Art. 42. — Sind die getroffenen Bedingungen derart gestellt, dass bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner gekämpft werden soll, so wird nach einer leichten Verwundung der Kampf nach den gegebenen Vorschriften wieder fortgesetzt, und dieser Vorgang insolange beobachtet, bis von Seite der Secundanten und des Arztes die Kampfesunfähigkeit constatirt worden ist. (Siehe: [Die Verwundung].)

Art. 43. — Wenn nach einer stattgefundenen Verwundung und hierdurch unterbrochenem Kampfe der Verwundete voreilig die Waffe erhebt oder den Kampf erneuern will, so ist er durch die Secundanten sofort an seinem Vorhaben zu hindern und strengstens zu verweisen.

Stürzt sich jedoch der Verwundete auf seinen Gegner, oder sollte der Unverwundete trotz des erfolgten Haltrufes auf seinen Gegner weiter eindringen wollen, so haben die Secundanten die Verpflichtung, bei eigener Lebensgefahr mit aller Entschlossenheit den Kampf einzustellen und das Duell als beendet zu erklären.

Ueber den Vorfall, als eine der schwersten Verletzungen der Duellgesetze, ist ein Protokoll zu verfassen, in welchem auf das Genaueste der Thatbestand aufgenommen werden muss.

Sollte durch diesen Vorgang eine Verwundung oder der Tod des Gegners herbeigeführt worden sein, so haben die Secundanten die Verpflichtung, unverzüglich die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 44. — Die Secundanten sind in allen Fällen verpflichtet gerichtliche Schritte einzuleiten, in welchen einer der Gegner entgegen den getroffenen Vereinbarungen oder gegen die Duellgesetze gehandelt hat, und hierdurch eine Verwundung oder der Tod des Gegners herbeigeführt wurde.

Art. 45. — Ist der Kampf aus irgend einem Grunde unterbrochen worden, so müssen die Secundanten, sobald der Ruf „Arretez!” oder „Halt!” erfolgt, augenblicklich an die Seite der Kämpfenden treten, diese trennen und gleichzeitig veranlassen, dass die Spitzen der Klingen zu Boden gesenkt werden.

Um jede Uebereilung seitens der beiden Gegner hintanzuhalten, haben sich die zweiten Secundanten vor die Gegner zu stellen, so dass die Secundanten zwischen die beiden Kämpfenden zu stehen kommen.

Dieser Vorgang ist besonders dann empfehlenswerth, wenn sich die beiden leitenden Secundanten behufs einer weiteren Verhandlung zurückgezogen haben.

Art. 46. — In welchen Fällen von Seite der Secundanten der Kampf durch den Ruf „Arretez!” berechtigterweise eingestellt werden kann oder Einhalt gethan werden muss, ist bereits in einem besonderen Artikel dargethan worden. (Siehe: [Unterbrechung des Kampfes — Haltruf].)