Sollte mit Absicht ein Hieb gegen die Hand oder den Arm geführt und mit diesem ein Stoss in Verbindung gebracht werden, so ist augenblicklich die Unterbrechung des Duelles zu veranlassen; wurde aber hierdurch eine Verwundung oder der Tod des Gegners herbeigeführt, so ist dieser Angriff als Meuchelmord zu betrachten und sind unverzüglich die gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Art. 30. — Stösse mit der freien Hand zu pariren oder abzulenken, ist nicht gestattet; am allerwenigsten ist eine derartige Vereinbarung von Seite der Secundanten zu treffen.
Im Falle eines Bruches dieser Vorschrift können die Secundanten der Gegenpartei die Forderung stellen, dass die Hand des Kämpfenden in einer Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung dieses Verstosses gegen die Duellgesetze nicht zulässt. (Siehe: [Parade oder Opposition mit der linken Hand].)
Desgleichen können die Secundanten auf Befestigung der freien Hand dringen, wenn einer der Kämpfenden die Gewohnheit hat, dieselbe während der Vertheidigung vor die Brust zu bringen.
Art. 31. — Wird bemerkt, dass die Parade mit der linken Hand, beziehungsweise mit der freien Hand in der Absicht erfolgt, um gleichzeitig einen Stoss in Verbindung zu bringen, so ist, nachdem man gegen diese Art geführter Stösse wehrlos ist, sofort dem Kampfe Einhalt zu thun, das Duell abzubrechen, und haben die Secundanten über diese Verletzung der Duellgesetze ein Protokoll zu verfassen.
Ein gleiches Verfahren ist einzuleiten, wenn die feindliche Klinge oder die bewaffnete Hand des Gegners mit der freien Hand gefasst werden sollte.
Art. 32. — Würde durch diese Verletzung der Kampfgesetze eine Verwundung oder der Tod herbeigeführt werden, so sind die gerichtlichen Schritte von Seite der Secundanten einzuleiten.
Art. 33. — Jeder Zuruf, jedes Geschrei als Begleitung einer Finte oder Bewegung, sowie die Bemerkung: „ich glaube, ich habe getroffen,” ist, selbst wenn letztere berechtigt wäre, zu unterlassen.
Die Secundanten haben bei vorkommenden Fällen auf die Unzukömmlichkeit dieser Exclamationen aufmerksam zu machen.
Art. 34. — Hingegen ist der „Appell” bei Ausführung von Finten oder einzelner Bewegungen in der Absicht, denselben mehr Nachdruck zu verleihen oder den Gegner zu beunruhigen, gestattet. Doch soll in dieser Art von Demonstration gleichfalls Mass gehalten werden.