Art. 2. — Wird die Hand oder der Stock zum Schlag erhoben, aber der Schlag durch Fassen des Handgelenkes zurückgehalten oder parirt, so ist durch diese Action allerdings die Absicht des Angreifers vereitelt worden, aber mit vollem Rechte wird in diesem Falle die Absicht als That angenommen.
Ebenso gilt das Schleudern des Handschuhes ins Gesicht als Schlag.
Art. 3. — Folgt auf ein Schimpfwort ein Schlag, so übergehen die Rechte des Beleidigten auf den Getroffenen. (Siehe Schluss des Artikels.)
Art. 4. — Wird ein Schlag durch einen Schlag erwidert, so bleibt der zuerst Getroffene der Beleidigte, auch in jenem Falle, wenn er diesen Schlag für eine Beschimpfung erhalten hätte.
Der durch den Schlag Empörte oder Ueberraschte kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass er im ersten Momente die Besinnung verlor und vielleicht gänzlich unbewusst den Schlag erwidert hat.
„An diesem Grundsatze muss auch dann festgehalten werden, wenn der erwiderte Schlag stärker gewesen wäre, oder selbst eine Verwundung nach sich gezogen hätte.”
„Die Verletzung bildet weder eine neue Beleidigung noch eine Vermehrung derselben.”
So äussert sich Graf Chatauvillard und nach ihm seine Nachfolger, doch wird diese Anschauung nicht allgemein getheilt.
Wir erlauben uns gleichfalls der Meinung zu sein, dass dieser Punkt nicht wörtlich zu nehmen ist.
Wenn auch, wie bereits oben erwähnt wurde, ein jeder sich so weit beherrschen soll, einen Schlag nie durch einen Schlag zu erwidern, so kann es sich doch leicht ereignen, dass auf einen Schlag mit der Hand im Momente der Ueberraschung instinctiv mit einem Stocke geantwortet, also der Schlag erwidert wird, wodurch eine Verwundung oder Verletzung der Hand des Angreifenden herbeigeführt wurde.