Steuern werden nicht erhoben.

Die Mustereinfuhr ist frei von Zoll und unterliegt nicht der Kontrolle, soweit die Muster keinen Gebrauchswert haben und Teile eines Ganzen sind, das sie veranschaulichen sollen. Andere Muster sind zollpflichtig und unterliegen der Kontrolle. Der Zoll ist bei der Einfuhr zu bezahlen oder zu hinterlegen. Es ist die Erklärung abzugeben, daß und in welcher Frist die Muster ausgeführt werden. Die Frist darf zwölf Monate nicht überdauern. Die Muster werden kenntlich gemacht (die deutsche Plombierung genügt), in ein Verzeichnis aufgenommen, das die Fristbestimmung und die Höhe des Zolles angibt. Die Muster können über jedes Ausfuhramt ausgeführt werden. Nach Prüfung und Feststellung der Uebereinstimmung wird der Zoll zurückgezahlt.

Rußland.

Deutsche Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibende können Bestellungen auf Waren aufsuchen oder durch Reisende aufsuchen lassen. Sie dürfen Muster zu diesem Zweck mit sich führen, aber keine Waren.

Legitimation. Die Gewerbelegitimation muß in deutscher und russischer Sprache ausgefertigt sein. Der Reisende bedarf eines Passes, der vom zuständigen russischen Konsul beglaubigt sein muß. Das Visum gilt für sechs Monate und braucht nicht erneuert zu werden, wenn der Reisende mehrfach in dieser Zeit Rußland bereist. Die Reisetätigkeit in Rußland ist sowohl an diese Ausweise als daran gebunden, daß der Reisende einen Gewerbeschein besitzt. Rußland kennt Gewerbescheine für den Inhaber eines Betriebes und Zusatzscheine für den Angestellten. Der eine Schein kann aber gespart werden, auch der Zusatzschein, wenn der Gewerbeschein gleich auf den Reisenden ausgestellt wird. Der Gewerbeschein kann bezogen werden bei den Kameralbehörden oder den Zollämtern. Er wird ausgegeben, nachdem die Steuer entrichtet ist. Außer der Gewerbe- und der Zusatzsteuer sind die Lokalzuschläge zu entrichten.

Steuern. Rußland erhebt Abgaben:

Grundgewerbesteuer:
150 Rubel für ein Jahr, 75 Rubel für ½ Jahr.

Angestelltensteuer:
50 Rubel für ein Jahr, 25 Rubel für ½ Jahr.

Die Steuer richtet sich nach dem Kalenderjahr. Maßgebend ist der russische Kalender. Vor dem 1. Juli ist die ganze, nach dem 1. Juli die halbe Steuer zu entrichten.

Die Lokalzuschläge sind für die Angestellten teurer als für die Geschäftsinhaber. Sie schwanken von 41.10 Rub. bis 112 Rub. für Inhaber, von 46.10 Rub. bis 122 Rub. für Reisende. Die Lokalzuschläge werden einmal entrichtet und gelten dann für das ganze Reich. Unterschiede zwischen Reisenden mosaischer und solchen christlicher Religion werden nicht mehr gemacht. Es empfiehlt sich, die Steuern in Orten 3. Klasse zu zahlen. Dort sind die Lokalabgaben am niedrigsten. Es gehören dazu: Kalisch, Lublin-Kreis, Lomja, Piotrowkow, Tmaszew, Czenstochau, Pabianice, Kreisstädte in Lodz, Bresciny und Bendjin usw. Ist hier die Lokalabgabe entrichtet, so braucht sie später nicht mehr entrichtet zu werden, auch wenn sie höher ist.