedarfsartikel für Heizungs-, Beleuchtungs- und Wasserleitungsanlagen, Jalousien, Nähmaschinen, Schreibmaschinen, Fahrräder, Motorfahrzeuge, Luxuswäsche. Handlungsagenten sind einschränkenden Bedingungen unterworfen; als Handlungsagent gilt ein Reisender, der mehrere Firmen vertritt.
In Ungarn dürfen Bestellungen nur gesammelt werden von Gewerbetreibenden und Kaufleuten, die gekaufte Waren in ihrem Geschäftsbereich verkaufen oder verwenden. Hilfsmittel und Einrichtungsgegenstände gehören dazu. Dieser Beschränkung unterliegen Bestellungen dann nicht, wenn der Kaufende vorher schon eine grundsätzliche Bestellung an den Verkaufenden richtete. Die grundsätzliche Bestellung muß sich auf bestimmte Waren und Artikel beschränken, der Entschluß muß ein augenblicklicher sein und der Verkaufende ihn bereits kennen, ehe sein Reisender den Besteller aufsucht. Allgemein gehaltene Bestellungen oder solche an den Reisenden machen die Beschränkung nicht nichtig. Bei Personen, die nicht Handel treiben oder die Ware in ihrem Geschäftsbetrieb nicht verwenden, dürfen Bestellungen nachgesucht werden auf Waren der Hausindustrie (der Charakter der Ware ist durch ortspolizeibehördliche Bescheinigung zu beglaubigen), Instrumente und wissenschaftliche Werkzeuge, Nähmaschinen, größere landwirtschaftliche Maschinen (Dresch-, Säe- und Mähmaschinen), Lokomotiven, Lokomobilen, Dampfpflüge, Dampfpumpen, Mühlen-, Beleuchtungs- und Fernsprecheinrichtungen. Bestellungen auf landwirtschaftliche Maschinen bedürfen, wenn sie von Kleingutsbesitzern ausgehen, der Beglaubigung auf der Bestellungsurkunde durch die Gemeindebehörden.
Legitimation. Der Reisende bedarf nur der Gewerbelegitimationskarte. Die Karte ist auf Erfordern vorzuzeigen. Für den Besuch der Messen und Märkte ist eine besondere Legitimationskarte zu fordern. Für andere als in der Legitimation genannte Firmen dürfen Reisende nicht tätig sein.
Steuern werden nicht erhoben.
Die Mustereinfuhr ist zollfrei, soweit es sich um kleine Abschnitte oder um aufgeklebte Muster handelt. Die Muster dürfen keinen Verwendungs- oder Gebrauchswert haben. Andere Muster sind zollpflichtig. Der Zoll wird zurückerstattet, wenn die Wiederausfuhr in bestimmter Frist erklärt wird. Der Zollbetrag kann dann hinterlegt werden. Die Muster werden gekennzeichnet, wenn der Reisende keinen deutschen Musterpaß besitzt. Bei der Ausfuhr, die über jedes dazu befugte Zollamt erfolgen kann, erfolgt die Prüfung der Identität und nach deren Feststellung die Rückerstattung des Zolles oder die Freigabe der Sicherheit. Der Verkauf der Muster ist verboten.
Die meisten Bahnen Oesterreich-Ungarns gewähren den Reisenden Frachtvergünstigungen bei der Musterbeförderung. Um die Vergünstigungen beanspruchen zu können, bedarf der Reisende einer besonderen Reiselegitimationskarte, die ihm die zuständige Behörde gegen Vorzeigung seiner Gewerbelegitimationskarte ausstellt. Die Reiselegitimationskarte muß den Namen des Reisenden und den seiner Firma, das Bild des Reisenden, seine und die Unterschrift der Behörde enthalten. Bei der Auslieferung des Gepäcks ist die Reiselegitimationskarte vorzuzeigen, der Reisende muß unter Umständen seine Unterschrift geben.