Die Spitzen der Klingen, die sich bei Einnahme der Garde immer kreuzen oder berühren müssen, sollen während des festen Engagements scharf gegen die Brust des Gegners gerichtet werden.

Art. 25. — Haben sich die Klingen vor dem gegebenen Zeichen durch Zufall oder durch Willkür eines der beiden Gegner gekreuzt, so sind die Kämpfenden durch Zwischentreten der Secundanten sofort zu trennen und ist der Schuldtragende durch den leitenden Secundanten energisch zu verweisen.

Sollte jedoch einer der Gegner Miene machen, vor dem erfolgten Commando offensiv vorgehen zu wollen, so ist er durch die Secundanten mit aller Energie in seinem Vorhaben zu hindern und auf die Folgen dieser Handlungsweise, als eine der schwersten Verletzung der Duellgesetze, in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.

Die Secundanten haben die Pflicht, das Duell sofort einzustellen und nach den bereits gegebenen Vorschriften vorzugehen, wenn thatsächlich die Offensive ergriffen worden wäre.

Art. 26. — Sobald durch das vorher bestimmte Commando das Zeichen für den Beginn des Kampfes gegeben wurde, dürfen die Gegner sofort den Kampf eröffnen.

Sie dürfen vor- oder rückwärts treten, voltiren, d. h. sich seitwärts bewegen, sich bücken, überhaupt nach eigenem Gutdünken verfahren, wobei sie sich des Degens aber nur in jener Weise bedienen dürfen, die mit den gegebenen Fechtregeln und den bestehenden Duellgesetzen in Einklang zu bringen ist.

Art. 27. — Ein Anlaufen, ein förmliches Ueberrennen des Gegners ist nicht statthaft, und ist in diesem Falle der Schuldtragende von Seite der Secundanten zu verweisen.

Aber auch ein beständiges Zurückweichen bei der geringsten Bewegung des Gegners, wobei dem Angreifenden die Möglichkeit der Ausführung seiner Attaque benommen wird, desgleichen ein entschieden feiges Benehmen, ist nicht zu dulden. (Siehe: [An die Wand drängen].)

Art. 28. — Schul- und kunstgerechte Stösse sollen nur gegen den Oberkörper mit Ausnahme des Gesichtes geführt werden, doch können namentlich seitens ungeübter Fechter auch tiefer oder in das Gesicht geführte Stösse nie beanständet werden.

Art. 29. — Hiebe mit dem Degen nach der Hand oder dem Körper des Gegners zu führen, ist strengstens untersagt.