Art. 21. — Die Secundanten haben während des Kampfes volles Stillschweigen zu beobachten, sich jeder Geberde zu enthalten und müssen ihre volle Aufmerksamkeit dem Kampfe widmen, um im Stande zu sein, sei es nach einer stattgehabten Verwundung oder bei Beobachtung der geringsten Unregelmässigkeit, selbst bei eigener Gefahr den Kampf unterbrechen zu können.

Die Secundanten sind selbstverständlich während des Kampfes nicht an ihre Plätze gebunden, sie können, sobald es die Nothwendigkeit erfordert, die Kämpfenden bei ihren Bewegungen begleiten, ohne jede derselben mitmachen zu müssen.

Die Secundanten haben es zu vermeiden, die Aufmerksamkeit der Kämpfenden in irgend einer Weise abzulenken.

Art. 22. — Es ist ferner den Secundanten strengstens untersagt, irgend welchen Stoss aufzufangen, es sei denn, dass nach Einstellung des Kampfes ein weiterer Stoss von Seite eines Gegners geführt werden würde.

Art. 23. — Sind alle Formalitäten und Vorbereitungen getroffen und beendet, und haben sich die Secundanten auf ihre vorgeschriebenen Plätze begeben, so hat der das Duell leitende Secundant das Zeichen für den Beginn des Kampfes zu ertheilen.

Die Kämpfenden sind stets auf das für den Beginn des Kampfes zu ertheilende Zeichen durch beiläufig folgende Worte aufmerksam zu machen:

„Meine Herren, Achtung auf mein Commando,” worauf den getroffenen Vereinbarungen gemäss das Aviso „En garde!” oder „Stellung!” und nach einem kleinen Intervall das Commando „Allez!” oder „Partez!” zu folgen hat.

Art. 24. — Auf das Aviso oder vorbereitende Commando „En garde” ist von Seite der Combattanten die Fechtstellung zu nehmen, wobei sich die Klingen an der Spitze zu berühren oder zu kreuzen haben.

Es empfiehlt sich stets, dass die Stellung — die Garde — nach rückwärts, also mit dem linken Fusse genommen wird, namentlich wenn man bemerkt, dass die Standplätze zu nahe einander bestimmt wurden.

Durch diesen Rückzug, wodurch die weite Mensur eingenommen wird, wird bezweckt, dass man bei der Eventualität einer rapid geführten Attaque leichter in der Verfassung ist, diese festen Fusses abwehren zu können.