Art. 47. — Ist nach einem längeren Kampfe bei einem der Gegner eine sichtliche Ermüdung oder Erschöpfung, namentlich nach einer vorangegangenen Verwundung, eingetreten, so können die Secundanten in gegenseitiger Uebereinstimmung den Kampf unterbrechen und eine Ruhepause eintreten lassen.

Während der Pausen ist es den Secundanten wohl gestattet, mit ihren Clienten zu sprechen, doch sollen die Gespräche mit leiser Stimme geführt werden und nicht den Charakter von ertheilenden Rathschlägen annehmen.

Am allerwenigsten sollen aber Stösse mit der Waffe in der Hand demonstrirt werden.

Art 48. — Findet nach einer Unterbrechung des Kampfes eine Fortsetzung desselben statt, so sind die beiden Gegner aufzufordern ihre vor dem Kampfe innegehabten Plätze einzunehmen, wobei sich die Secundanten gleichzeitig an die Seite der Kämpfenden begeben.

Hierauf giebt der das Duell leitende Secundant in der vorgeschriebenen Art und Weise neuerdings das Zeichen für den Beginn des Kampfes.

Art. 49. — Findet eine Unterbrechung des Duelles statt und können für den Moment die störenden Ursachen nicht behoben werden, so kann die Wiederaufnahme des Kampfes auf eine spätere Stunde, eventuell auch für den nächsten Tag verschoben werden.

Art. 50. — Das Duell ist als beendet zu betrachten, sobald eine Verwundung stattgefunden hat und die gestellten Bedingungen nicht die Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fordern.

Lauten die Bedingungen „bis zur Kampfesunfähigkeit”, dann hat nach jeder leichteren Verwundung der Kampf so lange fortgesetzt zu werden, bis die Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner constatirt wurde.


Pistolenduelle.