Tafel IV.

Art. 4. — Die Vertheilung der Plätze an die beiden Gegner erfolgt durch das Los.

Art. 5. — Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten gelangt sein müssen, haben von gleicher Beschaffenheit und von demselben Paare zu sein.

Dieselben dürfen den Kämpfenden nicht bekannt sein. Nur nach gegenseitig vorher getroffener Uebereinstimmung und in bestimmten Fällen können die Secundanten eigene Waffen zulassen.

Art. 6. — Der durch Schlag Beleidigte oder durch eine diesem gleichkommende Beleidigung Angegriffene, kann das Recht beanspruchen, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen, doch muss er in diesem Falle eine hiervon seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Dieses Anerbieten erfolgt durch seine Secundanten.

Art. 7. — Dem Gegner steht es frei, dieses Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen.

Im letzteren Falle steht ihm gleichfalls das Recht zu, sich seiner eigenen Pistole zu bedienen.

Art. 8. — Sobald im Sinne der vorstehenden beiden Artikel nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, so hat stets das Los zu entscheiden, welcher der beiden Gegner zuerst unter dem für den Kampf bestimmten Pistolenpaare zu wählen habe.