Nach dem Duellcodex gebührt nun dem zuerst Geschlagenen in seiner Eigenschaft als Beleidigter die Wahl der Waffen.
Gesetzt den Fall, er wählt den Säbel oder den Degen, so muss das Duell bis zur vollständigen Heilung seines Gegners verschoben werden.
Liegt es nicht an der Hand, dass der nicht Verletzte die Zeit über bis zur Genesung seines Gegners trachten dürfte, sich in der Führung der gewählten Waffe zu vervollkommnen, während sein Gegner daran gehindert erscheint? Dieser wird sich offenbar in einer ungünstigeren Lage am Tage des Rendezvous befinden, als am Tage der stattgefundenen Beleidigung!
Wir sind der Meinung, dass es weit gerechter wäre, wenn der zuerst Geschlagene, dem sonst unbestritten das Recht der Wahl der Waffen zustehen würde, auf Grund der seinem Gegner zugefügten „Verwundung” des Vortheiles seiner ersten Situation verlustig erklärt wird.
In diesem Falle sollen die Chancen des Kampfes, beziehungsweise das Recht der Wahl der Waffen, unserer Meinung nach, dem Lose unterworfen werden.
Art. 5. — Es ist wohl selbstverständlich, dass jede Androhung des Schlages, besonders die Worte: „Beobachten Sie sich als geohrfeigt etc.” als eine Beleidigung dritten Grades anzusehen ist.
Beleidigung durch ungerechte Beschuldigung.
Art. 1. — Wird durch eine Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigung (falschen Spieles, Betruges, Diebstahls u. s. w.) die eigene moralische Existenz bedroht, so wird diese Beschimpfung der Beleidigung durch Schlag gleichgestellt.
Art. 2. — Wird ein Secundant von einem Gegensecundanten aus Anlass des Duelles, welchem sie beigewohnt haben, einer mit den Ehrengesetzen nicht zu vereinbarenden Handlung beschuldigt, so nimmt er, falls diese Beschuldigung ungerechtfertigt erhoben wurde, die Rechte des Beleidigten nach dem dritten Grade an.
Art. 3. — Erfolgt die Forderung eines Secundanten durch einen Secundanten der Gegenpartei in Folge stattgefundener Meinungsverschiedenheiten anlässlich dieses Duelles, so nimmt der geforderte Secundant die Rechte eines nach dem dritten Grade Beleidigten an, falls er im Rechte gewesen. (Siehe [Secundanten und ihre Pflichten], [Art. 31].)