Die Muster müssen als solche kenntlich sein. Alles andere Gepäck ist von der Vergünstigung ausgeschlossen. Der volle Name der Firma muß sich auf den Koffern befinden; das Haus haftet für Mißbrauch, der Strafe und dauernde Entziehung der Vergünstigung nach sich zieht. Das Gepäck ist innerhalb einer Stunde nach der Ankunft in Empfang zu nehmen oder es ist doch die Karte vorzuweisen und die Vorzeigung zu bestätigen. Der Reisende muß den Zug benutzen, mit dem seine Muster befördert werden. Die Vergünstigung besteht darin, daß die größte Zahl der österreichischen Bahnen für 10 kg und 1 km nur 0,2 h. Fracht erhebt, Lokalbahnen gewähren die Vergünstigung nach dem Lokaltarif, ungarische Bahnen berechnen die Fracht nach Zonen:

bis 50 kg 

50–100 kg 

über 100 kg

1.

Zone

bis

50

km

0.50

1.00

2.00

Kr.

2.

51

100

1.00

2.00

4.00

3.

101

450

2.00

4.00

8.00

3.

451

600

2.50

5.00

10.00

4.

über

600

3.00

6.00

12.00

Portugal.[1]

Es bestehen keinerlei einschränkende Bestimmungen für Reisende. Wer jedoch länger als sieben Tage in Portugal verweilt, bedarf einer Aufenthaltsbescheinigung (bilhete de residencia), die vom deutschen Konsul in Portugal auszustellen ist. Die Bescheinigung ist der Polizeibehörde vorzulegen und kostet 2100 Reis (1000 Reis = 4.50 Mk.) Stempelgebühr. Die Reisenden tun gut, sich mit der Gewerbelegitimation oder einer Identitätsbescheinigung des portugiesischen Konsuls in Deutschland zu versehen, ohne die sie Schwierigkeiten bei der Ausstellung des Aufenthaltsscheines haben.

Steuern werden eigentlich erhoben, da aber niemand die Reisenden überwacht, hat die Steuervorschrift keine praktische Bedeutung.

Die Mustereinfuhr ist zollfrei, wenn der Wert der Muster 300 Reis nicht übersteigt. Sonst gelten nur Waren als Muster, die auf eine bestimmte Zeit — nicht über sechs Monate — eingeführt werden und als Muster ohne weiteres kenntlich sind. Auch für sie ist der Zoll zu hinterlegen, sie werden kenntlich gemacht und in ein Verzeichnis aufgenommen. Bestehen bei der Wiederausfuhr keine Bedenken über die Identität, so wird der Zoll zurückerstattet.

[1] Die Umwälzung der politischen Verhältnisse läßt mit einiger Bestimmtheit erwarten, daß Portugal den Freihandel einführt.

Rumänien.

Es dürfen durch Kaufleute, Fabrikanten oder Gewerbetreibende, sowie durch deren Reisende, nur Kaufleute und Gewerbetreibende besucht werden, um Bestellungen auf Waren nachzusuchen. Bestellungen dürfen nur soweit nachgesucht werden, als die Aufgesuchten die Waren kaufen, um sie zu verkaufen oder sie für die Produktion zu verwenden. An Landwirte dürfen landwirtschaftliche Maschinen und Geräte verkauft werden. Die Reisenden dürfen nur Muster und Modelle mit sich führen. Wer ohne erforderliche Legitimation reist oder sich weigert, sie vorzuzeigen, wer eine Legitimation auf einen falschen Namen bei sich führt, Bestellungen von Privaten entgegennimmt oder seine Muster verkauft, wird bestraft. Die Strafe ist rechtskräftig, wenn nicht innerhalb zehn Tagen Berufung eingelegt wird.

Der Reisende bedarf einer Gewerbelegitimation und eines allgemeinen Passes, der jedoch ebenfalls von der Heimatbehörde ausgestellt wird. Andere Vollmachten und Ausweise dürfen vom Reisenden nicht verlangt werden.