Adolphe Tavernier bekämpft in der neuen Ausgabe seines Werkes: „L’art du Duell”[6] auf das Lebhafteste diese letztere Ansicht, welche er als eine von Grund aus falsche bezeichnet.

Er schreibt:

„Der Verfasser des Werkes: „Nouveau code du Duell”, Graf du Verger Saint-Thomas, bildet sich wohl ein, dass Alle, die einen Ehrenhandel auszutragen haben, Officiere sind und überdies in der Cavallerie gedient haben, denn das Wort „professionelle Waffe” lässt wohl keine andere Annahme zu.”

„Aber es ist auch sehr gewiss” — schreibt Tavernier weiter — „dass der Angreifer oft der Infanterie angehört, und keinen Officiersrang bekleidet, ihm daher der Gebrauch des Säbels unbekannt ist, wiewohl er der Armee angehört. Deshalb ist die Ansicht des Grafen du Verger Saint-Thomas mit aller Vorsicht aufzunehmen, da sich selbe auf irrthümliche Beweisgründe stützt.”

A. Croabbon, der sich im Allgemeinen der Ansicht des Grafen Chatauvillard anschliesst, beschäftigt sich in seinem hervorragenden Werke: „La science du Point d’honneur”[7] eingehend mit der Frage, in welchem Falle der Säbel in Frankreich nicht zurückgewiesen werden kann, und begründet seine Ansicht mit dem folgenden Satze:

„Bis es eine Jury geben wird, aus Männern bestehend, die eine unbestreitbare Vollmacht in der Regelung der Angelegenheit von Ehrenpunkten besitzen, die den Codex des Grafen Chatauvillard dahin modificirt haben, dass sie dem Säbel dieselben Begünstigungen wie dem Degen und der Pistole einräumen oder zusprechen, sind wir der Meinung, dass der Säbel von einer Civilperson stets zurückgewiesen werden kann.”

Unter „Civil” versteht Croabbon:

1. Alle jene Angreifer — Beleidiger — die nie Militär waren, und

2. jene, die nicht Officiere sind, wiewohl sie früher Militär waren, aber aufgehört haben, der Armee anzugehören.

Diese Entscheidung, anlehnend an den Codex des Grafen Chatauvillard, ist für uns insofern von Wichtigkeit, als sie uns in Frankreich gestattet, den Säbel als „legale” Duellwaffe wählen zu können, wenn wir in die Lage kommen sollten, die Beleidigung eines Officiers in ritterlicher Weise austragen zu müssen.