c) Sobald diese Frist verstrichen ist, darf der Schuss nicht mehr fallen.
d) Hat der erste Schuss eine Verwundung herbeigeführt, so kann der Verwundete, wenn er noch Kraft hierzu hat, auf seinen Gegner schiessen.
Zur Erholung, beziehungsweise zur Abgabe des Gegenschusses, sind ihm bei jeder Art der Verwundung, selbst wenn er gestürzt wäre, zwei Minuten Zeit gestattet. Nach dieser Zeit verliert er jedes Recht, mit seinem Schusse zu antworten.
Wenn auch durch Graf Chatauvillard die Zeit zur Abgabe des Schusses bei dieser Duellart mit einer, beziehungsweise mit zwei Minuten fixirt wurde, so wollen wir dennoch nicht anstehen, den Secundanten zu bedenken zu geben, ob bei der zulässig kürzesten Distanz von fünfzehn Schritten dieselbe Zeit zum Zielen beibehalten werden soll, oder es in diesem Falle nicht gerathen erscheint, die Zeit auf eine halbe Minute zu reduciren, wobei zur Antwort gleichfalls eine halbe Minute, nach einer Verwundung aber eine Minute gegeben wird.
Bei der geringen Distanz von fünfzehn Schritten dürften bei einer Zielzeit von einer Minute die Chancen für jenen Gegner dem das Recht des ersten Schusses zusteht, gegenüber jenem, der zu antworten hat, ungleich günstiger sein.
Art. 30. — Hat kein Schuss getroffen, und lauten die Bedingungen nur auf einmaligen Kugelwechsel, so ist mit diesem Gange das Duell als beendet anzusehen.
Art. 31. — Soll nach den getroffenen Bedingungen ein mehrmaliger Kugelwechsel stattfinden, so erfolgt dieser nach jedem resultatlosen Gange unter genauer Einhaltung des vorher geschilderten Vorganges.
Art. 32. — Dasselbe ist der Fall, wenn die Bedingungen auf Kampfesunfähigkeit lauten, und der Kampf nach einer unbedeutenden Verwundung von neuem aufgenommen werden soll.
Art. 33. — Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel soll nie zugelassen werden, und hat, selbst wenn keine Verwundung stattgefunden hat, das Pistolenduell mit dem dritten Kugelwechsel seinen Abschluss gefunden.
Art. 34. — Ist von Seite der Gegner eine Unregelmässigkeit vorgekommen, so haben die Secundanten das Duell abzubrechen und hierüber ein Protokoll aufzunehmen.