Dem Beleidigten steht demnach nur dann das Recht zu, Säbel als Duellwaffe vorzuschlagen, und die Annahme dieser Duellart zu verlangen, wenn sein Gegner bei der Cavallerie dient oder gedient hat.

Durch den Umstand, dass der Cavallerieofficier den Säbel als seine Reiterwaffe führt, wodurch es ihm beinahe zur Unmöglichkeit wird diese Waffe zurückzuweisen, überdies den Officieren bei den Regimentsduellen die Pflicht der Führung dieser Waffe obliegt, wird der oben citirte Punkt des französischen Duellcodex begründet.

Diese Frage findet selbst in Frankreich häufig Widersprüche, und erfordert demnach unsere ganze Aufmerksamkeit, weshalb uns ein bestimmtes Interesse leitet, die divergirenden Meinungen der massgebendsten Autoren Frankreichs, die über diesen Gegenstand geschrieben haben, hier näher anzuführen.

Nach dem Duellcodex des Grafen Chatauvillard kann die Annahme des Säbels als Duellwaffe stets einem Officier im activen Dienste, sowie einem Officier des Ruhestandes oder ausser Dienst auferlegt werden, wenn derselbe zur Führung desselben noch fähig ist.

Graf Chatauvillard, sowie dessen illustre Mitarbeiter finden es als unzulässig, dass der Officier, insbesondere der Cavallerist, jene Waffe ablehnt, die er trägt oder getragen hat; nur dem Civile räumt er das Recht ein den Säbel als Duellwaffe abzulehnen.

Graf du Verger Saint-Thomas[5] theilt hingegen diese Ansicht nicht.

Dieser Autor bezeichnet den Säbel als eine ebenso „legale” Waffe, und in Frankreich zulässig, wie es der Degen und die Pistole ist.

Zur Beweisführung lässt sich Graf du Verger Saint-Thomas folgend vernehmen:

„Das Recht den Säbel als eine nicht legale Waffe zurückzuweisen, konnte zu jener Zeit zugestanden werden, in der nicht jedermann Soldat war; aber heutzutage, wo ein jeder Beamte Officier in der Reserve oder in der Territorialarmee ist, verhält sich die Sache anders.”

Graf du Verger Saint-Thomas ist demnach der Ansicht, dass in Frankreich von jedem, ob Officier oder Civil, der Säbel als „legal” anerkannt werden muss.