Nicht bloss, was in einem Subjekt enthalten ist, kommt ihm zu, sondern auch das nicht in ihm Enthaltene, sofern es zu ihm gehört. Würde nur das erstere ihm zukommen, so gäbe es keinen Fortschritt im Erkennen. Aber giebt es etwas nicht in einem Subjekt Enthaltenes, das trotzdem zu ihm gehört? Ohne Zweifel, wenigstens für alle diejenigen, welche Sinnenbild und Vorstellung von dem Begriff, der die wesentlichen Merkmale umfasst, unterscheiden und von diesen wesentlichen Merkmalen behaupten, dass sie nicht in den Sinnenbildern oder Vorstellungen enthalten sind. Fassen wir unter dieser Voraussetzung das Subjekt unter der Vorstellung auf und legen ihm ein wesentliches Merkmal bei, oder fassen wir es unter einem wesentlichen Merkmal auf und legen ihm ein anderes wesentliches Merkmal bei, so schreiben wir offenbar dem Subjekt etwas zu, das nicht in ihm enthalten ist. Natürlich kommt dem Subjekt auch das zu, was in ihm enthalten ist, und so ergiebt sich als besonderer Fall des Gesetzes der Übereinstimmung das Gesetz des Enthaltenseins, das die Formen fünf bis acht umfasst.

Es giebt sehr vieles, was in einem Subjekt nicht enthalten ist und ihm doch nicht abgesprochen werden darf, vielmehr zugesprochen werden muss. Freilich liegt es sehr nahe, alle Urteile für analytische oder Erläuterungsurteile, d. h. auf dem Verhältnis des Enthaltenseins beruhende Urteile zu halten, wenn man bloss auf den gedanklichen Ausdruck der Urteile achtet. Allein diesem gedanklichen Ausdruck, der immerhin als blosse Analyse betrachtet werden mag, liegt eine Synthese zugrunde. Wir denken, ehe wir urteilen, das Subjekt unter dem Gesichtspunkt des Prädikats. Die Zusammengehörigkeit beider drängt sich uns auf, wir sehen sie ein, und nun machen wir sie im Urteil geltend. Das alles sind wahre Synthesen, sie kehren bei allen Urteilen, die für den Fortschritt unsres Erkennens von Bedeutung sind, wieder. Fasst man das so unter dem Gesichtspunkte des Prädikats gedachte Subjekt als [pg 27] eine Einheit auf, so ist das Urteil natürlich, wie es sich uns in seinem gedanklichen Ausdruck darstellt, ein bloss analytischer Vorgang. Wäre es bloss dies, dann gäbe es keinen Fortschritt in unsrem Erkennen, da alles Erkennen sich in Urteilen vollzieht, oder darin wenigstens seinen gedanklichen Ausdruck findet. Der Begriff des Enthaltenseins und des analytischen Verfahrens thut unsrem Erkennen nicht genüge; wir müssen ihn ersetzen durch den der Zusammengehörigkeit und der Synthese.

Vom Enthaltensein kann nur bei einander über- oder untergeordneten Begriffen die Rede sein; der übergeordnete Begriff ist in dem untergeordneten enthalten. Dieses Verhältnis gilt also nur für die sogenannten logischen Teile, für die Gattungs- und Artmerkmale, nicht für die metaphysischen Teile. Geschwindigkeit und Richtung sind nicht in der Bewegung enthalten, Stärke und Höhe nicht im Tone, sie sind Eigenschaften, notwendige Eigenschaften von Bewegung und Ton, ohne die beide nicht sein können, aber nicht Merkmale, die ihnen übergeordnet werden könnten; oder genauer, die eine Gattung bilden, der Bewegung und Ton untergeordnet sind. Das Verhältnis des Enthaltenseins ist das Verhältnis des Allgemeinen zum Besondren. Es ist nicht das einzige, nicht einmal das wichtigste Verhältnis für unser Erkennen. Die Inhaltsmerkmale oder Constitutive eines Begriffs sind in ihm wirklich enthalten; sie sind ausser dem letzten unterscheidenden Merkmale auch Merkmale des höheren, übergeordneten Art- oder Gattungsbegriffes, und verhalten sich darum zu dem Begriff in der That wie das Allgemeine zum Besondren. Der Gedanke liegt freilich nahe, dass dieses Verhältnis, wenn nicht das einzige, so doch das hauptsächlichste für unser Erkennen bildet. Gilt doch allgemein bei den Aristotelikern das Prädikat des Urteils als der allgemeinere Begriff und wird hiernach das Verhältnis von Subjekt und Prädikat als ein Subsumtionsverhältnis bestimmt. Statt der Baum blüht, sollen wir hiernach sagen, der Baum ist blühend, oder besser noch, ein blühendes Etwas; statt der Mensch ist sterblich, der Mensch ist ein sterbliches Wesen. Auf diese Weise wird freilich das Urteil in das Subsumtionsverhältnis eingespannt. Aber die Eigentümlichkeit der von diesem Verhältnis verschiedenen Verhältnisse von Ding [pg 28] und Vorgang, Ding und Eigenschaft werden dabei unterdrückt und beseitigt. Man muss die vier Kategorien von Begriffen unterscheiden: Ding, Eigenschaft, Vorgang, Beziehung. In jeder dieser Kategorien giebt es über- und untergeordnete Begriffe, aber man kann die Begriffe der einen Kategorie nicht denen der andren über- oder unterordnen. Der Vorgang hat das Eigentümliche eines zeitlichen Anfangs, Verlaufs und Endes, das einer Reihe von Veränderungen eines Veränderlichen gleichkommt. Die Eigenschaft hat das Eigentümliche eines Unselbständigen gegenüber einem Selbständigen, das an dessen Sein teilnimmt und ohne dasselbe nicht vorhanden sein kann. Die Beziehung hat das Eigentümliche, dass sie zwischen zwei Gliedern besteht und ohne diese Glieder nicht vorhanden sein kann. Überall handelt es sich hier um Verhältnisse, die vom Verhältnis des Allgemeinen zum Besondren oder vom Verhältnis des Enthaltenseins verschieden sind und für unser Erkennen eine viel wichtigere Rolle spielen. Die Eigenschaft ist das Endglied des Substanzverhältnisses, der Vorgang das Mittelglied des Ursachverhältnisses, die Beziehung das, was die Zusammenfassung der einzelnen Wahrheiten zu dem System oder Reiche der Einen Wahrheit ermöglicht.

Die einzige Möglichkeit, alles auf das Verhältnis des Enthaltenseins zurückzuführen, besteht darin, dass man auch die sogenannten negativen Merkmale als in den Dingen enthalten oder als Inhaltsmerkmale derselben betrachtet. Dann ist in jedem Gegenstande alles Aussagbare enthalten. Allein negative Merkmale setzen negative Urteile voraus und haben nur in ihnen Halt und Bestand. Durch diese negativen Urteile werden sie aber gerade von den betreffenden Gegenständen ausgeschlossen. Man müsste also das Ausgeschlossene als eingeschlossen, d. h. das, was nicht zum Inhalt gehört, als zum Inhalt gehörend, oder das, was nicht Bestandteil des Inhalts ist, als Bestandteil des Inhalts betrachten, wollte man die negativen Merkmale für Inhaltsmerkmale erklären. Heutzutage, wo wir so stark sind in dem Voraussehen der Konsequenzen im praktischen Leben sowohl wie in der Wissenschaft, dass wir darüber die Prinzipien kaum noch beachten oder ununtersucht auf sich beruhen lassen, ist es nicht zu verwundern, dass alles zur [pg 29] Analyse drängt und von Synthese nichts wissen will. Aber der Natur und dem Wesen des Erkennens geschieht damit nicht genüge. Das ist es, was wir betonen möchten.

Das Gesetz der Übereinstimmung, des Enthaltenseins und des Widerspruchs sind Gesetze für die Einzelurteile, aber auch die einzigen Gesetze, nach denen die Wahrheit und Falschheit der Einzelurteile bestimmt werden kann. Sie sind in allen ihren Formen, jede für sich genommen, unmittelbar einleuchtend. Das gewöhnlich aufgestellte Gesetz des ausgeschlossenen Dritten ist nicht Gesetz für ein Einzelurteil sondern nur für das Verhältnis zweier Urteile zu einander. Es lautet: Wenn von zwei Urteilen eins dasselbe bejaht, was das andere verneint, – so ist notwendig eins von beiden wahr, sie können nicht beide falsch sein, die Wahrheit ist nicht ein Drittes, von Bejahung und Verneinung nicht Betroffenes; – sie können nicht beide wahr sein, eins von beiden ist falsch, auch die Falschheit ist nicht ein Drittes, weder in der Bejahung noch in der Verneinung Ausgedrücktes. Nach diesem Gesetze folgt aus der Wahrheit von eins die Falschheit des Gegenteils von zwei, aus der Falschheit des Gegenteils von zwei die Wahrheit von zwei; und dasselbe gilt von drei und vier, von fünf und sechs, von sieben und acht. Eigentlich heisst das Gesetz nur: zwischen Bejahen und Verneinen giebt es kein Mittleres; Bejahen und Verneinen sind ausschliessende Gegensätze. Dass sie es sind, kommt uns bei einem Vergleiche von eins und zwei, drei und vier, fünf und sechs, sieben und acht zum Bewusstsein. Aber auch nur hier, wo es sich um das Einzelwirkliche handelt.

Vierzehnte Untersuchung

Gesetze des Erkennens. (Fortsetzung.)

Giebt es keine weiteren Gesetze des Erkennens? Die genannten Gesetze sind eigentlich nur Gesetze für das Einzelwirkliche; sie geben Bestimmungen über das, was zu ihnen gehört oder nicht zu ihnen gehört. Sofern dieses Einzelwirkliche das Subjekt der Urteile bildet, sind sie Gesetze der Urteile. Aber das Einzelwirkliche ist Glied der Gesamtwirklichkeit, und diese seine Stellung zur Gesamtwirklichkeit macht sein eigentliches Wesen aus. Es muss auch Gesetze für den [pg 30] Zusammenhang alles Wirklichen geben, den wir auf dem Wege des Schlusses erkennen. Diese Gesetze sind darum Gesetze des Schlusses. Es sind drei Gesetze: das Gesetz der Einheit, das Gesetz der Kausalität und das Gesetz des Grundes. Es ist eine alte Rede vom Einheitsstreben unserer Vernunft. Aber Einheit ist nicht Einerleiheit, nicht Dieselbheit, sogern das auch der Analytiker annähme. Die rein äusserlichen Orts- und Zeitbestimmungen, deren wir zur Unterscheidung des Einzelwirklichen von einander bedürfen, setzen feste Punkte in Raum und Zeit voraus, die dann aber sofort sich in lauter Beziehungen auflösen. Beziehungen ohne Beziehungsglieder sind undenkbar. Also muss ein über allen Zeit- und Raumbestimmungen stehendes Sein angenommen werden, das diesen Beziehungen Halt und Bestand giebt. Unser Bewusstsein, das ebenfalls dem Fluss der Zeit angehört, kann dieses Sein nicht ausmachen. Man kann sich auch nicht darauf berufen, dass Raum und Zeit etwa nur Formen unserer Anschauung sind. Das mag sein, eine Bedeutung für die Welt der Wirklichkeit kommt ihnen unzweifelhaft zu, mögen wir dieselbe kennen oder nicht. Zu dem gleichen Ergebnis führte schon den Aristoteles die Bewegung, die er als eine anfangslose betrachtete. Nehmen wir eine rückwärts sich erstreckende unendliche Zahl von Bewegungsgliedern an, von denen das nachfolgende Glied immer von dem vorausgehenden abhängt, so haben wir lauter abhängige Glieder; die unendliche Reihe ist so lange ohne Halt und Bestand, als wir nicht ein über ihr stehendes Unbewegtes, den unbewegten Beweger des Aristoteles annehmen, in dem die Bewegung ihren Grund hat, ohne dass er an ihr teilnimmt. Wir betonten früher, dass es keine Einzelwahrheit giebt und demnach auch strenggenommen keine einzelnen Wesen, da alles mit einander im Zusammenhang steht, und das Eine in dem Andern seine Stütze und seine Begründung findet. Das Reich der Wahrheit ist ein Ganzes, keine Summe von Teilen, kein wirres Durcheinander, sondern eine nach Gründen geordnete oder besser durch einen Begründungszusammenhang gegliederte Einheit. Jede Wahrheit hat ihren objektiven Grund, auch die unmittelbar einleuchtenden Thatsachen und Prinzipien, für die wir einen Beweis nicht führen können und die in sofern [pg 31] subjektiv für uns grundlos sind. Man könnte sich das Reich der Wahrheit nun als ein System von Gliedern denken, die sich gegenseitig stützen und tragen. Allein die Beziehung zur Erkenntnis ist der Wahrheit wesentlich. Die Wahrheiten sind keine Dinge an sich, die wir so erkennen, wie sie unerkannter Weise sind. Ihr Einheitspunkt ist darum das ihnen allen gemeinsame göttliche Erkennen oder Denken, an dem unser Erkennen teilnimmt. In ihm haben sie ihren letzten objektiven Grund, ganz verschieden von dem subjektiven Grund unserer Einsicht. In diesen Gedankengängen von den Zeit- und Ortsbestimmungen zu dem über Zeit und Ort Erhabenen, von der Bewegung zu dem unbewegten Beweger, von dem System der Wahrheiten zu dem Erkennenden und Denkenden, in dem es seinen Grund hat, macht sich das Einheitsgesetz unseres Denkens geltend. Es lautet: Das System der Wahrheit setzt einen Erkennenden voraus, in dem es seine Einheit hat.

Als weiteres Gesetz unseres Erkennens bezeichnen wir das Gesetz der Kausalität: Was anfängt zu existieren, setzt ein Anderes voraus, das bei seinem Anfange schon vorhanden ist und diesen Anfang ermöglicht – Gesetz der Ermöglichung. Das Gesetz der Kausalität verhält sich ähnlich zum Einheitsgesetz wie das des Widerspruchs zum Gesetz der Übereinstimmung. Wie das Gesetz des Widerspruchs zum Gesetze der Übereinstimmung hinüberleitet, so das Gesetz der Kausalität zum Einheitsgesetz. Meistens müssen wir uns mit der Wegräumung des Unwesentlichen begnügen, und dazu verhilft uns das Gesetz des Widerspruchs immer, auch wenn wir nicht im stande sind, das Wesentliche oder eigentliche Wesen der Dinge zu erkennen. Meistens müssen wir uns auch zufrieden geben mit der Herstellung des Kausalzusammenhangs der Dinge mittels des Kausalitätsgesetzes. Und diese Herstellung gelingt uns fast immer, wenn wir auch die Stellung der Dinge in der Gesamtheit des Wirklichen nach dem Einheitsgesetz nicht zu erkennen vermögen. Falsch ist die Formel des Gesetzes: Was anfängt zu existieren, setzt ein Anderes voraus, aus dem es notwendig hervorgeht. Diese Formel schiebt das Gesetz der Kausalität in das Gesetz des Grundes hinein, die Wirkung [pg 32] wird dadurch zur blossen logischen Folge herabgesetzt. Was immer unter dem causari verstanden werden mag, es ist verschieden von sequi. Das Gesetz der Kausalität in der von uns gegebenen Form ist unmittelbar evident. Es leuchtet uns unabweislich ein, dass kein Ding sich den Anfang seines Seins selbst geben kann, sondern eines Andern bedarf, das diesen Anfang ermöglicht, obgleich die erstere Annahme keineswegs einen Widerspruch einschliesst. Sicher wäre es widersprechend, wenn man annehmen wollte, ein Ding könne freilich nicht selbst seinen Anfang ermöglichen, und doch leugnete, dass dazu etwas von ihm Verschiedenes schon bei seinem Anfange Vorhandenes notwendig sei. Aber bedarf es einer Ermöglichung des Anfangs? Darüber sagt uns das Gesetz des Widerspruchs nichts. Das Gesetz der Kausalität bejaht die Frage, und diese Bejahung drückt seinen eigentlichen Sinn aus. Natürlich ist das Gesetz der Kausalität auch ganz etwas andres, als das von der Gleichförmigkeit des Naturlaufs, das auf induktivem Wege gewonnen wird, und als das viel weniger gesicherte Seitenstück desselben, dass alle Denkenden unter gleichen Umständen gleiche Urteile fällen. Das Gesetz von der Gleichförmigkeit des Naturlaufs ist nur eine Zusammenfassung unserer Erfahrungen von der Qualität der Ursachen oder Ermöglichungsgründe, worüber uns natürlich nur die Erfahrung und nicht das ganz allgemeine Gesetz der Kausalität oder Ermöglichung belehren kann. Von Evidenz kann bei dem Gesetze der Gleichförmigkeit keine Rede sein.

Als letztes Gesetz erwähnen wir das Gesetz des Grundes. Es lautet: Bei Bejahung des Grundes muss auch die Folge bejaht werden, und bei Verneinung der Folge muss auch der Grund verneint werden. Da eine Folge verschiedene Gründe haben kann, so gilt wenigstens nicht allgemein die Umkehrung des ersten Teiles des Gesetzes: Bei Bejahung der Folge muss auch der Grund bejaht werden. Da die Folge im Grunde enthalten ist, so gilt natürlich immer: Wenn die Folge, das Enthaltene, nicht vorhanden ist, so ist auch der Grund, das die Folge notwendig Enthaltende, nicht vorhanden. Es handelt sich hier offenbar lediglich um das Verhältnis des Enthaltenseins. Das Gesetz des Grundes ist nichts andres, als das Gesetz [pg 33] des Enthaltenseins in seiner Anwendung auf zwei oder mehrere Urteile, die sich wie Grund und Folge verhalten. Natürlich kann das Gesetz des Grundes ebensowenig wie das des Enthaltenseins zu einer Erweiterung unserer Erkenntnisse dienen und hat deshalb, wie dieses letztere, einen bloss formalen Charakter.