Hat jedoch entgegen den Duellregeln eine Verwundung stattgefunden, oder ist hierdurch der Gegner erschossen worden, so haben die Secundanten die Verpflichtung, sofort die nöthigen gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 35. — Findet durch irgend welchen unvorhergesehenen Zwischenfall eine Unterbrechung oder eine Störung des Duelles statt, und können voraussichtlich die Ursachen derselben für den Moment nicht behoben werden, so kann das Duell für eine spätere Stunde, oder auch für den nächsten Tag verschoben werden.

II. Pistolenduell mit festem Standpunkte und freiem Schusse.

Im Allgemeinen hat man sich bei dieser Duellart an die gegebenen Vorschriften des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” zu halten.

Art. 1. — Die in den [Artikeln 1] bis [6] des vorangegangenen Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” aufgestellten Vorschriften betreffs des Verhaltens der beiden Gegner und der Secundanten haben auch hier ihre volle Giltigkeit.

Art. 2. — Haben die Secundanten das für den bevorstehenden Kampf geeignete Terrain ermittelt, so bezeichnen sie die Standpunkte der beiden Gegner, die möglichst gleichartig gegen Sonne und Wind gewählt werden müssen.

Art. 3. — Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt, sofern dieses Duell als ein gesetzmässiges betrachtet werden soll, unter allen Umständen fünfundzwanzig Schritte.

Es giebt bei dieser Duellart weder eine minimale noch eine maximale Distanz.

Wird eine kleinere Distanz angenommen, so verliert das Duell seine Gesetzmässigkeit und zählt zu den Ausnahmsduellen.

Unter den gesetzmässigen Pistolenduellen ist dieses das einzige, welches auch als „Ausnahmsduell” seine Verwendung finden kann.