Wachstuchmuster sind zollfrei, wenn sie nicht über 15 cm, Metallkabel-, Leisten-, Gesimsmuster, wenn sie nicht über 8 cm messen.
Weine sind zollfrei in Behältern, die nicht über 5 Deziliter Inhalt haben.
Alle übrigen Waren bedürfen der Zollhinterlegung. Sie können nur bei bestimmten Zollämtern eingeführt werden und nicht auf längere als einjährige Dauer. Zugelassen sind nur Reisende aus Ländern, die im Handelsvertrag mit Spanien stehen oder Spaniens Reisenden die gleichen Vergünstigungen gewähren. In solchen Fällen wird ein Verzeichnis der Muster angefertigt und die Muster werden mit Kennzeichen versehen. Die Ausfuhr muß über eines der bestimmten Zollämter erfolgen. Nach einer Prüfung der Muster und festgestellter Uebereinstimmung mit dem Freipaß wird der Zoll zurückgezahlt. Für Muster, die fehlen, ist der volle Zoll zu entrichten; ist das Jahr abgelaufen, so ist der ganze Zollbetrag verfallen.
Türkei.
Die Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibenden und deren Reisenden unterliegen keinerlei einschränkenden Bestimmungen.
Legitimation ist nicht erforderlich. Die Reisenden bedürfen nur eines Passes. Der Paß muß beim Eintritt in die Türkei und beim Verlassen des Landes visiert werden. Für die Inlandsreise bedarf der Reisende eines besonderen Passes (Teskireh). Um ihn zu bekommen, läßt sich der Reisende auf dem deutschen Konsulat nach Vorlegung seines Passes einen Antrag ausfertigen. Dafür wird eine kleine Gebühr erhoben. Die Zivilbehörde stellt sodann das Teskireh aus. Das Teskireh bedarf des Visums beim Betreten und beim Verlassen eines Hafenortes. Die Formalitäten werden am besten durch den Gasthausbesitzer erfüllt.
Steuern werden nicht erhoben.
Für die Muster ist ein Einfuhrzoll zu hinterlegen, der 8 Prozent des Wertes beträgt. 7 Prozent werden bei der Ausfuhr wieder zurückgezahlt, wenn die üblichen Bedingungen erfüllt sind. Für Gold- und Silberwaren bestehen bestimmte Zollsätze, der Zollbetrag wird nicht zurückgegeben. Um die Vergünstigung der Mustereinfuhr in Anspruch zu nehmen, muß der Reisende zwei Deklarationen ausfertigen. Eine bekommt er zurück. Darauf wird der Gesamtwert geschätzt und der Zoll dafür erhoben. Die Waren werden gekennzeichnet und dann für ihre Zwecke freigegeben. Für jede Plombe ist eine Gebühr von 10 Para zu entrichten. Bei der Ausfuhr ist die Bescheinigung mit der abgestempelten Erklärung vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung der Uebereinstimmung werden 7 Prozent des Wertes zurückerstattet, vorausgesetzt, daß die Frist von sechs Monaten nicht überschritten ist. Ist das Ausstellungsdatum der Erklärung oder Bescheinigung radiert oder sonst verändert, so wird nichts zurückvergütet.
Muster ohne jeden Handels- und Gebrauchswert sind nicht dem Zoll unterworfen.