Die Mustereinfuhr ist zollfrei, soweit die Muster unzweifelhaft als solche gekennzeichnet sind und keinen Gebrauchs- oder Verkaufswert haben. Alle anderen verkaufs- und verwendungsfähigen Muster sind zollpflichtig. Durch eine Erklärung, daß diese Muster wieder in bestimmter Frist ausgeführt werden, kann die Rückerstattung erwirkt werden. Die Frist für die Ausfuhr beträgt ein Jahr. Die Muster werden dann gekennzeichnet und in ein Verzeichnis eingetragen. Die Ausfuhr kann über jedes Zollamt vorgenommen werden. Nach erfolgter Prüfung und festgestellter Uebereinstimmung wird der Zoll zurückerstattet.
Schweden.
Es ist zwar Vorschrift, daß deutsche Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende oder deren Reisende nur Waren einkaufen dürfen bei Kaufleuten oder Herstellern, und Bestellungen nur suchen dürfen bei Personen, die gekaufte Waren in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden; es bestehen aber keine Vorschriften, die den Verkehr mit Privatkundschaft einengen.
Legitimation. Die Reisenden bedürfen der Gewerbelegitimationskarte. Sie sind gehalten, beim Betreten des Landes dem nächst erreichbaren Steuereinheber zu erklären, wie lange sie in Schweden bleiben wollen. Sie erhalten dann gegen Entrichtung der Steuern einen Ausweis. Dieser Ausweis ist der Polizeibehörde des Ortes, an dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll, zum Visum vorzulegen. Ein weiteres Visum ist nicht erforderlich.
Steuern. Schweden erhebt für den Ausweis eine Steuer, die für 30 Tage 100 Kr. und für je weitere anschließende 15 Tage 50 Kr beträgt. (10 Kr. = 11.25 Mk.) Wer den Ausweis nicht besitzt, wird außer der Steuer in eine Strafe von 100–500 Kr. genommen.
Um die Rückerstattung des Mustereinfuhrzolles sicher zu stellen, muß der Reisende dem Eingangszollamt seine Gewerbelegitimation vorlegen. Innerhalb sechs Monaten hat er die beabsichtigte Ausfuhr der Muster dem Eingangsamt anzumelden, innerhalb eines Monats nach erfolgter Meldung muß die Ausfuhrprüfung stattgefunden haben.
Das Zollamt gibt sodann, nachdem die Muster gekennzeichnet sind (deutsche Plombierung reicht aus), eine Bescheinigung über die eingeführten Muster. Die Bescheinigung enthält die Bestätigung über den gezahlten Zoll. Die Ausfuhrprüfung kann auch von anderen Zollämtern als dem Eingangsamt vorgenommen werden. Dann ist indessen die Bescheinigung über die Uebereinstimmung dem Eingangsamt zu übersenden, das dann Zahlung veranlaßt. Ungestempelte Gold- und Silberwaren bedürfen einer Zollhinterlegung in fünf- oder zweifacher Höhe des eigentlichen Zollbetrages.
Die Schweiz.
unterscheidet zwischen Engros- und Detailreisenden. Sie zählt zu den Engrosreisenden alle Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende und deren Reisenden, die Bestellungen auf Waren bei Kaufleuten oder Gewerbetreibenden aufsuchen, die gekaufte Ware in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden. Wirtschaften, Pensionen, Hotels, Landwirte, landwirtschaftliche Schulen, Strafanstalten, Handwerker, Näherinnen zählen hier mit, soweit sie die Waren zum gewerblichen Bedarf beziehen. Reisende dürfen grundsätzlich nur Muster mit sich führen. Der Bundesrat kann Ausnahmen gestatten, wenn die sofortige Uebergabe der Ware üblich und notwendig ist. Gesuche müssen an die Kantonsregierung gerichtet werden. Ausnahmen für Branchen oder bestimmte Geschäftszweige können nicht gemacht werden. Waren, die nur überbracht werden, aber vorher bestellt waren, dürfen ohne Erlaubnis mitgeführt werden. In eine Buße bis zu 1000 Fr. werden Reisende genommen, die Waren bei sich führen, ohne Ausweiskarte reisen oder Private ohne besonderen Ausweis besuchen.
Legitimation. Reisende bedürfen der Gewerbelegitimationskarte. Sie bedürfen weiter eines Ausweises, den die Kantonsregierung, die Statthaltereien oder die Regierungskanzleien ausstellen. Der Ausweis gilt für das Kalenderjahr. Er kann auf mehrere Personen lauten und ist übertragbar. Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so kann er doch immer nur von einer Person gleichzeitig benutzt werden. Der Ausweis muß gegebenenfalls den Vermerk enthalten, daß dem Reisenden gestattet ist, Waren mit sich zu führen.