Sind die Pistolen geladen, so sollen selbe unter Aufsicht der Secundanten bleiben, oder in einer Cassette verwahrt werden.
Mit welch scrupulöser Vorsicht und minutiöser Genauigkeit vorgegangen wird oder vorgegangen werden soll, beweist, dass nach dem französischen Duellcodex vorgeschrieben wird, die Pistolen nach vollzogener Ladung in eine Cassette zu verschliessen, die noch überdies zu versiegeln ist, und erst vor Uebergabe der Waffen an die beiden Gegner im letzten Momente unter Controle der Secundanten geöffnet werden soll.
Der Schlüssel wird in diesem Falle von den Secundanten der einen Partei, der Siegelabdruck von den Secundanten der anderen Partei in Verwahrung genommen.
Wird von dem Gegner bei Verwendung eigener Waffen das Verlangen gestellt, die Pistolen selbst laden zu wollen, so kann diesem Ersuchen unter folgenden Bedingungen stattgegeben werden:
1. Das Mass der Ladung — Pulverladung — ist durch die Secundanten zu bestimmen.
2. Jeder der beiden Gegner hat in Gegenwart eines Gegensecundanten seine Waffe zu laden.
Die Begünstigung, die Pistolen selbst laden zu dürfen, kann den beiden Gegnern verweigert werden, wenn die Waffen den Secundanten fremd sind.
Die bei jeder Duellart übliche Distanz der beiden Gegner ist bei jedem Pistolenduelle angegeben; sie variirt stets um einige Schritte, die Secundanten haben sich diesbezüglich zu einigen.
Als kürzeste Distanz werden fünfzehn Schritte, als weiteste fünfzig Schritte angenommen, der Schritt zu fünfundsiebenzig Centimeter gerechnet.
Kann unter den Secundanten eine Einigung betreffs der Distanz nicht erzielt werden, so wird die bestrittene Distanz halbirt, oder das Los bestimmt unter den beiden projectirten Distanzen.