Sind wir hingegen die Angreifer — die Beleidiger — dann haben wir uns als Ausländer den Landesgesetzen zu fügen, und den Degen bedingungslos anzunehmen, wenn von Seite unseres Gegners diese Waffe gewählt wurde.

Die Forderung auf gespitzte Fleuret wird in Frankreich zurückgewiesen.

Man ist in vollkommenem Rechte diese anormale Waffe zu verwerfen, da sie bloss eine Schulwaffe ist, und eine Verwundung durch diese überdies gefährlicher als mit einem dreischneidigen Degen wäre.

Wir haben bereits Erwähnung gethan, dass es in Oesterreich-Ungarn und Deutschland in der That nur zwei Waffen giebt, die bei einem legalen Duelle in Betracht kommen können:

Mit Berücksichtigung, dass der Degen bei uns keine landesübliche Waffe ist, kann diese Duellart stets zurückgewiesen werden, falls die Beleidigung des Gegners nicht in jenem Lande erfolgte, in welchem der Degen als landesübliche, als „legale” Duellwaffe gilt. (Siehe: [Ablehnung einer bestimmten Duellart, Säbel oder Degen].)

Man muss von den Principien ausgehen, dass man sich den Gewohnheiten und Gesetzen des Landes, in welchem man lebt, stets unterwerfen muss.

Ein Fremder, ein Ausländer kann selbst als Beleidigter nicht auf eine Waffe Anspruch erheben, welche nicht als legale Waffe nach den Duellgesetzen jenes Landes anerkannt ist, in welchen diese Gesetze in Kraft sind. Ebenso wird man sich den Gesetzen des Auslandes zu fügen haben, in dem man, wenn auch vorübergehend, seinen Aufenthalt genommen hat.

Schliesslich wollen wir nochmal an dieser Stelle erwähnen, dass jede Partei in allen Fällen, ohne im Geringsten der Feigheit beschuldigt werden zu können, auf dem Rechte bestehen kann, von den allgemeinen Regeln der gesetzmässigen Waffen nicht abgehen zu wollen.

Dass die in Gebrauch kommenden Waffen in einer derartigen Verfassung sein müssen, dass man sich anstandslos derselben bei dem bevorstehenden Duell bedienen kann, ist nur selbstverständlich; im Uebrigen wird über die Beschaffenheit der Waffen bei den einzelnen Duellarten noch die Rede sein.