Während die Einen die Behauptung aufstellen, dass selbst in bestimmten Fällen das Recht des Beleidigten, den ersten Schuss abgeben zu dürfen, auch mit Berücksichtigung der gewählten Distanz nicht festzustellen ist, wollen hingegen die Anderen die Meinung aufrecht erhalten, dass unter allen Umständen und bei jeder Distanz — wäre diese die gesetzmässig kürzeste von fünfzehn Schritte oder als Ausnahmsduell selbst unter dieser Entfernung — dem Beleidigten der erste Schuss zugesprochen werden soll.

Dem entgegen wollen die Ersteren dem Beleidigten nur die Wahl der Waffen überlassen, wobei sie, unabhängig von der gewählten Distanz, dem Lose die Sorge der Zuerkennung des ersten Schusses übertragen möchten.

Es erscheint ohne Zweifel am zweckmässigsten, dass man bei Beurtheilung des Rechtes der Abgabe des ersten Schusses vom Standpunkte der gefallenen Beleidigung ausgeht.

Mit Berücksichtigung dieser lassen sich bei einem Pistolenduelle „mit festem Standpunkte”, betreffs Abgabe des ersten Schusses folgende Regeln aufstellen:

Dem nach dem ersten Grade Beleidigten steht nur das Recht der Wahl der Waffen zu.

Sind von dem Beleidigten Pistolen als Duellwaffe gewählt worden, so bestimmen die Secundanten die Distanz.

Um das Recht der Abgabe des ersten Schusses wird bei jeder Distanz gelost.

In Tavernier’s Werke finden wir hingegen die Ansicht ausgesprochen, dass es bei einer einfachen Beleidigung viel richtiger und logischer wäre, jedem der beiden Gegner zu gestatten, von Abgabe des Signales während der Zeit von einer Minute nach Belieben zu schiessen. In diesem Falle sollte keinem der beiden Gegner das Recht des ersten Schusses zugesprochen werden.

Wenn wir auch zugeben, dass es bei den Pistolenduellen logisch richtig wäre, die Abgabe des Schusses in der gegebenen Zeit dem freien Ermessen des Einzelnen zu überlassen, so können wir uns bei vorliegender Duellart dieser Ansicht doch nicht anschliessen, da es sich hierbei nicht um den „freien Schuss”, sondern um eine bestimmte, vorher zu fixirende Reihenfolge der Abgabe des Schusses handelt.

Mit dieser Bestimmung wäre die Ansicht ausgesprochen, dass bei einer Beleidigung ersten Grades ein Pistolenduell „mit festem Standpunkte” nie stattfinden sollte und nur jenes „mit festem Standpunkte und freiem Schusse” in Vorschlag zu bringen wäre.