Steuern. Die Engrosreisenden sind steuerfrei. Die Detailreisenden müssen 150 Fr. für das ganze, 100 Fr. für das halbe Jahr Steuern zahlen.

Die Mustereinfuhr ist zollfrei, soweit die Muster keinen Gebrauchs- oder Handelswert haben. Bei anderen Mustern muß der Zollbetrag in bar oder in Sicherheiten hinterlegt werden. Deutsche Kennzeichen werden anerkannt, sonst werden die Muster gekennzeichnet, nachdem der Reisende die Wiederausfuhr in bestimmter Frist erklärt hat. (Frist nicht über ein Jahr.) Die Muster können über ein anderes als das Eingangsamt ausgeführt werden. Die Muster werden auf die Uebereinstimmung geprüft, der Zollbetrag wird alsdann zurückerstattet oder die Sicherheit freigegeben.

Serbien.

Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende können Einkäufe machen und Bestellungen suchen, oder einkaufen und Bestellungen suchen lassen. Sie bedürfen nur der Gewerbelegitimationskarte und sind von Steuern befreit.

Die Mustereinfuhr ist zollfrei. Als Muster gelten Musterkarten oder Muster in Abschnitten. Flüssigkeiten gelten dann als Muster, wenn sie an Gewicht 50 Gramm nicht überschreiten. Für Warenmuster in festem Zustande ist 30 Gramm die Gewichtsgrenze. Sonst muß der Reisende den Zollbetrag zahlen oder ihn hinterlegen. Die Muster werden gekennzeichnet, soweit das nicht bereits in Deutschland geschehen ist. Der Handlungsreisende bekommt eine Bescheinigung, in der alle Muster und ihre Kennzeichen aufgeführt sind. Die Bescheinigung enthält auch den Zollbetrag und bestimmt die Frist zur Ausfuhr. Sie darf nicht mehr als drei Monate betragen. Für die Behandlung ist der Stempel zu entrichten. Die Ausfuhr kann über jedes Zollamt erfolgen. Nach festgestellter Uebereinstimmung wird der Zoll oder die Sicherheit zurückerstattet.

Spanien.

Deutsche Kaufleute, Fabrikanten oder Gewerbetreibende sind berechtigt, Waren einzukaufen und Bestellungen auf Waren zu suchen. Sie können damit Reisende betrauen.

Legitimation. Der Reisende bedarf der Gewerbelegitimationskarte und eines Ausweises.

Steuer. Der Reisende hat eine Steuer durch Lösung des Ausweises zu entrichten. Die Steuer beträgt für Reisende, die Edelsteine, Gold- oder Silberwaren im Muster mit sich führen, 190 Pes., für andere Reisende, die Waren kaufen oder Bestellungen suchen, 152 Pes. (1 Pes. = 0.80 Mk.). Von der Steuer sind Reisende befreit, die in Spanien aus dem Einkommen ihrer Reisetätigkeit Einkommensteuern zahlen und nur für ein Haus tätig sind.

Die Mustereinfuhr ist zollfrei, vorausgesetzt, daß sich aus dem Zustand der Muster ergibt, daß sie keinen Gebrauchs- oder Handelswert haben. Auch die Koffer sind zollfrei. Zollfrei sind auch Muster von Geweben, Filzen, Tapeten, die über die Kette nicht mehr als 40 cm messen. Stückbreite dürfen sie dagegen haben. Größere Muster sind nur dann zollfrei, wenn sie in Entfernungen von je 20 cm durch Einschnitte unbrauchbar gemacht werden.